Rechtsprechung
   LSG Hessen, 25.02.2021 - L 8 KR 722/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6098
LSG Hessen, 25.02.2021 - L 8 KR 722/18 (https://dejure.org/2021,6098)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25.02.2021 - L 8 KR 722/18 (https://dejure.org/2021,6098)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - L 8 KR 722/18 (https://dejure.org/2021,6098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • medcontroller.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung des OPS-Kodes 8-98f - Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung Basisprozedur - im Hinblick auf die erforderliche 24-stündige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hessen, 30.01.2020 - L 8 KR 37/19
    Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2021 - L 8 KR 722/18
    Wer z.B. von dem Verfahren einer Operation spricht, meint damit nicht lediglich den Operationssaal oder bei der Operation zum Einsatz kommende Werkzeuge, sondern die Prozedur als solche einschließlich der hierbei handelnden Personen (Urteil des Senats vom 30. Januar 2020 - L 8 KR 37/19 -, juris Rn. 50 f., nachgehend Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 14. Dezember 2020 - B 1 KR 16/20 B -, juris).

    Von der Beklagten wurden vorliegend keine Einwände in Bezug auf den konkreten Behandlungsfall, sondern allein grundsätzliche Einwände bezüglich der Merkmale des OPS 9-98f aufgrund der personellen Ausstattung bzw. Organisationsstruktur der Klinik der Klägerin geltend gemacht (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 2020 a.a.O., Rn. 52).

  • BSG, 14.12.2020 - B 1 KR 16/20 B

    Zahlung restlicher Vergütung für eine stationäre Behandlung

    Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2021 - L 8 KR 722/18
    Wer z.B. von dem Verfahren einer Operation spricht, meint damit nicht lediglich den Operationssaal oder bei der Operation zum Einsatz kommende Werkzeuge, sondern die Prozedur als solche einschließlich der hierbei handelnden Personen (Urteil des Senats vom 30. Januar 2020 - L 8 KR 37/19 -, juris Rn. 50 f., nachgehend Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 14. Dezember 2020 - B 1 KR 16/20 B -, juris).
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2021 - L 8 KR 722/18
    Hierfür ist es ausreichend, die alte und die als korrekt erachteten Vergütung als Negativ- und Positivposten in einem Zahlungsavis einzustellen und diesbezüglich - wie vorliegend durch Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Aufnahmenummer - eindeutig dem betreffenden Behandlungsfall zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 31/18 R -, BSGE 129, 1-10, SozR 4-7610 § 366 Nr. 2, Rn. 19).
  • LSG Thüringen, 17.08.2023 - L 2 KR 8/22
    Die Beklagte beruft sich ergänzend auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25. Februar 2021 zum Az. L 8 KR 722/18.

    Mit dem 8. Senat des Hessischen LSG ist aufgrund des damaligen eindeutigen Wortlautes "... im eigenen Klinikum..." davon auszugehen, dass damit eine Trägerschaft bzw. rechtliche Verantwortlichkeit und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die insoweit tätigen Ärzte beabsichtigt war (vgl. dessen Urteil vom 25. Februar 2021, Az. L 8 KR 722/18, Rn. 49, zitiert nach juris).

  • SG Meiningen, 07.07.2021 - S 22 KR 1154/19
    Die Beklagte beruft sich ergänzend auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25. Februar 2021 zum Az. L 8 KR 722/18.

    Mit dem 8. Senat des Hessischen LSG ist aufgrund des damaligen eindeutigen Wortlautes "... im eigenen Klinikum..." davon auszugehen, dass damit eine Trägerschaft bzw. rechtliche Verantwortlichkeit und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die insoweit tätigen Ärzte beabsichtigt war (vgl. dessen Urteil vom 25. Februar 2021, Az. L 8 KR 722/18, Rn. 49, zitiert nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht