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   LSG Hessen, 26.10.2007 - L 7 AL 185/05   

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https://dejure.org/2007,15133
LSG Hessen, 26.10.2007 - L 7 AL 185/05 (https://dejure.org/2007,15133)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.10.2007 - L 7 AL 185/05 (https://dejure.org/2007,15133)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2007 - L 7 AL 185/05 (https://dejure.org/2007,15133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Justiz Hessen

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3, § 183 Abs 4 SGB 3, § 324 Abs 3 S 1 SGB 3, § 324 Abs 3 S 2 SGB 3, § 324 Abs 3 S 3 SGB 3
    Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antragsfrist - Einräumung der Nachfrist - Verschulden - europarechtskonforme Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld bei Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III); Einräumung einer Nachfrist bei unverschuldeter Unkenntnis von einem Insolvenzereignis; Vereinbarkeit einer Ausschlussfrist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Insolvenzgeld bei Versäumung der Antragsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.04.1996 - 10 RAr 8/94

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Versäumung der Ausschlussfrist - Maßgeblicher

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2007 - L 7 AL 185/05
    So habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 30. April 1996 (10 RAr 8/94) festgestellt, dass nach einem Ablauf von drei Monaten nach der letzten Zahlung ein entschiedenes Handeln geboten sei, was der Kläger jedoch habe vermissen lassen.

    abzustellen ist, wobei die Frist ohne Rücksicht auf die Zustellung diese Beschlusses oder die Kenntnisnahme des Arbeitnehmers vom Eintritt eines Insolvenzereignisses beginnt (BSG, Urteil vom 30. April 1996 - 10 RAr 8/94).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall des Klägers im Übrigen wesentlich von dem Sachverhalt, über den das BSG - zumal noch vor der für die betroffenen Arbeitnehmer günstigeren Rechtsprechung des EuGH - durch Urteil vom 30. April 1996 -10 RAr 8/94 entschieden hat und auf das sich auch vorliegend die Beklagte beruft.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-125/01

    Pflücke

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2007 - L 7 AL 185/05
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 18. September 2003 - C-125/01 - (SozR 4-4300 § 324 Nr. 1 -Rs. Pflücke) die grundsätzliche Vereinbarkeit einer Ausschlussfrist mit der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) vom 20. Oktober 1980 (Abl EG L 283/23; abgedruckt in Gagel , SGB III, Anhang 1 zu § 183) bestätigt, wenn die Ausschlussfrist, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, so ausgestaltet ist, dass die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität).

    Der EuGH hat vielmehr in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a.a.O.) für die Auslegung der Ausnahmeregelung des § 324 Abs. 3 S. 3 SGB III ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Effektivität, die die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, nur dann gewährleistet ist, wenn die zuständigen Stellen nicht übermäßig streng beurteilen, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.

  • LSG Sachsen, 17.04.2007 - L 1 AL 282/04

    Versäumung der Antragsfrist beim Anspruch auf Insolvenzgeld

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2007 - L 7 AL 185/05
    Während hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichwertigkeit mit Rücksicht darauf, dass vergleichbare innerstaatliche Fristen auch für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bestehen, keine Bedenken bestehen (s. eingehend Peters-Lange info also 2007, 51, 56; s. auch Sächsisches LSG Urteil vom 17. April 2007 -L 1 AL 282/04) ist dem Grundsatz in der Effektivität nicht schon allein deshalb Genüge getan, weil das Gesetz in § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Nachfrist einräumt (so aber wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2005 - L 12 AL 30/01).

    Daraus folgt, dass an das Vertretenmüssen im Sinne des § 324 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB III jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. auch Sächsisches LSG Urteil vom 17. April 2007 -L 1 AL 282/04), es ist restriktiv auszulegen ( Peters-Lange info also 2007, 51, 57).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2005 - L 12 AL 30/01

    Insolvenzgeld - Versäumung der Antragsfrist - keine Nachfrist bei fehlenden

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2007 - L 7 AL 185/05
    Während hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichwertigkeit mit Rücksicht darauf, dass vergleichbare innerstaatliche Fristen auch für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bestehen, keine Bedenken bestehen (s. eingehend Peters-Lange info also 2007, 51, 56; s. auch Sächsisches LSG Urteil vom 17. April 2007 -L 1 AL 282/04) ist dem Grundsatz in der Effektivität nicht schon allein deshalb Genüge getan, weil das Gesetz in § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Nachfrist einräumt (so aber wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2005 - L 12 AL 30/01).
  • LSG Bayern, 28.10.2013 - L 10 AL 183/12

    Die Regelungen über die Ausschlussfrist in § 324 Abs 3 SGB III stehen nicht in

    Im Übrigen sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.02.2005 - L 2 AL 55/03 - und des LSG Hessen vom 26.10.2007 - L 7 AL 185/05 - die Fristenregelung des § 324 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) europarechtskonform und damit restriktiv auszulegen.

    Ausreichend war es, dass sich ihm aus dem Schreiben vom 06.08.2010 der Eintritt des Insolvenzereignisses hätte erschließen müssen, was zur umgehenden Einholung von Rechtsrat und zur Beantragung von Insolvenzgeld hätte führen müssen (dies führt im Übrigen auch das LSG Hessen in seinem Urteil vom 26.10.2007 - L 7 AL 185/05 - info also 2008, 17 - aus).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.02.2005 - L 2 AL 55/03 - und des LSG Hessen vom 26.10.2007 - L 7 AL 185/05, auf die der Kläger verwiesen hat.

  • LSG Bayern, 18.01.2018 - L 10 AL 254/17

    Zahlung von Insolvenzgeld

    Nach den Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.10.2007 (L 7 AL 185/05) und 24.03.2011 (L 1 AL 89/10) und der Kommentierung bei Gagel zum SGB III seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachfrist gegeben.

    Deshalb geht auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.10.2007 (L 7 AL 185/05) und 24.03.2011 (L 1 AL 89/10) ins Leere.

  • LSG Hessen, 24.03.2011 - L 1 AL 89/10

    Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antragsfrist - Einräumung der Nachfrist -

    32 Dieser Sorgfaltsmaßstab wird europarechtlich überlagert, da § 324 Abs. 3 SGB III in den Regelungsbereich der seinerzeit noch geltenden Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-125/01 - Pflücke, Slg. 2003, I-9375; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2007 - L 7 AL 185/05 - juris m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 13 AL 2124/10
    Nur dann, wenn der Arbeitnehmer nach den Gesamtumständen nicht mehr auf Zahlungen seitens seines Arbeitgebers vertrauen durfte, und das Untätigbleiben, also insbesondere das weitere Hinausschieben eines Antrags auf Insolvenzgeld bzw. dahingehender Erkundigungen bei der Arbeitsagentur mit vernünftigen Gründen bei der Verfolgung der eigenen Rechte und Interessen nicht mehr erklärbar ist, ist es ihm zuzumuten, dann aber auch zu verlangen, sich sachkundig zu machen, Rechtsrat einzuholen und ggfs. vorsorglich Insolvenzgeld zu beantragen (HessLSG vom 26.10.2007 - L 7 AL 185/05, info also 2008, 17 - juris Rdnr. 28; Peters-Lange, a.a.O., S. 58).
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