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   LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13 EK KR   

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https://dejure.org/2016,42345
LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13 EK KR (https://dejure.org/2016,42345)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.10.2016 - L 6 SF 24/13 EK KR (https://dejure.org/2016,42345)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - L 6 SF 24/13 EK KR (https://dejure.org/2016,42345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    EK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ÜGRG Art. 23; GVG § 198; SGG § 92; SGG § 106
    Rechtsschutz überlanger Verfahren; Übergangsvorschrift; Verzögerungsrüge; abgeschlossenes Verfahren in erster Instanz; bestimmter Antrag

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

    Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R Rn. 54).

    Im Rahmen einer Gesamtabwägung, die auch das prozessuale Verhalten des Klägers miteinbezieht, ist dieser Zeitraum weiter zu bereinigen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R Rn. 57).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (st. Rspr. des BVerfG, aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 Rn. 11).

    Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebensowenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

    Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R Rn. 51, Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 82).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12).

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 Rn. 64).

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258).

    Die Prüfung der Unangemessenheit hat demnach in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. zum Folgenden: BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 Rn. 30; Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O. § 198 GVG Rn. 97 ff.; ähnl. Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Ergänzung zu § 202 SGG, Rn. 32, beide m.w.N.): Zunächst ist das Verfahren nach Feststellung der Schwierigkeit und Bedeutung daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat, und ist im Wege der Abwägung der o.g. Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer aufgrund einer Zurechnung der Verfahrensdauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - L 1 KR 285/10
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Im Rahmen des einstündigen Termins erörterten die Beteiligten mit der Berichterstatterin die Verfahren L 1 KR 284/10, L 1 KR 285/10 und L 1 KR 295/10, sie stellten die Anträge und erhielten bis zu einer weiter beabsichtigten Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG eine abschließende Frist zur Stellungnahme bis 31. Dezember 2011.

    Es war dabei zu berücksichtigen, dass die Schriftsätze des Klägers eine Konzentration auf den Streitgegenstand vermissen ließen und zudem Parallelverfahren (L 1 KR 285/10 und L 1 KR 295/10) anhängig waren, deren Streitgegenstände gegeneinander abzugrenzen waren.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks. 17/3802 S 18: BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks. 17/3802 S 18: BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.
  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13
    Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 - 36853/05 Rn. 45 m.w.N.).
  • EGMR, 27.06.2000 - 32842/96

    NUUTINEN v. FINLAND

  • EGMR, 05.10.2006 - 66491/01

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 70/82

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2014 - L 1 KR 20/12

    Versicherungspflicht - Einzelfallhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - L 38 SF 304/13

    Entschädigungsklage - Verzögerungsrüge - unverzügliche Erhebung

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SF 3228/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Dauer eines einstweiligen

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - L 10 SF 11/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - bezifferter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 3 A 2.12

    Entschädigung; Verfahrensdauer; unangemessene Länge; Subventionsbescheid;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch grundsätzlich nicht beansprucht werden können (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 52 sowie - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL -, Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 6 SF 24/13 EK KR - Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK -, alle zitiert nach juris), war der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Erhebung der vorliegenden Entschädigungsklage am 16. Juli 2015 zu verurteilen.
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