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   LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13   

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LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13 (https://dejure.org/2013,40904)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 (https://dejure.org/2013,40904)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 (https://dejure.org/2013,40904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen selbständigen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG - vgl. BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 Satz 4) ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2011 ist rechtmäßig.

    Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Ablehnung einer Beitragserstattung bereits nicht berührt, so dass hieraus auch kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden kann (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2004, 1 BvR 945/9, juris Rn. 7, 9; zuvor bereits BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 163 ff.).

    Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfGE 97, 271, 284; 69, 272, 300; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 164; Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83, 87).

    § 210 SGB VI begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Eigentum, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen soll (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 165 ff.; ebenso Urteil des Senates vom 19. Juni 2007 - L 2 R 142/07).

    Die Beitragserstattung ist vielmehr eine Billigkeitsentschädigung des Gesetzgebers für typische Fälle der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit, das - vor Erfüllung der allgemeinen (kleinen) Wartezeit - erworbene Anrecht zum Vollrecht ausbauen zu können (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 166 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien bei (Wieder-)Einführung in das AVG).

    Darüber hinaus verkennt der Einwand eines Wertverlustes der eingezahlten Beiträge durch Inflation das auf dem Prinzip des reinen Umlageverfahrens ohne Kapitaldeckung beruhende System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu und zur historischen Entwicklung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 106 ff.; zum Umlageverfahren BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 302 f.).

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber dabei auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367).

    Es handelt sich nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367).

    Zur "Rentenversicherung" als "echter" Versicherung (nicht: Versorgung oder Fürsorge) gehört wie zu jeder Versicherung auch das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren (BVerfGE 22, 349, 367) bzw. bei Nichteintritt des Versicherungsfalles keine "Gegenleistung" für die Versicherungsbeiträge zu erhalten.

    Sie soll dem Versicherten das Gefühl ersparen, "seine" Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (BVerfGE 22, 349, 366 f.).

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R

    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R, juris Rn. 20), hier der 28. Dezember 2010.

    28 Die einfachgesetzliche Regelung des § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (offen gelassen in BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rn. 39).

    Nach Sinn und Zweck des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI soll eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisiert werden können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rn. 36).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfGE 97, 271, 284; 69, 272, 300; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 164; Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83, 87).

    Maßgeblich ist, ob das Gesetz diese Rechte begründet, damit sie der großen Mehrzahl der Berechtigten zur existentiellen Sicherung dienen sollen (BVerfGE 69, 272, 303 f.).

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Ein vom einzelnen Versicherten angespartes Kapital ist nicht vorhanden (BSGE 81, 276, 283).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Darüber hinaus verkennt der Einwand eines Wertverlustes der eingezahlten Beiträge durch Inflation das auf dem Prinzip des reinen Umlageverfahrens ohne Kapitaldeckung beruhende System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu und zur historischen Entwicklung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 106 ff.; zum Umlageverfahren BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 302 f.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.05.2006 - L 7 RJ 121/04

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Diese Ungleichbehandlung wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. August 2009, L 2 R 256/09, juris Rn. 26 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2006, L 7 RJ 121/04, juris Rn. 30).
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfGE 97, 271, 284; 69, 272, 300; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 164; Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83, 87).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108, 117 f.; 84, 348, 359; vgl. zuletzt u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2008, Az. 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05, juris Rn. 62).
  • LSG Hessen, 19.06.2007 - L 2 R 142/07

    Ausschluss der Beitragserstattung bei Recht zur freiwilligen Versicherung in der

    Auszug aus LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13
    § 210 SGB VI begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Eigentum, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen soll (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 165 ff.; ebenso Urteil des Senates vom 19. Juni 2007 - L 2 R 142/07).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2009 - L 2 R 256/09

    Fehlendes Recht zur freiwilligen Versicherung als Voraussetzung für einen

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 31 R 28/08

    Beitragserstattung; freiwillige Versicherung; Nachversicherung;

  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 200/74

    Anspruch auf Beitragserstattung - Zeitpunkt der Entstehung - Stellung des Antrags

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    Der Gesetzgeber des 3. SGB IV-ÄndG habe bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung die versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten als Anspruchsinhaber auf vorzeitige Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen wollen (Hinweis auf Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris).

    Auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der von der Versicherungspflicht befreiten Rechtsanwälte und der nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälte wurde danach mit der Änderung des § 7 Abs. 2 SGB VI sowie der Einführung des § 210 Abs. 1a SGB VI durch das 3. SGB IV-ÄndG zum 11.8.2010 die Ungleichbehandlung "fortgesetzt" (so Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 32).

    Insoweit hat § 210 Abs. 1a SGB VI von seiner gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung her den besonderen Charakter einer "Besitzstandswahrungs-Regelung" (vgl Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 26) , auch wenn die Norm selbst nicht als eine (reine) "Übergangsregelung (lediglich) für entsprechende Altfälle" ausgestaltet worden ist.

    Es ist jedoch weder willkürlich noch offenkundig sachwidrig, wenn der Gesetzgeber die Inhaber eines Rechts nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen will (vgl Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 36; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.7.2016 - L 21 R 5/14 - Juris RdNr 46).

  • LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15

    Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung

    Die Erweiterung des Personenkreises der potentiell freiwillig Versicherten führte zugleich zu einer Verkleinerung des erstattungsberechtigten Personenkreises nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst damit lediglich noch ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sofern diese Personen auch nach Anwendung von zwischen- und überstaatlichen Regelungen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 25 m.w.N.; s. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/2169, S. 9).

    Es handelt sich damit um eine Regelung der Besitzstandswahrung für den Personenkreis der Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, und die ab dem 11. August 2010 durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI herausgefallen sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 26).

    Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (siehe dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 36 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367 [BVerfG 28.11.1967 - 1 BvR 515/63] ).

  • LSG Bayern, 30.03.2017 - L 19 R 145/14

    Kein Anspruch auf Beitragserstattung

    Insoweit könne auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.11.2013, Az. L 2 R 206/13 Rn. 24 ff, veröffentlicht in juris, verwiesen werden.

    Insoweit wird auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.11.2013 (Az L 2 R 206/13) und den Beschluss des BSG vom 24.04.2014 (Az B 5 R 38/14 B, jeweils veröffentlicht bei juris) verwiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 - L 4 R 3904/15
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen LSG vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13) liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor.

    Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des § 210 Abs. 1 a SGB VI als Regelung der Besitzstandswahrung ergibt sich jedoch aus systematischen Gesichtspunkten, dass die Gruppe der wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen, die wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. und der daraus folgenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bereits nicht dem ursprünglichen persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlagen, auch nicht von § 210 Abs. 1a SGB VI umfasst sein sollen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 ff.).

    c) Wie bereits vom SG in Anlehnung an das Urteil des LSG Hessen vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 f.) zutreffend angenommen, verstößt § 210 Abs. 1a SGB VI zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 28 ff.; offen gelassen: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R - juris, Rn. 39).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenbeiträgen; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch;

    Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 -, juris Rn. 36).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 1 R 332/15
    Sie ist vielmehr lediglich fortgesetzt worden (vgl auch Hess. LSG, Urteil vom 26.11.2013, L 2 R 206/13, juris RdNr 28 ff mwN).

    Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundrechts des Art. 14 GG ist schon deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger durch die Ablehnung der Beitragserstattung die von ihm erworbene Rentenanwartschaft gerade nicht entzogen wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.08.2009, L 2 R 256/09, juris RdNr 31 mwN; Hess. LSG, Urteil vom 26.11.2013, L 2 R 206/13, juris RdNr 28 ff mwN).

  • LSG Bayern, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Sozialrechtlicher

    Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 -, [...] Rn. 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 3 R 792/21
    Insbesondere sei auch in unterschiedlichen Fallkonstellationen ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG verneint worden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2017, - B 13 R 4/17 R - Landessozialgericht (LSG) für das W., Urteil vom 22.07.2016, - L 21 R 5/14 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016, - L 4 R 3904/15 - LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2013, - L 2 R 206/13 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - L 22 R 384/15
    In der vorliegenden Fallkonstellation tritt hinzu, dass die Regelung des § 210 Abs. 1a SGB VI als Vertrauensschutzregelung eingeführt wurde (vgl. ausführlich dazu: Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2013, L 2 R 206/13), worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
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