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   LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18 u.a.   

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https://dejure.org/2022,3663
LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18 u.a. (https://dejure.org/2022,3663)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.01.2022 - L 9 U 173/18 u.a. (https://dejure.org/2022,3663)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - L 9 U 173/18 u.a. (https://dejure.org/2022,3663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 3 Abs. 1 GG, § 131 Abs. 4 SGG, § 44 SGB 4, § 47 SGB 4, § 51 SGB 4
    Sozialversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte im Jahre 2017; Ausschluss der nicht dort unfallversicherten Bezieher einer Altersrente aus der ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landwirtschaftliche Sozialversicherung - und die Sozialwahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialwahlen der SVLFG für ungültig erklärt - Die landwirtschaftliche Sozialversicherung durfte 2017 Altersrentner nicht von der Wahl ausschließen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sozialwahlen 2017 der SVLFG sind ungültig und müssen wiederholt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialwahlen 2017 in Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ungültig - Willkürlicher Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe verstößt gegen verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 548
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R

    Sozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Denn Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen zur Vertreterversammlung eines Sozialversicherungsträgers sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG, was auch durch § 131 Abs. 4 SGG verdeutlicht wird, der die Wahlanfechtungsklage voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 10).

    Sie zielt nicht nur auf die Feststellung, dass die Wahl ungültig ist, sondern auch auf die gerichtlich zu bestimmenden Folgerungen, die sich aus ihrer Ungültigkeit ergeben, § 131 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 10).

    Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein die Wahl selbst, hier die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte, § 57 Abs. 2 SGB IV, nicht jedoch der während des Wahlverfahrens ergangene Beschluss des Wahlausschusses (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 13).

    Es wurde auch vor der Klageerhebung der Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 24 Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (§ 57 Abs. 4 SGB IV) eingelegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 11, sogenannte negative Prozessvoraussetzung).

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen; Wahlfehler sind alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können, sog. mandatsirrelevante Wahlfehler (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen, da genügend Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 29).

  • LSG Hessen, 12.05.2017 - L 2 AR 1/17

    Sozialwahl; Erweiterung der wahlberechtigten Gruppe; Einstweiliger Rechtsschutz;

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Die Beschwerde des Klägers wies der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) zurück.

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) sowie den Beschluss Bundeswahlausschusses vom 2. Februar 2017 (B WA 3/17) bezogen.

    Seinem Vortrag, dass eine Wahlberechtigung für alle Rentner bestehe und nicht nur für diejenigen, die in der Unfallversicherung versichert seien, trete es entgegen, indem es auf die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts in dessen Beschluss vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) Bezug nehme.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 9 U 3/17 ER (L 2 AR 1/17 B ER) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R

    Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

    d) Bereits aus der Ungültigkeit der Wahl folgt, dass diese zu wiederholen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02, juris, Rn. 20; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

    Der Senat ist jedenfalls berechtigt festzustellen, dass als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs. 4 SGG) diese zu wiederholen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 20).

  • BSG, 14.06.1984 - 8 RK 18/83

    Wahl zum Selbstverwaltungsorgan; Erwerben eines Mandats; Ungültige Wahl;

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen; Wahlfehler sind alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können, sog. mandatsirrelevante Wahlfehler (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Dieser Fehler wiegt schwer, weil die Wahl zur Vertreterversammlung die Grundlage und der einzige Zugang für eine selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 33).

    Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung, nach dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Ob eine Übertragung dieser Grundsätze auf Sozialversicherungswahlen nur mit Einschränkungen möglich (BSG, Urteil vom 15. November 1973, 3 RK 57/72, juris, Rn. 13) oder über Art. 3 Abs. 1 GG der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit auch für Wahlen zur Vertreterversammlung verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 20 f., für Wahlen zur Vertreterversammlung der KÄV), kann dahinstehen.

    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 57/72

    Versicherungsträger - Vertreterversammlung - Wahl - Anfechtung - Friedenswahl

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Das Anfechtungsrecht beschränkt sich dabei nicht auf die Gruppe, der der Kläger angehört (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 1973, 3 RK 57/72, juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 28. Mai 1965, 6 RKa 21/63, juris, Rn. 22).

    Ob eine Übertragung dieser Grundsätze auf Sozialversicherungswahlen nur mit Einschränkungen möglich (BSG, Urteil vom 15. November 1973, 3 RK 57/72, juris, Rn. 13) oder über Art. 3 Abs. 1 GG der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit auch für Wahlen zur Vertreterversammlung verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 20 f., für Wahlen zur Vertreterversammlung der KÄV), kann dahinstehen.

  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Die Entscheidung kann mithin auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen, was im Allgemeinen nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Notwendigkeit einer Beiladung begründet und von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992, 14a/6 RKa 58/91, juris, Rn. 31).

    Bei einem Urteil, das eine Wahl für ungültig erklärt, tritt zudem eine Rechtskrafterstreckung auch ohne Beiladung ein, weil es Gestaltungswirkung hat, sodass jedermann die Ungültigkeit der Wahl gegen sich gelten lassen muss (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992, 14a/6 RKa 58/91, juris, Rn. 32).

  • SG Kassel, 13.04.2017 - S 9 U 3/17
    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Mit Beschluss vom 13. April 2017 ( S 9 U 3/17 ER ) lehnte das Sozialgericht den Antrag ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 9 U 3/17 ER (L 2 AR 1/17 B ER) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Denn jedenfalls gilt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch für Sozialversicherungswahlen (BVerfGE 30, 227, 246; Kingreen , JÖR 2019, 136, 151).
  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18
    Zwar ist bei der Interpretation einer Norm ein klar erkennbarer Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu respektieren (vgl. BVerfG, NJW 2019, 351, 354).
  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 21/63

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheit der Sozialversicherung - Wahl

  • BSG, 23.09.1982 - 8 RK 19/82

    Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2022 - L 9 U 173/18 - aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 - S 11 R 246/17 - zurückgewiesen.

    das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2022 - L 9 U 173/18 - aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 - S 11 R 246/17 - zurückzuweisen.

    Während das SG Kassel (Beschluss vom 13.4.2017 - S 9 U 3/17 ER - juris) und der 2. Senat des Hessischen LSG (Beschluss vom 12.5.2017 - L 2 AR 1/17 B ER - juris) die Frage im einstweiligen Rechtschutzverfahren verneint haben, hat sie - anders als zuvor das SG (Urteile vom 9.8.2018 - S 11 R 246/17, S 11 R 248/17 und S 11 R 250/17, alle juris) - der 9. Senat des Hessischen LSG bejaht (Hessisches LSG Urteile vom 28.1.2022 - L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18, alle juris) .

    Überwiegend wird die Wahlberechtigung jedoch abgelehnt (Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juni 2021, § 44 Anm 3.1; Rombach, Leitfaden zu den Sozialversicherungswahlen, 2. Aufl 2022, S 39; ders in Hauck/Noftz, SGB IV, Februar 2022, § 44 RdNr 14a; ders, WzS 2022, 114, 115; kritisch auch Roßkopf, NZS 2022, 548; vgl auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 8.5.2017 über Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - WD 6 - 3000 - 028/17 sowie das Schreiben des BMAS vom 16.4.2016) .

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    Während das SG Kassel (Beschluss vom 13.4.2017 - S 9 U 3/17 ER - juris) und der 2. Senat des Hessischen LSG (Beschluss vom 12.5.2017 - L 2 AR 1/17 B ER - juris) die Frage im einstweiligen Rechtschutzverfahren verneint haben, hat sie - anders als zuvor das SG (Urteile vom 9.8.2018 - S 11 R 246/17, S 11 R 248/17 und S 11 R 250/17, alle juris) - der 9. Senat des Hessischen LSG bejaht (Hessisches LSG Urteile vom 28.1.2022 - L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18, alle juris) .

    Überwiegend wird die Wahlberechtigung jedoch abgelehnt (Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juni 2021, § 44 Anm 3.1; Rombach, Leitfaden zu den Sozialversicherungswahlen, 2. Aufl 2022, S 39; ders in Hauck/Noftz, SGB IV, Februar 2022, § 44 RdNr 14a; ders, WzS 2022, 114, 115; kritisch auch Roßkopf, NZS 2022, 548; vgl auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 8.5.2017 über Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - WD 6 - 3000 - 028/17 sowie das Schreiben des BMAS vom 16.4.2016) .

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