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   LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13 ZVW   

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https://dejure.org/2013,29277
LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13 ZVW (https://dejure.org/2013,29277)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.03.2013 - L 8 KR 68/13 ZVW (https://dejure.org/2013,29277)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. März 2013 - L 8 KR 68/13 ZVW (https://dejure.org/2013,29277)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

    Auszug aus LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13
    Auch nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 27. August 2012 (Az. L 8 KR 189/12 B ER) durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2013, Az. 1 BvR 2045/12) und Zurückverweisung an das Hessische Landessozialgericht konnte die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,.

    in Juris) formulierten Anforderungen an eine grundrechtsorientierte Auslegung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf neue Behandlungsmethoden im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (s.a. BVerfG Beschluss vom 26. Februar 2013 a.a.O.), Rechnung getragen.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 1 BvR 347/98, veröff.
  • LSG Hessen, 27.08.2012 - L 8 KR 189/12

    Ausschluss einer Kostenerstattung für Hyperthermie und dendritische Zelltherapie

    Auszug aus LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13
    Auch nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 27. August 2012 (Az. L 8 KR 189/12 B ER) durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2013, Az. 1 BvR 2045/12) und Zurückverweisung an das Hessische Landessozialgericht konnte die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,.
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

    Auszug aus LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13
    Es handelt sich um eine neue Behandlungsmethode, zu der der GBA keine positive Empfehlung in einer Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V über den therapeutischen Nutzen abgegeben hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2012, Az. B 1 KR 6/11 R, veröff.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 KR 2090/16

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - keine Immuntherapie mit dendritischen

    Gemessen daran ist die Immuntherapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Kolonkarzinoms damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl Senatsurteil vom 16.11.2010, L 11 KR 1871/10; LSG Schleswig-Holstein 12.01.2012, L 5 KR 49/10 und Hessisches LSG 28.03.2013, L 8 KR 68/13 ZVW; Senatsurteil vom 18.02.2014, L 11 KR 5016/12; zur privaten Krankenversicherung: OLG Oldenburg 16.12.2015, 5 U 82/15 und OLG Köln 11.03.2016, 20 U 178/14 alle juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 1653/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für eine Immuntherapie mit dendritischen

    Die Beklagte und der MDK werden mit ihrer (zu engen) Auffassung den besonderen Leistungsanforderungen, die der GKV nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus den Grundrechten der Versicherten erwachsen, im vorliegenden Fall nicht ausreichend gerecht (anders etwa LSG Hessen, Beschl. v. 28.03.2013, - L 8 KR 68/13 ZVW - ; LSG, Urt. v. 12.01.2012, - L 5 KR 49/10 - zum Recht der beamtenrechtlichen Beihilfe etwa VGH Baden-Württemberg Urt. v. 14.07.2010, - 11 S 2730/09 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13

    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit

    Die Beklagte und ersichtlich auch der MDK werden mit ihrer (zu engen) Auffassung den besonderen Leistungsanforderungen, die den gesetzlichen Krankenkassen nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus den Grundrechten der Versicherten erwachsen, im vorliegenden Fall nicht ausreichend gerecht (anders etwa LSG Hessen, Beschl. v. 28.03.2013, - L 8 KR 68/13 ZVW - ; LSG, Urt. v. 12.01.2012, - L 5 KR 49/10 - zum Recht der beamtenrechtlichen Beihilfe etwa VGH Baden-Württemberg Urt. v. 14.07.2010, - 11 S 2730/09 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.03.2014 - L 5 KR 95/10

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Therapie mit

    Deshalb hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Januar 2012 - L 5 KR 49/10, veröffentlicht in juris; s. auch Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 - L 8 KR 68/13 ZVW) fest, dass die aktuellen Therapieergebnisse gegen einen Einsatz von Tumorimpfstoff und dendritischen Zellen außerhalb von wissenschaftlichen Studien sprechen.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf eine additive Behandlung mit

    Gemessen daran ist die Immuntherapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Pankreaskarzinoms damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso Senatsurteil vom 16.11.2010, L 11 KR 1871/10; Schleswig-Holsteinisches LSG 12.01.2012, L 5 KR 49/10 und Hessisches LSG 28.03.2013, L 8 KR 68/13 ZVW, alle juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - 1 B 943/16

    Vorwegnahme der Hauptsache; Tumortherapie; Dendritische Zellen; Wissenschaftlich

    vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016- 20 U 178/14 -, juris, Rn. 12 ff. (Die überzeugenden Fälle in vitro-Daten hätten in klinischen Studien weniger gut belegt werden können, was am ehesten dadurch bedingt sei, dass eine erhöhte Immunantwort in vitro nicht immer mit einer objektiven Tumorregression einhergehe. Zudem fehlten randomisierte Studien der klinischen Phase III.), und Urteil vom 10. Januar 2014- 20 U 71/12 -, juris, Rn. 23 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 U 82/15 -, juris, Rn. 14 ff., 19 (Bedenken gegen die Impfung mit dendritischen Zellen seien nachvollziehbar, weil es bislang keine standardisierten Verfahren zur Gewinnung der Zellen gebe, die Impfungen und etwaige in Studien beobachtete Wirkungen daher nur eingeschränkt vergleichbar seien; ohne eine Vergleichbarkeit in den Herstellungsverfahren der dendritischen Zellen könne auch keine Vergleichbarkeit bei den etwaigen Wirkungsgraden aufgezeigt werden.); Schl.-H. LSG, Urteile vom 13. März 2014- L 5 KR 95/10 - juris, Rn. 47 (Aussagen zur allgemeinen Wirkungsweise reichen nicht aus, um einen Nutzen plausibel zu machen. Denn allein aus dem Grundprinzip des Wirkmechanismus kann nicht zwangsläufig auf dessen Potential im konkreten Einzelfall geschlossen werden.), und vom 12. Januar 2012 - L 5 KR 49/10 -, juris, Rn. 34; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18. Februar 2014- L 11 KR 5016/12 -, juris, Rn. 33 (sehr kleine Fallserien, sehr geringe Fallzahl, inhomogenes Patientenkollektiv, verschiedene Aufbereitungen dendritischer Zellen); Hess. LSG, Beschluss vom 28. März 2013 - L 8 KR 68/13 ZVW -, juris, Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2010- 11 S 2730/09 -, juris, Rn. 35 (Über Eignung und Wirksamkeit der eingesetzten Methoden - Therapie mit dendritischen Zellen - können keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden.); VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 2015 - 2 K 2156/08 -, juris, Rn. 41 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 3 K 634/12 -, juris, Rn. 55 ff.; a. A. OLG Bremen, Urteil vom 30. November 2015- 3 U 65/13 -, juris, Rn. 46 f. (Das Gericht hielt das von den Sachverständigen geschilderte medizinische Wirkprinzip dendritischer Zellen für nachvollziehbar und erfolgversprechend, wobei die Sachverständigen über ihren eigenen Arbeits- bzw. Forschungsbereich berichteten.), und LSG Bad.-Württ., Urteil vom 19. März 2012 - L 5 KR 1496/13 -, juris, Rn. 83 (Das Gericht stützte sich auf die indiziellen Wirkungen der im Verfahren angeführten Studienergebnisse zu dendritischen Zellen, obwohl, wie anzumerken ist, es sich insoweit "in der großen Mehrheit" nur um "Phase-I/II-Studien" gehandelt hat. Einem daraus abgeleiteten Analogschluss dürfe man nicht die Unterschiede verschiedener Tumoren entgegenhalten, weil die Beklagte hinsichtlich der etablierten Methoden zur Krebsbehandlung ebenfalls einen Analogschluss gezogen habe.).
  • SG Marburg, 03.02.2016 - S 6 KR 155/13
    Ein grundrechtsfundierter (bzw. in § 2 Abs. 1a SGB V verankerter) Leitungsanspruch ist auch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die zuständige medizinische Fachgesellschaft - hier die Deutsche Krebsgesellschaft - die in Rede stehende Behandlungsmethode nicht als Therapie empfiehlt (a.A. LSG Hessen, Beschluss vom 28.03.2013 ? L 8 KR 68/13 ZVW ).
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