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   LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20   

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LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20 (https://dejure.org/2022,36015)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.09.2022 - L 4 SO 184/20 (https://dejure.org/2022,36015)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. September 2022 - L 4 SO 184/20 (https://dejure.org/2022,36015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 273
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20
    Die Hilfebedarfsgruppen seien lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale i. S. d. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB XII zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R, Rn. 14).

    Der Hilfeempfänger habe jedoch nur einen Anspruch auf Übernahme solcher Kosten, die er dem Einrichtungsträger tatsächlich schulde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 02. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R).

    Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die Hilfebedarfsgruppen lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris Rn. 14).

    Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris Rn. 14, ausführt, dass die Einstufung mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage kein Verwaltungsakt sei, bezieht sich dies ersichtlich auf das Sachleistungsverschaffungsverhältnis in dem Sinne, dass der Sozialhilfeträger nicht unmittelbar gegenüber dem Einrichtungsträger per Verwaltungsakt die Einstufung vornehmen könne.

    Der Kläger hat hierbei einen Anspruch auf Übernahme nur solcher Kosten, die er selbst dem Heimträger schuldet (vgl. auch zum Folgenden BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris Rn. 12 ff.).

    Die Begrenzung auf die dem Heimträger geschuldeten Kosten kann sich auch aus einem Auseinanderfallen zwischen begehrtem und vereinbartem Leistungsniveau ergeben, etwa wenn keine Koppelung der Vergütung an die Leistungsbewilligung erfolgt (Beispiel bei BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris Rn. 13); das Bundessozialgericht geht ersichtlich davon aus, dass insbesondere auch in den Leistungserbringerverträgen geregelt werden kann, wie die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe zu erfolgen hat, wer also über die Einstufung zu entscheiden hat und zwischen welchen der an dem Dreiecksverhältnis Beteiligten die Einstufung zu klären ist (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris Rn. 14).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20
    Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe sei im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe i. S. d. §§ 53, 54 SGB XII wie auch der Heimpflege, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. August 2008 - B 8 SO 22/07 R).

    Die Regelungen des § 75 Abs. 6 SGB XII sowie des § 123 Abs. 6 SGB IX setzten lediglich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - um.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt und auch das Sozialgericht gefolgt ist, handelt es sich bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe, die über Einrichtungen Dritter gewährt wird, um Sachleistungshilfe (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -, BSGE 102, 1, zitiert nach juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Diehm, ZfSH/SGB 2018, 71).

    Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Übernahme im Wege der Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme; im Einzelnen dazu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -, BSGE 102, 1, zitiert nach juris Rn. 25 f.).

  • LSG Sachsen, 12.12.2013 - L 8 SO 71/13

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der

    Auszug aus LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20
    Diesen Kern des Sozialhilfeanspruchs betrifft die Zuordnung zu einem in einem Vertrag nach § 75 Abs. 3 SGB XIII vereinbarten Leistungstyp (auch zum Folgenden: Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - L 8 SO 71/13 B ER - juris Rn. 18), und damit auch für eine Hilfebedarfsgruppe.

    Andernfalls würde dem Leistungsberechtigten - über die nachfolgenden ohnehin bestehenden Einschränkungen hinaus - die Möglichkeit genommen, gegen eine solche Teilablehnung vorzugehen und die aus seiner Sicht zutreffende Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe einzuklagen (ähnl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - L 8 SO 71/13 B ER -, juris Rn. 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 2 O 20/06

    Beurteilungsspielraum, Eingliederungshilfe, Hilfeplan, Kinder- und Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20
    Nach erneuter Prüfung des Bedarfs im Wohnbereich am 1. März 2016 bestätigte der Fachdienst mit Stellungnahme vom 1. April 2016 (Bl. 54 ff. d.A.) die Zuordnung zur Bedarfsgruppe 3. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, ihm komme bei der Einordnung in die Bedarfsgruppe ein Beurteilungsspielraum zu (Hinweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06), weshalb diese Entscheidung nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle unterliege.
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20
    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Begriff der Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach der Nr. 6 weit zu verstehen ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19; Schütte in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl. 2014, Teil 2 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX, Kapitel H Rn. 41).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus LSG Hessen, 28.09.2022 - L 4 SO 184/20
    Soweit gewichtige verwaltungsverfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Bedenken gegen die weit verbreitete Verwaltungspraxis bestehen, im Recht der Eingliederungshilfe auch nach alter Rechtslage Leistungen von vornherein befristet zu gewähren (vgl. ausf. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R -, BSGE 131, 246, zit. nach juris Rn. 33 ff.), schlägt dies jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht auf das Prozessrechtsverhältnis, insbesondere nicht auf den Streitgegenstand durch (vgl. zu § 96 SGG: BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R -, BSGE 131, 246, zit. nach juris Rn. 13).
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