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   LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13   

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https://dejure.org/2015,2969
LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13 (https://dejure.org/2015,2969)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.01.2015 - L 8 KR 254/13 (https://dejure.org/2015,2969)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - L 8 KR 254/13 (https://dejure.org/2015,2969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege; Veränderungsrate und Grundsatz der Beitragsstabilität; Ersetzungsklage gegen Vertragspartner einer Schiedsvereinbarung; Willkürverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 132a; SGB V § 71 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
    Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 70 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Häusliche Krankenpflege | Schiedsverfahren: Verfahrensgarantien/Beweislastverteilung/Diskriminierung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Der Schiedsspruch betreffend die Jahre 2007 und 2008 wurde letztinstanzlich durch das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 25. November 2010, B 3 KR 1/10 R).

    Die Kläger hätten zulässig eine Ersetzungsklage als Sonderform der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. November 2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 13 ff.).

    Die hierbei zu beachtenden Maßstäbe hat das Sozialgericht in seinem Urteil auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R - juris) im Einzelnen herausgearbeitet und zutreffend gewürdigt.

    Das gilt in Sonderheit dann, wenn die Entscheidung auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die von allen Beteiligten erkennbar als entscheidungserheblich eingestuft wird und bereits Gegenstand den Beteiligten bekannter gerichtlicher Entscheidungen war (hier: Urteil des Senats vom 26. November 2009 - L 8 KR 325/07, juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R, juris).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG die Steigerung der Grundlohnsummen der Jahre 2001 bis 2007 als einen plausiblen, nachvollziehbaren und vertretbaren Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung der Vergütungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch im Hinblick auf die Tatsache bezeichnet hat, dass Kostensteigerungen bei den Leistungserbringern im Wesentlichen Personalkostensteigerungen seien (Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rdnr. 46).

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2008 (B 3 KR 23/07) könne nicht entnommen werden, dass ein ausgehandeltes Vertragsergebnis später aus Gründen der Gleichbehandlung an andere Vertragsergebnisse oder Ergebnisse eines diesen Vertrag betreffenden Schiedsspruchs angeglichen werden müsse.

    Grenzen seien - soweit anwendbar - erstens die §§ 19 bis 21 GWB, zweitens die aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an die Vergütung durch grundrechtsgebundene Körperschaften des Öffentlichen Rechts und drittens das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 7. Juli 2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 34 f.).

    Das den Krankenkassen auferlegte Gebot zur wirtschaftlichen und preisgünstigen Leistungserbringung wäre hinfällig, bestehe ein genereller Anspruch der Leistungserbringer, diese zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Juli 2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rdnr. 19, und vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rdnr. 32).

    Auch kann das Willkürverbot verletzt sein, wenn eine Krankenkasse mit einzelnen Leistungserbringern Vergütungsverhandlungen führt und andere ohne sachlichen Grund schon aus Verhandlungen ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 KR 23/07 R -, juris).

    Insoweit findet eine Rechtskontrolle statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O., juris, Rdnr. 21).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    In seiner Entscheidung vom 20. November 2008 (B 3 KR 25/07 R) habe der 3. Senat des Bundessozialgerichts bezogen auf das Rettungsdienstwesen zudem ausgeführt, dass die Festlegung der Vergütung grundsätzlich Verhandlungssache der Beteiligten, also der Krankenkassen oder ihrer Landesverbände einerseits und der für die Leistungen geeigneten Einrichtungen und Unternehmen andererseits sei.

    Grenzen seien - soweit anwendbar - erstens die §§ 19 bis 21 GWB, zweitens die aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an die Vergütung durch grundrechtsgebundene Körperschaften des Öffentlichen Rechts und drittens das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 7. Juli 2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 34 f.).

    Das den Krankenkassen auferlegte Gebot zur wirtschaftlichen und preisgünstigen Leistungserbringung wäre hinfällig, bestehe ein genereller Anspruch der Leistungserbringer, diese zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Juli 2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rdnr. 19, und vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rdnr. 32).

  • LSG Hessen, 26.11.2009 - L 8 KR 325/07

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Verträge der

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Das gilt in Sonderheit dann, wenn die Entscheidung auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die von allen Beteiligten erkennbar als entscheidungserheblich eingestuft wird und bereits Gegenstand den Beteiligten bekannter gerichtlicher Entscheidungen war (hier: Urteil des Senats vom 26. November 2009 - L 8 KR 325/07, juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R, juris).
  • LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 264/13

    Schiedsspruch über die Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. März 2013 den Schiedsspruch bestätigt; die Berufung der Krankenkassen gegen dieses Urteil ist Gegenstand des Urteils des Senats in der parallel verhandelten Sache L 8 KR 264/13.
  • SG Wiesbaden, 15.03.2013 - S 17 KR 310/10
    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Der Schiedsspruch betreffend das Jahr 2009 war Gegenstand eines vor dem Sozialgericht Wiesbaden geführten Verfahrens (S 17 KR 310/10).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 65, 171 ).
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 65, 171 ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 254/13
    Beurteilungsmaßstab ist - was das Sozialgericht nicht verkannt hat - das aus Art. 20 GG abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 38, 105 ).
  • BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung einer

    Sie befasst sich insbesondere nicht damit, dass bestimmte rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nach gefestigter Rechtsprechung im Schiedsverfahren unabhängig von einer formalen Verfahrensordnung gelten (vgl. BSGE 107, 123 ; 121, 243 ; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 8 KR 254/13 -, Rn. 28; so auch Engelmann, in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 2016, Rn. 262) und weist selbst darauf hin, dass Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze im Schiedsverfahren der gerichtlichen Billigkeitskontrolle des Schiedsspruchs unterliegen.
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