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   LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL   

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https://dejure.org/2010,16630
LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL (https://dejure.org/2010,16630)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL (https://dejure.org/2010,16630)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. September 2010 - L 4 KA 54/09 KL (https://dejure.org/2010,16630)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Beanstandungsbescheides des Bundesversicherungsamtes zu einem Honorarvertrag für die vertragsärztliche Versorgung; Aufsichtsbefugnis bei Entscheidungen der Landesschiedsämter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Beanstandungsbescheides des Bundesversicherungsamtes zu einem Honorarvertrag für die vertragsärztliche Versorgung; Aufsichtsbefugnis bei Entscheidungen der Landesschiedsämter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

    Auszug aus LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09
    Die so genannte zweigleisige Rechtsaufsicht im Bereich der Ersatzkassen für - regionale - Vergütungsvereinbarungen (s. dazu in einem obiter dictum BSG, Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R - zitiert nach juris Rdnr. 21) besteht daher nicht gegenüber Entscheidungen der Landesschiedsämter.

    Die Beklagte hält die Klägerin für klagebefugt und hält sich als Aufsichtbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen für zuständig, Schiedssprüche innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden (BSG vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 - juris, Rdnr. 27).

    Das BSG gehe in seinem Urteil vom 17. November 1999 (B 6 KA 10/99) ausdrücklich von einem Beanstandungsrecht der jeweiligen für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden aus.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 17. November 1999 (B 6 KA 10/99 R) gerade erkannt, dass die Zweigleisigkeit des Aufsichtsverfahrens in Fällen der vorliegenden Art "wenig sachgerecht erscheint" und der Regionalisierung des Vergütungsgeschehens widerspreche.

    33 Die Klage ist in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG (BSG, Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) als Aufsichtsklage im Sinne eines Unterfalls der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG - vgl. hierzu Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54 Rdnr. 101; Castendiek in: Lüdtke, SGG 3. Auflage 2009, § 54 Rdnr. 14; PSW § 54 Rdnr. 339; Ulmer in: Hennig, SGG Stand: Februar 2009, § 54 Rdnr. 130; offen gelassen: BSG a.a.O.) statthaft.

    Schließlich mag die Regionalisierung des Vergütungssystems durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2266) zu einer - wenn auch unerwünschten - so genannten zweigleisigen Rechtsaufsicht im Bereich der Ersatzkassen führen, weil § 71 Abs. 4 SGB V das Beanstandungsrecht für - regionale - Vergütungsvereinbarungen auch der Bundesaufsicht unterstellt, weil diese die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen führt (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 1999 - a.a.O - zitiert nach juris Rdnr. 21).

    Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. November 1999 (a. a. O. Rdnr. 27) per obiter dictum die Auffassung vertritt, dass das Landesschiedsamt seine Entscheidung auch den Aufsichtsbehörden der (bundesunmittelbaren) Ersatzkassen zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorzulegen habe, die diese ihrerseits ebenso wie frei ausgehandelte Verträge beanstanden können sollen, folgt der erkennende Senat dem nicht.

  • LSG Hessen, 09.03.2011 - L 4 KA 14/09

    Klagebefugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Beanstandung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Juni 2010 im Verfahren L 4 KA 14/09 KL hat die Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 2009 insoweit zurückgenommen als damit Anlage 2 Nr. 2 des Honorarvertrages 2009 für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesland Hessen, festgesetzt durch Schiedsspruch des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung in Hessen vom 30. Oktober 2008 -LSchÄ-07-08-Verbände gemäß §§ 89 Abs. 5 Satz 5, 71 Abs. 4 Satz 2 SGB V beanstandet wurde.

    Unerheblich ist dabei, dass die vom Beigeladenen zu 8) erhobene Klage gegen den Schiedsspruch (anhängig, vgl. Klage vor dem erkennenden Senat, Az. L 4 KA 14/09 KL) gem. § 89 Abs. 1 Satz 6 SGB V keine aufschiebende Wirkung hat.

  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Aufsichtsklage; Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das

    Auszug aus LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09
    Nachdem es sich bei der Tätigkeit des beigeladenen Landesschiedsamtes um die Ausführung von Bundesgesetzen in mittelbarer Staatsverwaltung auf der Landesebene handelt, mithin trotz ihrer Eigenschaft als der Einrichtung der Selbstverwaltung um eine Behörde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG (Schnapp a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 77, 288, 299), sind die Ingerenzbefugnisse des Bundes auf in Art. 84 GG geregelten Maßnahmen beschränkt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09
    Auszug aus LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09
    Nachdem die Klägerin als Kassenärztliche Vereinigung Partner des Gesamtvertrags im Sinne des § 82 SGB V ist, dessen Inhalt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die Festsetzung des beigeladenen Landesschiedsamtes ersetzt ist, ist ihre Rechtssphäre durch die Beanstandung in einem ihrer zentralen Aufgabenbereiche, nämlich dem Vereinbarung über die Honorarverteilung für die vertragsärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder, jedoch ebenfalls unmittelbar betroffen (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2010 - L 7 KA 15/09 KL).
  • LSG Hessen, 09.03.2011 - L 4 KA 14/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarvertrag für 2009 - Schiedsspruch des

    Dieser Beanstandungsbescheid war Gegenstand des Verfahrens L 4 KA 54/09 KL vor dem erkennenden Senat, der diesen mit Urteil vom 29. September 2010 aufgehoben hat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dem gesetzlich vorgegebenen Kompetenzgefüge und vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen föderalen Kompetenzaufteilung bezüglich der Ausführung von Bundesgesetzen die Entscheidungen der Landesschiedsämter den Aufsichtsbefugnissen des Bundesversicherungsamtes entzogen sind.

    Die Klägerin Ziffer 8, die KV Hessen, zählt nicht zu den Versicherungsträgern oder den Verbänden von Versicherungsträgern, aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedarf es gleichwohl (ausnahmsweise) auch für diese im Falle der Anfechtung eines Schiedsspruches keines Vorverfahrens, denn sie ist in gleicher Weise wie die Kläger Ziffer 1-7 juristische Person des öffentlichen Rechts (§§ 4 Abs. 1, 77 Abs. 5 SGB V), als solche eine mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungskörperschaft und zusammen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden und den Ersatzkassen Vertragspartner der Gesamtvertrage (§ 83 SGB V), bzw. des Honorarvertrags für Vertragsärzte und damit Teil einer gemeinsamen Selbstverwaltung im Vertragsarztrecht; sie kann daher beanspruchen, hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten mit diesen gleich behandelt zu werden (zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens im Falle der Drittbetroffenheit einer Kassenärztlichen Vereinigung durch eine aufsichtsrechtliche Maßnahme gegen den Schiedsspruch eines Landesschiedsamts vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 2010, L 4 KA 54/09 KL.

  • LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Obwohl das Aufsichtsrecht keine drittschützende Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 17; Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R - juris Rn. 20; Urteil vom 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R - juris Rn. 62; ebenso BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R - juris Rn. 27), ist anerkannt, dass in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG eine KÄV klagefugt sein kann gegen Bescheide, mit denen die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Krankenkassen eine gesamtvertragliche Vereinbarung mit dieser KÄV beanstandet (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - juris Rn. 16) und die ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirken (BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R - juris Rn. 15; Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL - juris Rn. 33-34).

    Im Übrigen entspricht dies der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung für Klagen einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Aufsichtsverfügung des BVA (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL - juris Rn. 54) und dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Aufl. 2017: Teil B III. Aufsichtsrecht Ziffer 6.2.).

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