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   LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07   

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LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07 (https://dejure.org/2008,413)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.10.2008 - L 6 AS 336/07 (https://dejure.org/2008,413)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 (https://dejure.org/2008,413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Justiz Hessen

    § 20 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 2 SGB 2, § 20 Abs 3 SGB 2, § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 2, § 5 Abs 2 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen bzw des Sozialgeldes für minderjährige Kinder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe der Regelleistungen bzw. des Sozialgeldes für minderjährige Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe der Regelleistungen bzw. des Sozialgeldes für minderjährige Kinder; Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV-Vorlagebeschluss veröffentlicht

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV: Regelsätze verfassungswidrig?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsstreit um Hartz-IV-Satz wird vom LSG Hessen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    Hartz IV für Familien unterhalb des Existenzminimums

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    LSG holt Gutachten zu Hartz IV-Regelsätzen ein

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig?

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV-Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts veröffentlicht

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV: Regelsätze verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (70)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Altenpflege

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Die Unterschreitung des Existenzminimums folgt weiter aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Sozialgeldes für Kinder deren Betreuungs- und Erziehungsbedarf unberücksichtigt ließ, welcher nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 1057/91 = BVerfGE 99, 216, 231 ff.) jedoch zum Existenzminimum gehört.

    Tatsächlich hat das BVerfG - entgegen der Auffassung des BSG - zudem die Bestimmung des existenzminimalen Bedarfs von Kindern im BSHG auch bereits als defizitär bezeichnet (Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1057 et al. - BVerfGE 99, 216, juris-Rdnr. 88 ff.).

    Nach Ansicht des Senats folgt diese Überlegung aus der Formulierung in der Verfassungsjudikatur, "was der mittellose Bürger zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötige, habe der Staat ihm erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern und dürfe es ihm deshalb auch nicht nehmen" (BVerfGE 82, 60, 85; 99, 216).

    Insbesondere werden die vom BVerfG im Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91 - BVerfGE 99, 216) beispielhaft aufgezählten außerschulischen Bildungs- und Kulturbedarfe ("Betreuung, Erziehung, Ausbildung") nicht gedeckt, wie die Sachverständige Dr. Becker überzeugend darlegt: Die schematische Festlegung der Kinderregelleistung als 60-Prozent-Quote der Eckregelleistung berücksichtige die vom BVerfG festgestellten Bedarfe weder explizit noch indirekt "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck gehen bei der Berechnung des Eckregelsatzes zwar grundsätzlich ein; von dem Durchschnittsbetrag von 1, 17 Euro im unteren Einkommensbereich der Alleinstehenden werden 25 Prozent, also 0, 29 Euro, berücksichtigt.

    Der Gesetzgeber hat es aber nicht nur unterlassen, selbst das Existenzminimum von Kindern sorgfältig zu ermitteln und hat sich auf unzutreffende Angaben des Verordnungsgebers verlassen, sondern er hat darüber hinaus den Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216, 231 ff.) nicht berücksichtigt, in welchem die sozialhilferechtliche Bemessung des Existenzminimums von Kindern als defizitär angesehen und dessen steuerrechtliche Berücksichtigung deshalb als mit Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG unvereinbar beanstandet wurde.

    Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft (BVerfGE 99, 216 ff.).

    Ebenso lässt der Senat die Frage offen, ob in der Tatsache, dass Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarfszuschläge erhalten, welche in ihrer Begründung auf § 23 Abs. 2 BSHG Bezug nehmen und auf die gesteigerten Anforderungen der Kinderbetreuung in dieser Personengruppe reagieren sollen, eine Benachteiligung der in ehelicher Gemeinschaft erfolgender Kindererziehung zu sehen ist; denn der Betreuungsbedarf ist generell Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums (vgl. BVerfGE 99, 216, 233).

    Zudem hat das BVerfG im Beschluss vom 10.November 1998 (2 BvR 1057/91 - BVerfGE 99, 216 - iuris-Rdnr. 85) auch bereits darauf hingewiesen, dass bei Kindern, die nicht bei ihren Eltern leben, weitere Aufwendungen berücksichtigt würden, die auch zu Hause anfielen; aufschlussreich ist insoweit die Empfehlung des Deutschen Vereins zu § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung zum BSHG, der zufolge im Falle der "Unterbringung bei anderen" eine von den Regelsätzen abweichende Höhe der Leistungen für Kinder vorgesehen war, welche für das ganze Bundesgebiet für Kinder vom vollendetem 7. bis zum vollendetem 14. Lebensjahr mit einem Pauschalsatz von 470,- Euro für die materiellen Aufwendungen sowie einem Satz in Höhe von 196,- Euro für die Kosten der Erziehung beziffert wurde (nach Roscher, in: LPK - BSHG, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 51).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Normen müssen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zielsetzung in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein" (BVerfG vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 et al. = juris-Rdnr. 61).

    Der Senat stützt seine Auffassung zudem auf die Tatsache, dass das BVerfG im Beschluss vom 9. April 2003 in einschlägigem Zusammenhang zum Kinderexistenzminimum die Geltung des Rechtsstaatsprinzips gleichermaßen für das Eingriffs- wie auch das Leistungsrecht postuliert; Normen müssten "nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen ... in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zielsetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein" (BVerfG vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 u.a. = juris-Rdnr. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramts zum Schutze des Kindes in Unterstützung der Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, für die Existenzsicherung des Kindes Sorge zu tragen und muss dazu Regelungen treffen, welche seinen Schutzauftrag auch erfüllen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen (Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 = BVerfGE 108, 52, 62 - juris-Rdnr. Ziff. 51 ff.).

    Damit hat der Gesetzgeber des SGB II jedoch die Methode und die Definition des "soziokulturellen Existenzminimums" als empirisch-normatives Konstrukt festgelegt (zur ähnlichen Konstellation siehe BVerfG v. 9. April 2003, aaO, - juris-Rdnr. 59) und der Senat vermag keinen Grund zu sehen, weshalb der Gesetzgeber sich an seinen eigenen Maßstäben nicht festhalten lassen muss.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (BVerfGE 71, 255, 271; BVerfGE 108, 52 ff.).

    Dabei müssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt, für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - vgl. BVerfGE 108, 52 ff., mwN).

    So hat das BVerfG im Beschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 52, 72 f, 74 f. "Kinderexistenzminimum IV") auf die Bestimmung des sächlichen Kinderexistenzminimums bei verschiedenen Altersgruppen gemäß §§ 1612a f. BGB i.V.m. § 1 der Regelbetrags-Verordnung i.d.F. des Art. 1 V vom 24. April 2003 (BGBl. I., 546) hingewiesen und dazu ausgeführt: "Dass mit der in § 1612b Abs. 5 BGB genannten Bezugsgröße von 135 Prozent des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung ein Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes gesetzt ist, nach dem sich bemisst, ob zur Sicherung des Existenzminimums auch das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen für den Kindesunterhalt heranzuziehen ist, ergibt sich nicht aus der Norm selbst, sondern erschließt sich nur aus den Gesetzesmaterialien.

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Im Übrigen hat sich das SG die Begründung des Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) zu Eigen gemacht.

    Die Frage der Vereinbarkeit der Vorschriften der §§ 20, 28 SGB II mit dem GG hat das BSG seit der Leitentscheidung des 11b-Senats vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) soweit ersichtlich lediglich für § 20 SGB II in ständiger Rechtsprechung dahingehend entschieden, dass ein Verfassungsverstoß nicht vorliege; soweit höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelleistungen für Kinder existiert, blieben die verfassungsrechtlichen Fragen bisher unerörtert (siehe z.B. das Urteil des 7b-Senats des BSG vom 7. November 2007, - B 7b AS 18/06 R - juris-Rdnr. 25 ff.).

    Aus diesem zeitlichen Ablauf ließen sich jedoch keine grundsätzlichen Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen habe und erkennbare Bezugspunkte für die Bemessung der Regelleistung mit 345,- Euro die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (297,- Euro) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca. 16 Prozent gewesen sei (BSG vom 23. November 2006 aaO, juris-Rdnr. 50).

    Schließlich begegne auch die Bemessung der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" zu Kostenersparnissen führe (zu Vorstehendem im Einzelnen BSG vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R).

    Soweit der 11b-Senat in seiner Leitentscheidung vom 23. November 2006 ausführt, er habe mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren auch berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/1516, S. 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der EVS 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sei und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (§ 20 Abs. 4 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII), diese bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 auch noch nicht erlassen gewesen sei, sodann jedoch meint, aus diesem zeitlichen Ablauf keine grundsätzlichen Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen ableiten zu können, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen habe (so BSG vom 23. November 2006 aaO, juris-Rdnr. 50), überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht.

    Endlich scheint dem Senat für die Definition des Existenzminimums in §§ 20, 28 SGB II und seiner justitiellen Kontrolle die Prämisse des BSG in der Leitentscheidung vom 23. November 2006 fragwürdig, die auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Leistungsgewährung abstellt und letztlich auf die Übernahme des Prüfungsmaßstabs einer "Vertretbarkeitsprüfung" hinausläuft (vgl. BSG v. 23. November 2006, - B 11b AS 1/06 R - juris-Rdnr. 52 ff. unter Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, das aber sogar nur eine bloße Evidenzkontrolle für ausreichend hält, siehe dort juris-Rdnr. 28).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    d) Schließlich kann eine Berücksichtigung weiterer, von den Regelleistungen nach den §§ 20, 28 SGB II nicht ausreichend gedeckter Bedarfe auch nicht durch eine Anwendung von § 73 SGB XII vorgenommen werden (zur eng begrenzten Ausnahme siehe BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R).

    Die inhaltlich unveränderte Übernahme der Regelung des § 27 Abs. 2 BSHG in das SGB XII lässt auch weiterhin die Ausdehnung der "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" zu, allerdings nur auf andere, in den Kapiteln 3 bis 9 nicht geregelte Tatbestände (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - bzgl. der Ausübung des Umgangsrechts; ferner BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R).

    Insoweit ist dem BSG zuzustimmen (Urteil v. 7. November 2006, aaO), dass ein generelles Verständnis von § 73 SGB XII als Auffangregelung für Leistungsempfänger nach dem SGB II systemwidrig wäre und insoweit nicht in Betracht kommt.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Parallelsenats vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - stellt der 11b-Senat weiter fest, es sei in Ausnahmefällen auch möglich, Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen.

    Das ist unter der Geltung des SGB II bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle nun nicht mehr möglich (dazu vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Zahlreiche Beiträge untersuchen die Methodik und Bemessung der Regelleistungen mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Fragen (dazu vgl. insbesondere Rothkegel/Hannes, aaO; ferner die Übersicht in BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R, dort unter juris-Rdnr. 34 ff).

    Dieser Auffassung haben sich auch der 14. und der 1. Senat des BSG angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06; B 14/11b AS 15/07 R; B 14/7b AS 64/06; B 14/11b AS 15/07 R, vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG - 1 BvR 1523/08; vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R; vom 30. Juli 2008 B 14 AS 50/08 B).

    Ebenso wenig kann der erkennende Senat die Ansicht des BSG teilen, dass auch die noch zu Sachverhalten des BSHG ergangene Verfassungsjudikatur die Verfassungskonformität der vom Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in systematischer Fortentwicklung des Regelungskonzepts des BSHG gefundene Lösung bestätige (BSG, Urteil vom 22. April 2008, B 1 KR 10/07 R = juris-Fassung Rdnr. 50).

    Ebenso wie diese Begrenzung nach oben erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats auch die vom BSG für den Korridor der legislativen Gestaltungsfreiheit beschriebene Untergrenze des "physischen Existenzminimums" ("nacktes Überleben", B 1 KR 10/07 R) mit dem Grundgesetz unvereinbar, da diese Untergrenze schon aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt.

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Dieser Auffassung haben sich auch der 14. und der 1. Senat des BSG angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06; B 14/11b AS 15/07 R; B 14/7b AS 64/06; B 14/11b AS 15/07 R, vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG - 1 BvR 1523/08; vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R; vom 30. Juli 2008 B 14 AS 50/08 B).

    Vor diesem Hintergrund versteht der Senat deshalb die Kritik des BSG an der statistisch/mathematischen Betrachtung der Ermittlung der einzelnen Werte in der EVS 1998 durch die Vorinstanz im Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 R) nicht, die verkannt habe, "dass die Festlegung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung letztlich ein normativ/wertender Prozess ist, der in seinen einzelnen Schritten keinen naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliegt" (aaO juris-Rdnr. 22).

    Insbesondere kann dies nach Ansicht des Senats entgegen der Auffassung des BSG nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Festlegung der Regelleistung "letztlich ein normativ/wertender Prozess ist, der in seinen einzelnen Schritten keinen naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliegt" (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris-Rdnr. 22).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Denn worum es geht, ist weder nur eine "naturwissenschaftlich-mathematische" noch allein die normative Frage, sondern die Frage des Verhältnisses von Normativität und Empirie sowie die Frage, ob womöglich sachfremde Erwägungen in die Ausgestaltung der RSV eingeflossen sind (vgl. BVerfG 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - Altenpflegegesetz - juris-Rdnr. 346 ff.).

    Die hier behandelte Rechtsprechung des BSG zu § 20 SGB II geht auch weder auf die Verfassungsjudikatur zur Überprüfung empirisch-normativer Konstrukte des Gesetzgebers (dazu nachfolgend unter VII.) noch den Streit der Staatsrechtwissenschaft zur Rolle des Arguments der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit in der allgemeinen verfassungsrechtlichen Diskussion ein, der gerade Fragestellungen wie die vorliegende betrifft (hierzu siehe im Einzelnen Meßerschmidt, Gesetzgebungsermessen, Berlin 2000, S. 355 ff.) und welcher in der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG ein Echo findet (siehe BVerfG 24. Oktober 2002 2 BvF 1/01 Altenpflegegesetz - dort Bezugnahme auf Meßerschmidt in juris-Rdnr. 346 ff.).

    Deshalb sind nach Überzeugung des Senats, ausgehend von der vom Gesetzgeber in §§ 20, 28 SGB II übernommenen normativ-empirischen Festlegung des Verordnungsgebers, welche sich der Gesetzgeber zu eigen gemacht hat, mindestens folgende Fragen zur "normativen Vergewisserung" zu beantworten (vgl. BVerfG 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 Altenpflegegesetz - BverfGE 106, 62, 152 f. - juris-Rdnr. 346 ff.): Ist die vom Gesetzgeber gewählte Methode zur Ermittlung des ausweislich der Gesetzesbegründung zu gewährleistenden "soziokulturellen Existenzminimums" geeignet? Sind die zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen sorgfältig ermittelt oder lassen sie sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen? Wird die gewählte Methode konsequent verfolgt? Sind die tragenden Gesichtspunkte der normativen Wertungen mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden? Sind in das empirisch-normative Konstrukt auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen?.

  • BVerfG, 07.11.2007 - 1 BvR 1840/07

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Das BVerfG hat sich zur Frage der Verfassungskonformität der entscheidungserheblichen Normen bisher nicht geäußert (vgl. den Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - juris-Rdnr. 24; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - juris-Rdnr. 106).

    Der 14.Senat sieht seine Auffassung inhaltlich durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) bestätigt.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats lässt sich der vom BSG in den Entscheidungen vom 27. Februar 2008 und 15. April 2008 gezogene Schluss nicht halten, dass das BVerfG mit dem Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) die einschlägige Rechtsprechung bestätigt und damit die vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gefundene Lösung als verfassungskonform angesehen habe.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Nach Ansicht des Senats folgt diese Überlegung aus der Formulierung in der Verfassungsjudikatur, "was der mittellose Bürger zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötige, habe der Staat ihm erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern und dürfe es ihm deshalb auch nicht nehmen" (BVerfGE 82, 60, 85; 99, 216).

    Diese duale Identität des Existenzminimums hat das BVerfG seit seinem den Zusammenhang von Kindergeld und Steuerfreibeträgen betreffenden Beschluss vom 29. Mai 1990 in ständiger Rechtsprechung nicht zuletzt deshalb betont, weil es bei einer Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, sonst zu einer mit Art. 100 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Einschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle käme (BVerfGE 82, 60 - Leitsatz 1).

  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Waisenrente II

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07
    Der Gesetzgeber hat darauf zu achten, dass eine Bestimmung von ihrem eigenen System aus sinnvoll ist bzw. er seine das Gesetz rechtfertigende Motivation folgerichtig umsetzt (BVerfGE 11, 283, 293).

    Der Gesetzgeber hat darauf zu achten, dass eine Bestimmung von ihrem eigenen System auch sinnvoll ist (BVerfGE 11, 283, 293) bzw. er seine das Gesetz rechtfertigende Motivation folgerichtig umsetzt.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sozialhilfe - Einmaliger Bedarf - Lebensunterhalt - Einschulung - Schultüte

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Nichtannahme einer wegen unzureichender Begründung unzulässigen

  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 50/08 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Verfahren der

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe und Anpassung der Regelleistung - Mehrbedarf für

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung - Abschlag bei den

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von

  • BSG, 19.09.2008 - B 4 AS 7/08 BH
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 5/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

  • BSG, 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ablehnung einer Beihilfe für die

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 23.06.1982 - 1 BvR 1343/81

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Hitler-T-Shirt

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Sozialhilfe - Tauffeier

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 34.92

    Sozialhilferecht - Regelsatzfestsetzung, Festlegung der Regelsätze für

  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

  • BVerwG, 18.12.1996 - 5 C 47.95

    Sozialhilfe, einmalige Leistungen für eine Waschmaschine; Waschmaschine,

  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 19.97

    Arbeitslosengeld II - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft -

  • LSG Bayern, 14.09.2006 - L 7 AS 97/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - Arbeitslosengeld II -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05

    Anspruch auf Übernahme von durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2007 - L 10 B 1545/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kostenübernahme für einen Schultaschenrechner

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 8 AS 57/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2008 - L 13 AS 104/08

    Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2007 - L 9 AS 62/06
  • LSG Sachsen, 29.03.2007 - L 3 AS 101/06

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Pflegeversicherung III

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2007 - L 9 AS 57/06

    Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft als Inhaber des Anspruchs auf eine

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
  • LSG Bayern, 13.04.2007 - L 7 AS 200/06

    Keine Aufhebung sozialgerichtlicher Entscheidungen bzgl der Höhe des

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Elfes

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 680/86

    Grundfreibetrag

  • SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

    Das BSG hat mehrfach (zunächst Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; vgl weiterhin die Urteile des erkennenden Senats, ua vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R; sowie den Beschluss vom 27. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - in Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az: 1 BvR 1523/08; sowie schließlich das Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R) entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (tendenziell ähnlich Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07; kritisch hierzu Bieback, SGb 2008, 209; Wenner, SozSich 2008, 36; anders jetzt Hessischen LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -, das sich unter VI.2. eingehend und kritisch mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt).

    Das BSG hat in diesem Kontext sodann schließlich auf den Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots verwiesen und festgestellt, dass die "gegenwärtige Situation" durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist (BSG, aaO RdNr 53), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Besserstellung von SGB II-Leistungsempfängern nicht gefordert werden kann (anders das Hessische LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008, L 6 AS 336/07, das unter B VI 5c) das Lohnabstandsgebot als Verstoß gegen das Willkürverbot betrachtet).

  • BSG, 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

    Das BSG hat mehrfach (zunächst Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; vgl weiterhin die Urteile des erkennenden Senats, ua vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R; sowie den Beschluss vom 27. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - in Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az: 1 BvR 1523/08; sowie schließlich das Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R) entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (tendenziell ähnlich Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07; kritisch hierzu Bieback, SGb 2008, 209; Wenner, SozSich 2008, 36; anders jetzt Hessischen LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -, das sich unter VI.2. eingehend und kritisch mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt).

    Das BSG hat in diesem Kontext sodann schließlich auf den Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots verwiesen und festgestellt, dass die "gegenwärtige Situation" durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist (BSG, aaO RdNr 53), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Besserstellung von SGB II-Leistungsempfängern nicht gefordert werden kann (anders das Hessische LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008, L 6 AS 336/07, das unter B VI 5c) das Lohnabstandsgebot als Verstoß gegen das Willkürverbot betrachtet).

  • SG Düsseldorf, 13.04.2021 - S 17 AY 21/20

    Sozialgericht legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Höhe der Leistungen für

    Zudem ist davon auszugehen, dass einkommensschwache Personen ohnehin möglichst günstig einkaufen und daher (zumindest bei nicht schnell verderblichen Konsumgütern) auch ohne gemeinsames Wirtschaften Mengenrabatte in Anspruch nehmen (vgl. Gutachten von Martens, zitiert in Hessisches LSG, Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -, Rn. 111, juris).
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