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LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17 ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung für eine Tätigkeit als Pfleger; Einstweiliger Rechtsschutz; Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch; Existenzsichernde Leistungen; Folgenabwägung
- rechtsportal.de
Vergütung für eine Tätigkeit als Pfleger
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Wiesbaden, 15.03.2017 - S 26 SO 122/16
- LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17 ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17
In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05] und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). - LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Mietkaution - keine Aufrechnung der …
Auszug aus LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). - BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
Auszug aus LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17
In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05] und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). - LSG Hamburg, 15.01.2018 - L 4 SO 62/17
SGB-XII -Leistungen
Auszug aus LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17
Wie sich aus dem im Hauptsacheverfahren L 4 SO 62/17 vorliegenden Unterlagen ergibt, steht der Antragsteller seit 1. März 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit Frau XA., die die nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnkosten für die vom Antragsteller als Arbeitsleistung erbrachte Pflege im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells jedenfalls zum Teil über Leistungen nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin refinanziert, was nahelegt, dass der Antragsteller hierdurch über Arbeitseinkommen verfügt.