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   LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08   

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LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08 (https://dejure.org/2011,8497)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30.08.2011 - L 3 U 147/08 (https://dejure.org/2011,8497)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30. August 2011 - L 3 U 147/08 (https://dejure.org/2011,8497)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (beispielsweise BSGE 91, 128; 95, 479 sowie BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03).

    Auch wenn es eine allgemein gültige Definition des Begriffs "Gewerbezweig" nicht gibt, hat dieser in der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange Tradition (dazu Becker, Gefahrtarif und Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, BG 2004, 528, 531) Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128; 95, 147).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht ( BSGE 91, 128 ff.; 92, 190; 95, 47).

    Die Abgrenzung muss klar und praktikabel sein, was die Rechtsprechung nicht zuletzt unter Hinweis auf die finanziellen Folgen der Tarifstellenzuordnung fordert (dazu: Schulz, Äquivalenzprinzip und Berufsgenossenschaftsbeitrag, Die Berufsgenossenschaft 1991, 331; Schulz, Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Gefahrtarifs, Seiten 14 und 15 unter 1.1.2.2.2.; BSGE 91, 128, 133; Urteil des Senats vom 30. August 2011 - L 3 U 141/09).

    Während das Bundessozialgericht unter Hinweis auf das Erfordernis der Risikomischung in einem Gewerbezweig sich für die erste Alternative ausgesprochen hatte (BSGE 91, 128 unter Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 731 Nr. 2; ihm folgend Burchardt in: Becker u.a., Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Anmerkung 31 d zur § 157), fordert Heldmann (BG 2007, 36), dass bereits auf der Ebene der Zusammenfassung einzelner Unternehmen zu Gewerbezweigen die Gefährdungsrisiken nicht ausgeblendet werden dürfen, da die jede Bedeutung des Gefährdungsrisikos auf der Stufe der Tarifstellenbildung verneinende Auffassung mit dem Gesetzeswortlaut des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vereinbar sei.

    Heldmann übersieht indessen, dass das Bundessozialgericht in späteren Entscheidungen - wenn auch ohne Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 - seiner Auffassung beigetreten ist und mit Urteil vom 5. Juli 2005 - BSGE 95, 47 - sowie vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R - ausgeführt hat, die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr sei Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht sei.

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (beispielsweise BSGE 91, 128; 95, 479 sowie BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu BSGE 27, 237, 241 ff., BSGE 95, 47 sowie BSG - Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88) .

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (dazu BSGE 95, 47; BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG in NZA 1992, 335).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht ( BSGE 91, 128 ff.; 92, 190; 95, 47).

    Heldmann übersieht indessen, dass das Bundessozialgericht in späteren Entscheidungen - wenn auch ohne Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 - seiner Auffassung beigetreten ist und mit Urteil vom 5. Juli 2005 - BSGE 95, 47 - sowie vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R - ausgeführt hat, die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr sei Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht sei.

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27, 13, 189; 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).

    Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 809 Nr. 1).

    Während das Bundessozialgericht unter Hinweis auf das Erfordernis der Risikomischung in einem Gewerbezweig sich für die erste Alternative ausgesprochen hatte (BSGE 91, 128 unter Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 731 Nr. 2; ihm folgend Burchardt in: Becker u.a., Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Anmerkung 31 d zur § 157), fordert Heldmann (BG 2007, 36), dass bereits auf der Ebene der Zusammenfassung einzelner Unternehmen zu Gewerbezweigen die Gefährdungsrisiken nicht ausgeblendet werden dürfen, da die jede Bedeutung des Gefährdungsrisikos auf der Stufe der Tarifstellenbildung verneinende Auffassung mit dem Gesetzeswortlaut des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vereinbar sei.

    Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, wie kleinere Gewerbezweige zuzuordnen sind, da diese nicht mit den Risiken großer überbelastet werden sollen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (dazu BSGE 95, 47; BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG in NZA 1992, 335).

    Denn es ist einem Unfallversicherungsträger nur in engen Grenzen erlaubt, bei stärkeren Belastungsänderungen - beispielsweise bei Zusammenlegung von Tarifstellen - eine stufenweise Anpassung in Richtung der Belastungsänderung vorzunehmen (dazu Freischmidt, a.a.O., Anm. 17 und 23 zu § 157 sowie Ricke, a.a.O., Anm. 21 zu § 157; BSG, Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90).

  • LSG Bayern, 07.10.1992 - L 2 U 24/89

    Aufstellung des Gefahrtarifs (§§ 730, 731 RVO) - Tarifstellenbildung

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Dieser Umstand sei als Folge der Typisierung hinzunehmen - nach der Rechtsprechung sogar bei Differenzen in einer Tarifstelle von 39, 4 % unter Hinweis auf das Urteil des LSG Bayern vom 7. Oktober 1992 (Az.: L 2 U 24/89).

    Das LSG Bayern hat eine Mehrbelastung um 39, 4 % gegenüber der durchschnittlichen Gefahrklasse für ein Jahr akzeptiert bei vorher höheren Beiträgen und der Tendenz zur Annäherung der Beiträge (Urteil vom 7. Oktober 1992 - L 2 U 24/89 sowie Urteil vom 23. Juli 2002 - L 3 U 125/01).

  • SG Düsseldorf, 26.08.2008 - S 16 U 265/05

    Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    vom 21. September 2009 vorgelegt, die dieser im Rechtsstreit des Parallelverfahrens vor dem Sozialgericht Köln - Az.: S 16 U 265/05 - zur Frage der noch hinnehmbaren Belastungsunterschiede bei Vereinigung verschiedener Unternehmensarten - wie Bäckereien und Konditoreien - zu einem Gewerbezweig erstattet hat.

    Auch die Informationen der Bundesanstalt für Arbeit zu den Berufen Bäcker und Konditor, die das Sozialgericht Köln im Urteil vom 20. Mai 2009 - Az.: S 16 U 265/05 - auf den Seiten 8 und 9 zitiert, bestätigen im Wesentlichen vergleichbare Arbeitsanforderungen und Arbeitsumstände für Bäcker und Konditoren.

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27, 13, 189; 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu BSGE 27, 237, 241 ff., BSGE 95, 47 sowie BSG - Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88) .

  • LSG Bayern, 23.07.2002 - L 3 U 125/01

    Veranlagung eines Unternehmens zum Gefahrtarif

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Das LSG Bayern hat eine Mehrbelastung um 39, 4 % gegenüber der durchschnittlichen Gefahrklasse für ein Jahr akzeptiert bei vorher höheren Beiträgen und der Tendenz zur Annäherung der Beiträge (Urteil vom 7. Oktober 1992 - L 2 U 24/89 sowie Urteil vom 23. Juli 2002 - L 3 U 125/01).
  • BSG, 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B

    Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Unter Berücksichtigung des aktuellen Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2007 (NZS 2007, S. 472 VIII in 2.1) und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundssozialgerichts (BSG, Beschlüsse vom 3. Mai 2009 - B 2 U 415/05 B - und vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B), beträgt der Streitwert in einem Rechtsstreit über einen Veranlagungsbescheid grundsätzlich das Zweifache des Differenzbetrages zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber den dreifachen Auffangstreitwert.
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08
    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (dazu BSGE 95, 47; BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG in NZA 1992, 335).
  • BSG, 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/3 U 189/10

    Gefahrtarif - einheitliche Gefahrtarifstelle für Konditoreien und Bäckereien -

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 141/09

    Zuordnung eines Versicherungsmaklers zu dem für ihn maßgeblichen Gefahrtarif des

  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 6/94

    Unfallversicherung - Gefahrklasse

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
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