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   LSG Hessen, 30.10.2014 - L 8 KR 379/11   

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https://dejure.org/2014,36076
LSG Hessen, 30.10.2014 - L 8 KR 379/11 (https://dejure.org/2014,36076)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30.10.2014 - L 8 KR 379/11 (https://dejure.org/2014,36076)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - L 8 KR 379/11 (https://dejure.org/2014,36076)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Heilbronn, 26.03.2012 - S 12 KR 4737/10

    Erstattung geleisteter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und

    Auszug aus LSG Hessen, 30.10.2014 - L 8 KR 379/11
    Maßgeblich ist das Kondiktionsrecht der §§ 812 ff BGB einschließlich der §§ 818 Abs. 3, 819 BGB über die Entreicherung (entgegen SG Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012, S 12 KR 4737/10, juris Rn 21 ff).

    Dies hat insbesondere zur Folge, dass entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin eine Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Entreicherung in § 818 BGB und § 819 BGB nicht von vorherein ausgeschlossen ist (a.A. Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012, S 12 KR 4737/10, juris Rn. 21 ff., das frei darauf abstellt, ob das private Vertrauensschutzinteresse des Beitragszuschussempfängers das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus LSG Hessen, 30.10.2014 - L 8 KR 379/11
    Somit liegt der in den §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung eine Interessenwertung zugrunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. BVerwG Urteil vom 12.03.1985, 7 C 48/82, juris Rn 13, 14; der Entscheidung lag die Klage der damaligen Deutschen Bundespost gegen den Empfänger einer Postanweisung auf Erstattung einer Überzahlung zu Grunde).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus LSG Hessen, 30.10.2014 - L 8 KR 379/11
    Streitigkeiten über Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI stellten keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz) dar, sondern seien öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), so dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei (GmS-OBG, Beschluss vom 4. Juni 1974, GmS-OGB 2/73, Juris zur Vorgängerregelung des § 405 Reichsversicherungsordnung).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - L 11 KR 2099/22

    Krankenversicherung - Rückerstattung von irrtümlich geleisteten

    Hierunter fielen die von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsansprüche bezüglich der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V (Hinweis auf BAG 19.08.2008, 5 AZB 75/08; Hessisches Landessozialgericht 30.10.2014, L 8 KR 379/11; SG Regensburg 14.02.2019, S 8 P 30/17).

    Eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedürfe es nicht (Hinweis auf Hessisches LSG 30.10.2014, L 8 KR 379/11; SG Regensburg 14.02.2019, S 8 P 30/17; a.A. SG Heilbronn 26.03.2012, S 12 KR 4737/10).

    Da der vom Arbeitgeber gewährte Beitragszuschuss in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht als Sozialleistung im engeren Sinne einzustufen sei (Hinweis auf Hessisches LSG 30.10.2014, L 8 KR 379/11), sei eine Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Entreicherung in § 818 BGB und § 819 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Was als regelmäßiger Verlauf und damit als Vergleichszustand für die Ermittlung des Saldos anzusehen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (Hinweis auf Hessisches LSG 30.10.2014, L 8 KR 379/11).

    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergebe sich unter Anwendung der vom Hessischen LSG (30.10.2014, L 8 KR 379/11) aufgestellten Grundsätze zunächst Folgendes: Es sei gegenüberzustellen und zu saldieren, wie sich die Vermögenssituation des Beklagten als Bereicherungsschuldner infolge der rechtsgrundlosen Erlangung der von der Klägerin gezahlten Beitragszuschüsse im Hinblick auf den Versicherungsschutz für Krankheit und Pflege entwickelt habe und wie sich seine Situation bei einem regelmäßigen gesetzesgemäßen Verlauf dargestellt hätte.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (BSG 20.03.2013, B 12 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 257 Nr. 1; Hessisches LSG 30.10.2014, L 8 KR 379/11, Rn. 2, juris).

  • SG Regensburg, 14.02.2019 - S 8 P 30/17

    Rückerstattung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken- und

    Auf Entreicherung könne der Beklagte sich nach den vom Landessozialgericht Hessen aufgestellten Grundsätzen im Urteil vom 30.10.2014 (Az. L 8 KR 379/11) nicht berufen.

    Hierunter fallen die von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsansprüche bezüglich der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V / § 61 SGB XI (BAG, Beschluss vom 19.08.2008, Az. 5 AZB 75/08; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11).

    Eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es nicht (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11, Rn. 29).

  • BSG, 10.08.2015 - B 12 KR 125/14 B

    Rückerstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    L 8 KR 379/11 (Hessisches LSG).
  • SG Regensburg, 15.02.2019 - S 8 P 30/17

    Anspruch auf Rückerstattung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken- und

    Auf Entreicherung könne der Beklagte sich nach den vom Landessozialgericht Hessen aufgestellten Grundsätzen im Urteil vom 30.10.2014 (Az. L 8 KR 379/11) nicht berufen.

    Hierunter fallen die von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsansprüche bezüglich der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V / § 61 SGB XI (BAG, Beschluss vom 19.08.2008, Az. 5 AZB 75/08; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11).

    Eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es nicht (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11, Rn. 29).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2018 - L 4 KR 59/16
    Bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 und 7 SGB V überschreite, dürften nur Arbeitsentgelte aus abhängiger Beschäftigung, nicht jedoch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit einbezogen werden (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6p SGB V; LSG Hessen, Urteil vom 30.10.2014 - L 8 KR 379/11 - Rn. 1 nach Juris).

    und Literatur unbestritten (siehe nur: Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 6 SGB V, Rn. 14, 14.1; Becker/Kingreen/Just, 6. Aufl. 2018, SGB V, § 6 Rn. 6-8; KassKomm/Peters, 100. EL Juni 2018, SGB V, § 6 Rn. 16; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 99. EL Juni 2018, § 6 SGB V, Rn. 10-12; Grimmke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 257 SGB V, Rn. 63; LSG Hessen, Urt v 30.10.2014, L 8 KR 379/11, Rn. 30).

  • SG Darmstadt, 21.03.2016 - S 8 KR 630/14
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beitragszuschuss als besonderer Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2021 - L 6 KR 111/18

    Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung -

    Soweit man gleichwohl durch Saldierung der selbst aufgebrachten Beiträge zur Privatversicherung (von 9122, 25 ? als 15.830,- ? Gesamtzahlungen abzüglich 6707, 75 ? Zuschuss) gegen die Arbeitnehmeranteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (von 14.976,17 ?) schon durch die Beitragsgewähr selbst eine Bereicherung für denkbar hält (so LSG Hessen, Urt. v. 30.10.14 - L 8 KR 379/11 - Juris), ergibt sie sich hier bei der Saldierung nicht.
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