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   LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14   

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LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 (https://dejure.org/2016,64905)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 (https://dejure.org/2016,64905)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30. November 2016 - L 4 KA 22/14 (https://dejure.org/2016,64905)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsarztrecht; Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung; Missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft; Hoher gemeinsamer Patientenanteil

  • rechtsportal.de

    SGB V § 106a
    Vertragsarztrecht

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 16 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Sachlich-rechnerische Berichtigung | Plausibilitätsprüfung | Pauschalierende Erwägungen bis zum Grenzwert von 10 % gemeinsamer Fälle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Eine solche missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 8; Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, Juris Rn. 11).

    Ein Formenmissbrauch ist dabei nicht erst bei einer Patientenidentität von mehr als 50% anzunehmen, vielmehr können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 8).

    Allerdings entzieht es sich einer generellen Festlegung, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8).

    Dies hat das BSG damit begründet, dass Umfang und Häufigkeit der gemeinsamen Behandlung von Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten sind; bei hohen Patientenidentitäten steht außer Zweifel, dass sie sich nicht durch Vertretungsfälle im üblichen Umfang erklären lassen (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 10 - der Beschluss bezog sich auf Patientenidentitäten von 31, 4 %, 32, 5 %, 29, 75 % einschließlich berechtigter Vertretungsfälle; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 6).

    Der Senat kann offen lassen, ob die beim Kläger und Frau Dr. A. vorliegenden Quoten gemeinsamer Patienten es nach der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung rechtfertigen, in der Regel bereits eine Honorarrückforderung wegen Missbrauchs der Kooperationsform ohne weitere Umstände vorzunehmen, denn jedenfalls ergeben sich weitere Anhaltspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8) für das Vorliegen des Formenmissbrauchs, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.

    Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis kann jedoch eine Vertretung grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da es einer Vertretung nur für die seltenen Fälle bedarf, in denen der Ausfall eines Partners nicht durch den weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 10; Urteil vom 14. Dezember 2011 = SozR-4 2500 § 106a Nr. 8, Juris Rn. 27, 28 ff).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisgemeinschaft - gemeinsame Behandlung von

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Allerdings entzieht es sich einer generellen Festlegung, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8).

    Dies hat das BSG damit begründet, dass Umfang und Häufigkeit der gemeinsamen Behandlung von Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten sind; bei hohen Patientenidentitäten steht außer Zweifel, dass sie sich nicht durch Vertretungsfälle im üblichen Umfang erklären lassen (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 10 - der Beschluss bezog sich auf Patientenidentitäten von 31, 4 %, 32, 5 %, 29, 75 % einschließlich berechtigter Vertretungsfälle; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 6).

    Der Senat kann offen lassen, ob die beim Kläger und Frau Dr. A. vorliegenden Quoten gemeinsamer Patienten es nach der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung rechtfertigen, in der Regel bereits eine Honorarrückforderung wegen Missbrauchs der Kooperationsform ohne weitere Umstände vorzunehmen, denn jedenfalls ergeben sich weitere Anhaltspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8) für das Vorliegen des Formenmissbrauchs, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.

    Das BSG hat zur Höhe der Rückforderung in Fällen des Gestaltungsmissbrauchs ausgeführt, dass auf die Abrechnungsregelungen für die Gemeinschaftspraxis zurückgegriffen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 6).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Insofern sei es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 , Beschluss vom 17. September 2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Soweit Patienten ausnahmsweise auf eigen Wunsch den Behandler wechselten, sei dies zu dokumentieren (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 25) und ggf. im Prüfverfahren dann vorzulegen.

    Keinesfalls stehe den in einer vorgetäuschten Praxisgemeinschaft zusammenarbeitenden Ärzten mehr an Honorar zu, als ihnen zu zahlen gewesen wäre, wenn sie auch rechtlich eine genehmigte Gemeinschaftspraxis im Sinne von § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV gebildet hätten (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 22).

  • LSG Bayern, 16.05.2007 - L 12 KA 563/04

    Aufhebung von Honorarbescheiden gegenüber Ärzten sowie die Neufestsetzung und

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Insofern sei es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Soweit in einzelnen (Not-)Fällen aus medizinischen Gründen eine Abweisung der Patienten nicht möglich gewesen sein sollte, werde dem von der Beklagten bei der Neufeststellung der Honorare mit den zugestandenen gemeinsamen Fällen grundsätzlich mehr als ausreichend Rechnung getragen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 35; LSG Bayern, Urteil vom 28. März 2007 - L 12 KA 216/04 - juris Rdnr. 26).

    Angesichts des Formenmissbrauchs erweisen sich die von dem Kläger in den genannten Quartalen jeweils der Abrechnung beigefügten Abrechnungssammelerklärungen, in denen er die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigt hat, als falsch, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt war, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare im Wege der Schätzung neu festzusetzen (vgl. BSG vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95, SozR 3-5500 § 35 Nr. 1; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 -, Rn. 37, juris), wobei die Rechtmäßigkeit nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigung entgegen der Auffassung des Klägers im Fall eines Gestaltungsmissbrauchs der Rechtsformen der beruflichen Kooperation grundsätzlich kein Verschulden der beteiligten Ärzte voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - L 4 KA 76/04 R, Juris Rn. 28).

  • SG Marburg, 08.05.2013 - S 12 KA 435/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Praxisgemeinschaft - hoher

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Eine Gemeinschaftspraxis könne nicht unter Hinweis auf die generelle Vertretungsbefugnis wie eine Praxisgemeinschaft geführt werden; der Vertragsarzt habe in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen er seine Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln könne und diese nicht gehalten seien, einen "Vertreter" aufzusuchen (vgl. SG Marburg, Urteile vom 8. Dezember 2010 - S 12 KA 30/10 R - juris Rdnr. 40 ff.; vom 5. Dezember 2012 - S 12 KA 80/12 - a.a.O. Rdnr. 56; vom 8. Mai 2013 - S 12 KA 435/12 - a.a.O. Rdnr. 48).

    Die Kammer habe dies zuletzt im Urteil vom 8. Mai 2013 - S 12 KA 435/12 - a.a.O. Rdnr. 59 nicht beanstandet, da trotz der Annahme allgemeiner Vertretungsfälle von unter 10 % und dem Aufgreifkriterium von 20 % bei dem Kläger erheblich mehr als 20 % gemeinsame Fälle nicht beanstandet worden seien.

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Angesichts dieser Verstöße gegen die Regeln des Vertragsarztrechts erwiesen sich die von dem Kläger in den streitbefangenen Quartalen jeweils der Abrechnung beigefügten Abrechnungssammelerklärungen, in denen er die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigt habe, als falsch, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare im Wege der Schätzung neu festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5500 § 35 Nr. 1 = MedR 1998, 338 [BSG 17.09.1997 - 6 RKa 86/95] = USK 97134, juris Rdnr. 27 f.; BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R - juris Rdnr. 69).

    Angesichts des Formenmissbrauchs erweisen sich die von dem Kläger in den genannten Quartalen jeweils der Abrechnung beigefügten Abrechnungssammelerklärungen, in denen er die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigt hat, als falsch, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt war, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare im Wege der Schätzung neu festzusetzen (vgl. BSG vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95, SozR 3-5500 § 35 Nr. 1; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 -, Rn. 37, juris), wobei die Rechtmäßigkeit nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigung entgegen der Auffassung des Klägers im Fall eines Gestaltungsmissbrauchs der Rechtsformen der beruflichen Kooperation grundsätzlich kein Verschulden der beteiligten Ärzte voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - L 4 KA 76/04 R, Juris Rn. 28).

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Insofern sei es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 , Beschluss vom 17. September 2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei könnten auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschluss vom 17. September 2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • SG Marburg, 05.12.2012 - S 12 KA 80/12

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Praxisgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Eine Gemeinschaftspraxis könne nicht unter Hinweis auf die generelle Vertretungsbefugnis wie eine Praxisgemeinschaft geführt werden; der Vertragsarzt habe in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen er seine Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln könne und diese nicht gehalten seien, einen "Vertreter" aufzusuchen (vgl. SG Marburg, Urteile vom 8. Dezember 2010 - S 12 KA 30/10 R - juris Rdnr. 40 ff.; vom 5. Dezember 2012 - S 12 KA 80/12 - a.a.O. Rdnr. 56; vom 8. Mai 2013 - S 12 KA 435/12 - a.a.O. Rdnr. 48).
  • SG Marburg, 08.12.2010 - S 12 KA 30/10

    Vertragsärztliche Versorgung - sachlich-rechnerische Richtigstellung der

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Eine Gemeinschaftspraxis könne nicht unter Hinweis auf die generelle Vertretungsbefugnis wie eine Praxisgemeinschaft geführt werden; der Vertragsarzt habe in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen er seine Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln könne und diese nicht gehalten seien, einen "Vertreter" aufzusuchen (vgl. SG Marburg, Urteile vom 8. Dezember 2010 - S 12 KA 30/10 R - juris Rdnr. 40 ff.; vom 5. Dezember 2012 - S 12 KA 80/12 - a.a.O. Rdnr. 56; vom 8. Mai 2013 - S 12 KA 435/12 - a.a.O. Rdnr. 48).
  • SG Marburg, 29.01.2014 - S 12 KA 359/12

    Honorarrückforderung aufgrund einer patientenbezogenen Plausibilitätsprüfung der

    Auszug aus LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14
    Gegen das ihr am 10. Februar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. März 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und mit Schriftsatz vom 16. April 2014 die Berufung auf das Urteil zu Az. S 12 KA 359/12 beschränkt und klargestellt, das sich die Berufung ausschließlich auf die Quartale III/06 bis I/07 bezieht.
  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 12 KA 216/04

    Plausibilitätsprüfung wegen Missbrauchs der Rechtsform der Praxisgemeinschaft;

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07

    Änderung oder Aufhebung von vertragsärztlichen Honorarfestsetzungen; Besonderes

  • SG Marburg, 04.04.2023 - S 18 KA 523/17

    Vertragsarztrecht

    Die Beteiligten haben das Verfahren zwischenzeitlich ruhend gestellt (umgesetzt mit Beschluss vom 21.05.2014), um die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 4 KA 22/14) im Verfahren S 12 KA 359/12 abzuwarten.

    Das Hessische Landessozialgericht hat im Verfahren L 4 KA 22/14 mit Urteil vom 30.11.2016 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29.01.2014 zum Aktenzeichen S 12 KA 359/12 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde, sondern tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (vgl. Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 30.11.2016, L 4 KA 22/14, Rn. 48 Juris).

    Dabei kommt der Beklagten ein weites Schätzungsermessen zu, da mit der Implausibilität der Abrechnung aufgrund des Formenmissbrauchs die Abrechnung selbst nicht mehr ausschlaggebend sein kann (vgl. SG Marburg, Urteil vom 29.01.2014, S 12 KA 359/12, Rn. 43 Juris, bestätigt durch HLSG, L 4 KA 22/14, Rn. 55 Juris).

    Damit ist dem Kläger in erheblichem Umfang Honorar für einen Anteil von Patientenidentitäten belassen worden, so dass Fehler bei der sachgerechten Ausübung des Schätzungsermessens nicht ersichtlich sind (vgl. ebenso HLSG, L 4 KA 22/14, Rn. 55 Juris unter Verweis auf LSG NRW, Urteil vom 13.12.2006, L 11 KA 2006, Juris Rn. 22).

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des HLSG in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 (L 4 KA 22/14) an, wonach die Höhe der Honorarkürzungen nicht zu beanstanden ist, soweit der Wert von unter 10 % nicht unterschritten wird.

    Im Einzelnen führt das HLSG in der dortigen Entscheidung wie folgt aus (vgl. HLSG, L 4 KA 22/14, Rn. 59):.

  • SG Marburg, 11.04.2018 - S 12 KA 34/17

    Vertragsarztrecht

    Fälle einer "kollegialen Vertretung" sind nicht aus der Zahl der von beiden Ärzten behandelten Fälle herauszurechnen (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 50 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht aber kein Zusammenhang zwischen einer Richtigstellung infolge eines Gestaltungsmissbrauchs und einer unrichtigen Abrechnungssammelerklärung (vgl. BSG, Beschl. v. 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris Rdnr. 9; BSG, Beschl. v. 17.2.2016 - B 6 KA 50/15 B - GesR 2016, 311, juris Rdnr. 12 f.; vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 54).

    Das LSG Hessen hat generell die von der Beklagten angewandte Methodik bei der Ausübung des Schätzungsermessens, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, nicht beanstandet, soweit der Inhaber der verhältnismäßig größeren Praxis von dieser Berechnungsweise im Vergleich zu der Partnerin der Praxisgemeinschaft begünstigt werde und somit die Berechnungsweise insoweit jedenfalls nicht zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte führe (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 56).

    Es reiche aber aus, dass die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen die Größenordnung der gegenseitigen Vertretung von unter 10% im Fachgruppendurchschnitt in Hessen einstelle und dieser Wert mit der Kürzung nicht unterschritten werde (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 58 f.).

  • SG Marburg, 10.08.2017 - S 12 KA 136/17

    Praxisgemeinschaft: Vorabeinlesung der Versichertenkarte kann Indiz für

    Es kann offenbleiben, ob mit LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 -, Umdruck S. 25, es ausreicht, dass die Kassenärztliche Vereinigung in ihre Ermessenserwägungen bei einer Honorarberichtigung im Rahmen einer patientenbezogenen Plausibilitätsprüfung die Größenordnung der gegenseitigen Vertretung von unter 10% im Fachgruppendurchschnitt in Hessen einstellt und dieser Wert mit der Kürzung nicht unterschritten wird.

    Im Übrigen ließen sich die Ausführungen von LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - im Hinblick auf das Hausarztkonzept nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

    Die Kammer hat bereits mehrfach über vergleichbare Sachverhalte entschieden, so mit Urt. vom 02.04.2014 - S 12 KA 634/12 - Urt. vom 29.01.2014 S 12 KA 359/12 u. S 12 KA 360/12 - Berufung durch LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - entschieden ; Urt. vom 08.05.2013 - S 12 KA 435/12 - Berufung LSG Hessen - L 4 KA 33/13 - am 10.07.2013 zurückgenommen; Urt. vom 05.12.2012 - S 12 KA 80/12 - Berufung LSG Hessen L 4 KA 5/13 - durch Vergleich am 29.07.2015 erledigt; Gerichtsb.

    Es reiche aber aus, dass die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen die Größenordnung der gegenseitigen Vertretung von unter 10% im Fachgruppendurchschnitt in Hessen einstelle und dieser Wert mit der Kürzung nicht unterschritten werde (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 -, Umdruck S. 25).

  • LSG Hessen, 27.05.2020 - L 4 KA 24/18
    Angesichts des Formenmissbrauchs erweisen sich die von dem Kläger in den genannten Quartalen jeweils der Abrechnung beigefügten Abrechnungssammelerklärungen, in denen er die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigt hat, als falsch, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt war, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare im Wege der Schätzung neu festzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2016 - L 4 KA 22/14 -, Rn. 54 , juris; s. auch BSG vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95, SozR 3-5500 § 35 Nr. 1; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 -, Rn. 37, juris), wobei die Rechtmäßigkeit nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigung entgegen der Auffassung des Klägers im Fall eines Gestaltungsmissbrauchs der Rechtsformen der beruflichen Kooperation grundsätzlich kein Verschulden der beteiligten Ärzte voraussetzt (Senatsurteil vom 30. November 2016 - L 4 KA 22/14 -, Rn. 54 , juris; vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - L 4 KA 76/04 R, juris Rn. 28).

    Damit ist dem Kläger in erheblichem Umfang Honorar für einen Anteil von Patientenidentitäten belassen worden, so dass Fehler bei der sachgerechten Ausübung des Schätzungsermessens nicht ersichtlich sind (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2016 - L 4 KA 22/14 -, Rn. 55 , juris; siehe zur Methode der Honorarberechnung aufgrund einer fiktiven Zahl "plausibler" Behandlungsfälle: LSG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2006, L 11 KA 2006, juris Rn. 22).

    Bis zur Höhe dieses normativ festgelegten Wertes von 20% (bei versorgungsbereichsidentischen Praxen) sind Honorarkürzungen aber auch bei pauschalierender Berechnung nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30. November 2016 - L 4 KA 22/14 -, Rn. 59 , juris) grundsätzlich ermessensfehlerfrei.

  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 2/18

    Ist für die Behandlung innerhalb einer Praxisgemeinschaft die fachliche

    Die Kammer hat bereits mehrfach über vergleichbare Sachverhalte entschieden (vgl. SG Marburg, Urt. v. 13.04.2018 - S 12 KA 34/17 - juris, Berufung anhängig LSG Hessen - L 4 KA 24/18 ; Urt. vom 02.04.2014 - S 12 KA 634/12 - juris; Urt. vom 29.01.2014 - S 12 KA 359/12 u. S 12 KA 360/12 - juris, Berufung durch LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris entschieden ; Urt. vom 08.05.2013 - S 12 KA 435/12 - juris, Berufung LSG Hessen - L 4 KA 33/13 - am 10.07.2013 zurückgenommen; Urt. vom 05.12.2012 - S 12 KA 80/12 - juris, Berufung LSG Hessen - L 4 KA 5/13 - durch Vergleich am 29.07.2015 erledigt; Gerichtsb.

    Damit ist der Klägerin in erheblichem Umfang Honorar für einen Anteil von Patientenidentitäten belassen worden, so dass Fehler bei der sachgerechten Ausübung des Schätzungsermessens nicht ersichtlich sind (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 55 ).

  • SG Marburg, 02.07.2014 - S 12 KA 483/13

    Möglichkeit einer Korrektur von Honorarbescheiden bei missbräuchlicher Nutzung

    Soll eine darüber hinausgehende Kürzung vorgenommen werden, ist dies im Einzelnen zu begründen und reichen bei Ausübung des Kürzungsermessens allgemeine pauschalierende Erwägungen nicht mehr aus (Fortführung von SG Marburg, Urt. v. 08.05.2013 - S 12 KA 435/12 - juris Rdnr. 59, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 33/13 - Urt. vom 29.01.2014 - S 12 KA 359/12 u. S 12 KA 360/12- Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 22/14 -).

    Die Kammer hat bereits mehrfach über vergleichbare Sachverhalte entschieden, so mit Urt. vom 02.04.2014 - S 12 KA 634/12 -, Urt. vom 29.01.2014 - S 12 KA 359/12 u. S 12 KA 360/12 - Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 22/14 -, Urt. vom 08.05.2013 - S 12 KA 435/12 - Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 33/13 -, Urt. vom 05.12.2012 - S 12 KA 80/12 - Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 5/13 -).

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 199/19

    Vertragsarztrecht

    Der Beklagten kommt insoweit ein weites Schätzungsermessen zu (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 55 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER - juris Rdnr. 81 m.w.N.).
  • SG Marburg, 01.08.2022 - S 18 KA 52/16

    Hausarzt wehrt sich erfolgreich gegen mehrfache Plausibilitätsprüfung bezüglich

    Vorliegend wurde dem Kläger in erheblichem Umfang Honorar für einen Anteil von Patientenidentitäten belassen, so dass Fehler bei der sachgerechten Ausübung des Schätzungsermessens nicht ersichtlich sind (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016, L 4 KA 22/14, Rn. 55 Juris).
  • SG Marburg, 21.05.2021 - S 12 KA 314/19

    Vertragsarztrecht

    Damit ist der Klägerin in erheblichem Umfang Honorar für einen Anteil von Patientenidentitäten belassen worden, so dass Fehler bei der sachgerechten Ausübung des Schätzungsermessens nicht ersichtlich sind (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 55 ).
  • SG Marburg, 21.05.2021 - S 12 KA 315/19
    Der Beklagten kommt insoweit ein weites Schätzungsermessen zu (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 22/14 - juris Rdnr. 55 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER - juris Rdnr. 81 m.w.N.).
  • SG Marburg, 15.10.2014 - S 12 KA 588/12

    Rückforderung von Honorar aufgrund von patientenbezogenen Plausibilitätsprüfungen

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