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   LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22 B ER   

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https://dejure.org/2022,30898
LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22 B ER (https://dejure.org/2022,30898)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31.10.2022 - L 4 SO 133/22 B ER (https://dejure.org/2022,30898)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31. Oktober 2022 - L 4 SO 133/22 B ER (https://dejure.org/2022,30898)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Zur Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII (hier: Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R).

    Der damit verbundene vollständige Leistungsausschluss sei mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R, juris Rn. 35 ff.).

    Sie ist der Rechtsauffassung, der Gesetzgeber habe mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII verfassungskonform die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber desjenigen des Herkunftslandes ausgestaltet (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, juris Rn. 34 ff.).

    a) Die Rechtssätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, enthalten keine Aussage zur behaupteten fehlenden Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs. 3 SGB XII. In der Passage zu § 23 Abs. 3 SGB XII (Rn. 48) finden sich keine verfassungsrechtlichen Überlegungen.

  • BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend Leistungseinschränkungen gegenüber

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt, (...) pauschal oder (...) nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen" (zusf. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 22).

    Dies kann "auch zu einer Absenkung der Leistungen führen; zwingend ist dies aber nicht." Auch die Leistungshöhe der Härtefallregelung ist - vergleichbar § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. - "rein bedarfsorientiert zu ermitteln" (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 23).

    Auch nach der bereits zitierten Kammerrechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen selbst bei ausreisepflichtigen Personen der konkrete Bedarf bis zur Ausreise "stets" zu decken (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris, Rn. 22 und 23).

  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Die "besondere Härte" nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus verfassungsrechtlich zwingenden Gründen weit auszulegen (grundlegend Senatsurteil vom 1. Juli 2020 - L 4 SO 120/18 - juris Rn. 66-74; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. April 2022 - L 4 SO 39/22 B ER).

    c) Zur methodischen Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift verweist der Senat auf die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 1. Juli 2020 - L 4 SO 120/18 - juris, Rn. 73. Der Senat hatte noch keinen Anlass, die methodischen Grenzen weiter zu konkretisieren.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Unionsgrundrechte sind nach Art. 51 Abs. 1 GRCh auch dann anzuwenden, wenn materiell-rechtlich die Bedingungen der RL 2004/38/EG nicht mehr erfüllt werden, sondern allein nach günstigerem innerstaatlichem Recht von einer Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auszugehen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - Rs. C-709/20).

    Hält sich ein Unionsbürger nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, ohne sich auf Gleichbehandlung nach Art. 24 der Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) berufen zu können, haben sich die zuständigen nationalen Behörden bei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe zu vergewissern, dass eine Ablehnung die Person nicht einem konkreten und gegenwärtigen Risiko der Verletzung ihrer Grundrechte, wie sie in den Artikeln 1, 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verbürgt sind, aussetzt (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - Rs. C-709/20 - The Department for Communities in Northern Ireland, Tenor und Rn. 84 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Werden darüber hinaus andere Bedarfe als die nach Absatz 3 Satz 5 typisierend vorgesehenen geltend gemacht und liegen sie tatsächlich vor, sind auch diese in verfassungskonformer Auslegung des Satzes 6 für die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts (wie hier: Siefert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 108) bis zur vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. § 23 Abs. 2 SGB XII) zu decken (hinsichtlich der Dauer: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 -, juris Rn. 69).

    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 -, juris Rn. 65; Beschluss vom 17. März 2022 - L 18 AS 232/22 B ER -, juris Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverstoß durch die Auslegung

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Die Berücksichtigung solcher Mittel Dritter im Rahmen der Prüfung, ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris Rn. 7 und 11 f.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Zu den knappen allgemeinen verfassungsrechtlichen Ausführungen zum Leistungsausschluss (Rn. 35 ff.) ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gegenwärtigkeitsgrundsatz (BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 ) kein Ansatzpunkt dafür gefunden werden kann, dass das Existenzminimum bereits dann vollständig ungedeckt bleiben darf, wenn Hilfebedürftige durch eine zumutbare Ausreise in einen anderen Staat die Voraussetzungen für einen dortigen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen schaffen können.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - L 18 AS 232/22

    Arbeitslosengeld II - Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht als dem der

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 -, juris Rn. 65; Beschluss vom 17. März 2022 - L 18 AS 232/22 B ER -, juris Rn. 18 ff.).
  • LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19

    § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Der Unterschied zu "normalen" Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht in Übereinstimmung mit der o.g. bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).
  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22
    Ein solches Verständnis wird in verschiedenen Stellungnahmen von Rechtsprechung und Literatur vielmehr überzeugend abgelehnt (über die Senatsrechtsprechung hinaus: BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R -, juris Rn. 42, die dortigen verfassungsrechtlichen Ausführungen beanspruchen nach wie vor Geltung; Brings/Oehl, ZAR 2016, 20 ; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197 ; F. Kirchhof, NZS 2015, 1 ; Pattar, SGb 2016, 665 ; Schreiber, SR 2018, 181 ; Wallrabenstein JZ 2016, 109 : "Ein "sozialrechtlicher Squeeze-outâEUR› verträgt sich nicht mit der Menschenwürde"; ähnl.
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Das BSG hat bereits entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Personen, denen die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen auszuschließen (BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - RdNr 34 ff - zur Veröffentlichung in BSGE 134, 45 und SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20 vorgesehen; anschließend ebenso etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 7.4.2022 - L 18 AS 312/22 B ER - juris RdNr 12; LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2022 - L 21 AS 178/22 B ER - juris RdNr 34; aA Hessisches LSG vom 31.10.2022 - L 4 SO 133/22 B ER - juris RdNr 16) .

    Insbesondere folgen aus der Europäischen Grundrechtecharta keine weitergehenden Ansprüche als aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG (BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - RdNr 46 - zur Veröffentlichung in BSGE 134, 45 und SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20 vorgesehen; aA Hessisches LSG vom 31.10.2022 - L 4 SO 133/22 B ER - juris RdNr 20) .

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