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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14   

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https://dejure.org/2022,16112
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14 (https://dejure.org/2022,16112)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.05.2022 - L 4 R 134/14 (https://dejure.org/2022,16112)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - L 4 R 134/14 (https://dejure.org/2022,16112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 5 Abs 1 S 1 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 6 Abs 6 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien - SED-Parteibuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien - SED-Parteibuch

  • rechtsportal.de

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien - SED-Parteibuch

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15. November 2010, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X ) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R- höhere Arbeitsverdienste anzuerkennen, ab.

    Insofern mache sich das Gericht die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R-, juris) zu eigen.

    Das Bundessozialgericht ( BSG ) hat mit Urteil vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R- festgestellt, dass auch die in der ehemaligen DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach dem Recht der ehemaligen DDR steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist.

    Über die Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (vergleiche zum Vorstehenden Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO, zitiert nach juris, Rn. 29 und 30).

    Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO, juris Rn. 42).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.02.2014 - L 1 RS 28/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeiträge auch für Einkommensteile zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG -relevantes Entgelt handelte, weil diese keine Gegenleistung des Betriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (vergleiche Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2014 -L 1 RS 28/13-, zitiert nach juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Diese Rechtsauffassung des 7. Senats hat mittlerweile ihre Bestätigung durch die Urteile des BSG vom 15. Dezember 2016 gefunden (vergleiche B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.02.2015 - L 7 R 147/11

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Wie der 7. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat, lassen die Vorschriften des AAÜG , des SGB VI oder auch des SGB X eine Schätzung von Entgelten, etwa im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu (vergleiche Urteil des 7. Senats vom 18. Februar 2015 - L 7 R 147/11 - und vom 2. März 2016 -L 7 R 311/12-).
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 9/16 R

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Diese Rechtsauffassung des 7. Senats hat mittlerweile ihre Bestätigung durch die Urteile des BSG vom 15. Dezember 2016 gefunden (vergleiche B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vergleiche Urteil des BSG vom 9. April 2001 -B 4 RA 31/01 R-; Urteil vom 9. Oktober 2012 -B 5 RS 5/11 R-, zitiert nach juris Rn. 13): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG - Änderungsgesetzes zum 3. August 2011 - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§ 6, 7 AAÜG ).
  • LSG Thüringen, 27.05.2014 - L 6 R 1280/12

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Jahresendprämie -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, sodass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können (vergleiche Urteil des Thüringer LSG vom 27. Mai 2014 -L 6 R 1280/12-, zitiert nach juris Rn. 22).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.08.2014 - L 7 R 7/11

    Nachweis oder Glaubhaftmachung von im Rahmen des AAÜG zu berücksichtigenden

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten JEP jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vergleiche Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20. August 2014 -L 7 R 7/11 - vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl., § 128 Rn. 3b).
  • BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14
    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vergleiche Urteil des BSG vom 9. April 2001 -B 4 RA 31/01 R-; Urteil vom 9. Oktober 2012 -B 5 RS 5/11 R-, zitiert nach juris Rn. 13): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG - Änderungsgesetzes zum 3. August 2011 - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§ 6, 7 AAÜG ).
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