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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 (https://dejure.org/2017,29868)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 (https://dejure.org/2017,29868)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 (https://dejure.org/2017,29868)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Insoweit verlangt das BSG mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, RdNr 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Rn. 20).

    Der Senat entnimmt der Entscheidung zum Umland von Freiburg (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 17, juris), dass wesentliches Kriterium die den Wohnbereich bestimmenden Merkmale sind.

    (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Rn. 22).

    Dann wäre es möglich ausschließlich Daten in die Auswertung einfließen zu lassen, bei denen die Anpassung im durch das BSG für Mietspiegeldaten gebilligten Korridor von 4 Jahren liegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Rn. 22).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Der Senat erkennt die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze darin, dass eine ordnungsgemäße Richtlinie zur Folge hat, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jedwede nach Wohnungsstandard und Wohnungsgröße zumutbare Wohnung verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 16).

    (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 18) Damit fallen zunächst sämtliche den einzelnen Hilfebedürftigen betreffenden subjektiven Zumutbarkeitsaspekte (etwa familiäre Bindungen, freundschaftliche Beziehungen) aus der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit heraus.

    Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 18).(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 24)".

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Das BSG hat bereits sehr früh zum Ausdruck gebracht, dass es die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld respektiere (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 33).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass es für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus entscheidend sei ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 , RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 15).

    Die Stadt Berlin ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3, 4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt München (rund 1, 36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihnen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21).

    Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass es für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus entscheidend sei ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 , RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 15).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 18).(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 24)".

    Der hier geforderten kleinteiligeren Untergliederung und damit der Betonung des Kriteriums der räumlichen Nähe entspricht es, dass das BSG in seiner Entscheidung zu Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 24) die Erfassung des gesamten Stadtgebietes als Vergleichsraum nur gebilligt hat, weil eine herausgehoben gute Verkehrsanbindung des gesamten Vergleichsraums an den Stadtkern zu verzeichnen war.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass sich aus dem Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Verpflichtung der kommunalen Träger der Grundsicherung ergäbe, für ihren Zuständigkeitsbereich eine abstrakte - also vom Einzelfall gelöste - Angemessenheitsgrenze zu entwickeln, wobei der Grundsicherungsträger in der Methode grundsätzlich frei sei (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr. 81, Rn. 24).

    Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 RdNr 30 mwN; vgl zur Vermeidung eines Zirkelschlusses durch Einbeziehung sowohl der Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als auch der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie dem Erfordernis regelmäßiger Nacherhebungen BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 RdNr 22, 30).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Zur Konkretisierung dieser Angemessenheitsgrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 13).

    Insoweit verlangt das BSG mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, RdNr 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Rn. 20).

  • BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    (BSG, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 255/15 B -, juris) Vor dem Hintergrund, dass der Senat im Rahmen der Entscheidung die durch das BSG aufgestellten Kriterien angewandt und nicht von diesen abgewichen ist, war eine Zulassung nicht veranlasst.
  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Soweit das LSG Hessen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12 -, Rn. 59, juris) und das LSG Thüringen (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 43, juris) für Großkreise ihrer Zuständigkeitsbereiche die Festlegung eines das gesamte Kreisgebiet umfassenden Vergleichsraumes gebilligt haben, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen.
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16
    Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 RdNr 30 mwN; vgl zur Vermeidung eines Zirkelschlusses durch Einbeziehung sowohl der Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als auch der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie dem Erfordernis regelmäßiger Nacherhebungen BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 RdNr 22, 30).
  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2019 - L 10 AS 217/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Hinsichtlich der Kriterien für die zutreffende Vergleichsraumbildung hat der Senat auf sein Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, juris, Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die dort aufgestellten Anforderungen auch an die hier streitige Richtlinie zu stellen seien.

    Dies stimmt mit der Rechtsprechung des BSG und der daraus abgeleiteten Rechtsprechung des Senates für die Vergleichsraumbildung in ländlichen Gebieten (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 39ff., juris) überein.

    (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58, juris und zustimmend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 44, juris) In diesem Zusammenhang hat der Senat sich mit der anderslautenden Rechtsprechung der LSGe Thüringen und Hessen auseinandergesetzt.

    (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 52, juris) Mit einer Größe von 773, 29 qkm [289,9 qkm (Amt Uecker-Randow-Tal) + 428, 4 qkm (Amt Löcknitz-Penkun) + 54, 99 qkm (Stadtgebiet B-Stadt] ist der Vergleichsraum größer als das Stadtgebiet von K-Stadt (755 qkm) und nicht wesentlich kleiner als das Stadtgebiet von L-Stadt (891,8 qkm).

    Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vergleichsraum seine Funktion erfüllen kann, den Bereich der abstrakt zumutbaren Umzüge abzugrenzen (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 65, juris).

    (vgl. Urteil des Senates vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 70ff., juris mwNachw) Vorliegend ist dem Senat eine solche Überprüfung schon deshalb nicht möglich, weil das Datum der letzten Mietanpassung in den SGB II/SGB XII-Datensätzen nicht erfasst ist.

  • SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 139/17

    Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes stellt insoweit die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet dar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Damit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Die von Analyse & Konzepte zu den vorgenannten Großstädten in Bezug genommene Rechtsprechung bedeutet dann aber, dass bei der Festlegung eines Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Insoweit böte sich mit der 3. Kammer auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer z.B. mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16, an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu genügen.

  • SG Kassel, 19.02.2018 - S 3 AS 236/15

    Sozialrecht; Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes ist die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, Rn. 41, juris).

    Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 45, juris).

    "Räumliche Nähe" bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss; "räumliche Nähe" bezieht sich auf den "Stadtkern" als Zentrum des Wohnbereiches (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 53, juris).

    Somit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 55, juris).

    Ein unter Beachtung der Kriterien definierter Vergleichsraum hat zur Folge, dass ein Leistungsempfänger, der eine unangemessen teure Wohnung bewohnt, nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Kostensenkung aufgefordert werden kann; in diesem Fall hat nicht die Behörde, sondern der Leistungsberechtigte Zumutbarkeitsaspekte, die einem Umzug entgegenstehen, darzulegen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58, juris).

    Insoweit böte sich an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu genügen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 59, juris).

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

    Der Vergleichsraum ist so zu bilden, dass dort lebende Leistungsberechtigte ohne individuelle Besonderheiten dem Grunde nach umziehen können, ohne ihr soziales Umfeld zu verlieren (vgl auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - juris - mwN).

    Damit würden möglicherweise Gemeinden mit einer Entfernung von 10 bis 20 km zusammengefasst, die damit eine gewisse Nähe aufweisen könnten (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - beide nach juris).

  • SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 112/16

    Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes stellt insoweit die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet dar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Damit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Die von Analyse und Konzepte zu den vorgenannten Großstädten in Bezug genommene Rechtsprechung bedeutet dann aber, dass bei der Festlegung eines Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Insoweit böte sich mit der 3. Kammer auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer z.B. mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16, an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu genügen.

  • SG Kassel, 12.07.2018 - S 10 AS 634/16
    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraums ist die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16).

    Nach dem Bundessozialgericht ist als räumlicher Vergleichsmaßstab der Wohnungsort des Hilfebedürftigen maßgeblich, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7 b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 L 10 AS 333/16).

    Sie bezieht sich auf den Stadtkern als Zentrum des Wohnbereichs (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16).

    Die Festlegung des Vergleichsraums ist damit der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16).

    Eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit kann dann nur bei zusätzlichen individuellen persönlichen Bedürfnissen und Umständen in Betracht kommen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16).

  • SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16

    Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes stellt insoweit die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet dar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Damit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Die von Analyse und Konzepte zu den vorgenannten Großstädten in Bezug genommene Rechtsprechung bedeutet dann aber, dass bei der Festlegung eines Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Insoweit böte sich mit der 3. Kammer auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer z.B. mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16, an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu genügen.

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Im Übrigen sind einerseits i n ausreichendem Maße ermittelte Neuvertragsmieten (lediglich) geeignet das Fehlen einer validen Anzahl von Angebotsmieten zu kompensieren (vgl. dazu: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - juris, RdNr. 75) und andererseits in ausreichendem Maße erhobene Angebotsmieten wiederum geeignet einen Rückgriff auf ältere Bestandsmieten (also solche, deren Neuabschluss bzw. deren letzte Änderung länger als 4 Jahre zurückliegen) zu kompensieren (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 36), sodass im konkreten Fall nach dem konkreten Konzept des Beklagten gerade die Erhebung und Einbeziehung von Angebotsmieten dem Gebot der realitätsgerechten, a ktuellen Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes entspricht.
  • SG Kassel, 10.12.2019 - S 3 AS 155/19
    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes ist die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, Rn. 41, juris).

    Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 45, juris).

    "Räumliche Nähe" bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss; "räumliche Nähe" bezieht sich auf den "Stadtkern" als Zentrum des Wohnbereiches (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 53, juris).

    Somit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 55, juris).

  • LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze besteht unter anderem darin, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jede zumutbare Wohnung des unteren Marktsegments verwiesen werden kann (vgl. BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R; so zu Recht auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16).

    Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum).

    Hierbei ist nicht entscheidend, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so aber wohl LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L3 AS 109/15, Rn. 57, 58, anders zu Recht LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16).

    In der Entscheidung heißt es, dass "trotz" der Größe des Vergleichsraumes ein homogener Lebensbereich bestehe (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16).

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 870/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 10/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Kreis

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Wiesbaden, 24.11.2017 - S 16 AS 1131/15

    Früheres Wohnkostenkonzept im Landkreis Limburg-Weilburg nicht rechtmäßig

  • SG Altenburg, 12.09.2018 - S 20 AS 2385/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 109/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 100/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2020 - L 8 AS 366/19

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 111/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt im Kreis

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 605/19

    Es besteht trotz der Erhöhung der maßgeblichen Werte nach § 12 WoGG

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 112/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 110/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Frankfurt/Oder, 25.07.2018 - S 39 AS 2782/14
  • SG Itzehoe, 29.01.2019 - S 4 AS 205/17

    Angelegenheiten nach dem SGB II

  • SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
  • SG Potsdam, 26.10.2017 - S 31 AS 1309/13
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