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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06   

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https://dejure.org/2007,41167
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06 (https://dejure.org/2007,41167)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.12.2007 - L 7 R 118/06 (https://dejure.org/2007,41167)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - L 7 R 118/06 (https://dejure.org/2007,41167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern - 20-Jahreszeitraum - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06
    Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau des Klägers als ehemals zusatzversorgte Bestandsrentnerin bestimmt sich nach § 307b SGB VI. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R m.w.N.) ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets die Höhe des Rentenanspruches nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Werten, deren höchster zu leisten ist.

    Insbesondere ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI stets in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen des § 307a SGB VI. Auch das BSG (vgl. SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R) hat bereits entschieden, dass die durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307b SGB eingefügten Regelungen über die Vergleichsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Im Übrigen kann für die Frage, ob diesbezüglich eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung vorliegt, auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die gesetzliche Neuregelung insgesamt die ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner teilweise wesentlich günstiger stellt als die sonstigen Bestandsrentner (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R; Diel, a.a.O., Rdnr. 69).

  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06
    Insbesondere ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI stets in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen des § 307a SGB VI. Auch das BSG (vgl. SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R) hat bereits entschieden, dass die durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307b SGB eingefügten Regelungen über die Vergleichsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Gleiches hat dann auch für die verfassungsrechtliche Prüfung der Neufassung der Norm zu gelten, soweit sie den Bestandsrentnern erstmals neue Vergünstigungen - hier durch die neu eingeführte Regelung zur Vergleichsrente - einräumt (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 m.w.N.).

    Im Übrigen kann für die Frage, ob diesbezüglich eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung vorliegt, auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die gesetzliche Neuregelung insgesamt die ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner teilweise wesentlich günstiger stellt als die sonstigen Bestandsrentner (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R; Diel, a.a.O., Rdnr. 69).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06
    Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch Art. 2 Nr. 5 des 2. AAÜG-ÄndG, darunter auch bezüglich der Vergleichsrente, bezweckte, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff.) verfassungsgemäß auszugestalten.

    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab war insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307b SGB VI a. F., der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt wurde (vgl. BVerfGE 100, 104, 127).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06
    Wenn Zusatz- und Sonderversorgte im Hinblick auf die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3) bei der Neuberechnung ihrer Renten gegenüber Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der FZR ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG schlechtergestellt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -), so bedürfe es für jede darüber hinaus gehende benachteiligende Regelung zu Lasten dieser Personengruppe einer besonderen Rechtfertigung.
  • Drs-Bund, 13.03.2003 - BT-Drs 15/604
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06
    Angesichts dieser Ausgangslage sowie des Umstandes, dass es sich um eine erhebliche Zahl von notwendigen Vergleichsberechnungen handelte - der Gesetzgeber war von etwa 280.000 ausgegangen, tatsächlich waren es rund 250.000 (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 13. März 2003 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Haupt u. a., BT-Drucksache 15/604, S. 2) -, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber (vgl. zu den Motiven BT-Drucksache 14/5640, S. 17) bei der Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht zuletzt auch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der meisten Betroffen entschieden hat, für die Vergleichsberechnung die bereits vorhandenen Daten des geklärten Versicherungskonto maschinell zu verarbeiten und auf individuelle, weitaus zeitintensivere Ermittlungen zu verzichten.
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