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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18 EK AS   

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https://dejure.org/2020,7851
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18 EK AS (https://dejure.org/2020,7851)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.02.2020 - L 12 SF 33/18 EK AS (https://dejure.org/2020,7851)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - L 12 SF 33/18 EK AS (https://dejure.org/2020,7851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Bedeutung des Verfahrens - existenzsichernde Leistung - Geldentschädigung auch bei geringem Streitwert - Absenkung der Entschädigungspauschale - laufende Stellungnahmefrist - Einstufung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2014 - L 15 AS 182/14
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. für das verzögerte Verfahren vor dem Sozialgericht Neubrandenburg S 15 AS 182/14 jeweils eine Entschädigung in Höhe von 220, 00 EUR und das verzögerte Verfahren vor dem Sozialgericht S 15 AS 737/14 jeweils eine Entschädigung in Höhe von 180, 00 EUR zu zahlen.

    Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2017 (S 15 AS 182/14) wies das SG die Klage ab.

    Jedem der Kläger stehe eine Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 2.200,00 EUR für das Verfahren S 15 AS 737/14 und von mindestens jeweils 2.600,00 EUR für das Verfahren S 15 AS 182/14 zu, hilfsweise werde die Feststellung begehrt, dass jedes Klageverfahren vor dem SG Neubrandenburg unangemessen lange gedauert habe.

    Das Verfahren S 15 AS 182/14 weise eine überlange Verfahrensdauer von 26 Monaten, das Verfahren S 15 AS 737/14 von 22 Monaten auf.

    Im Hinblick auf die überlange Dauer des Klageverfahrens vor dem SG Neubrandenburg mit dem Aktenzeichen S 15 AS 182/14 bestehe für jeden der Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 1.100,00 EUR und für die überlange Dauer des Klageverfahrens vor dem SG Neubrandenburg mit dem Aktenzeichen S 15 AS 737/14 für jeden der Kläger in Höhe von mindestens 900, 00 EUR.

    für die überlange Dauer des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Neubrandenburg mit dem Aktenzeichen S 15 AS 182/14, jedoch mindestens jeweils 1.100,00 EUR.

    Ausgehend davon, dass für jedes Ausgangsverfahren jeweils nur 2 Monate streitgegenständlich gewesen seien, liege der Streitwert im Verfahren S 15 AS 182/14 bei maximal 26, 24 EUR (29 EUR - 15, 88 EUR = 13, 12 EUR × 2 Monate = 26, 24 EUR) und im Verfahren S 15 AS 737/14 bei maximal 25, 88 EUR (der Differenzbetrag für Dezember 2013 habe 13, 12 EUR betragen, im Januar 2014 12, 76 EUR).

    Unter Zugrundelegung eines vollen Monats als kleinster Zeiteinheit einer Verzögerung hat das Ausgangsverfahren vor dem SG Neubrandenburg mit dem Aktenzeichen S 15 AS 182/14 eine unangemessene Verfahrensdauer von 22 Kalendermonaten aufgewiesen.

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Wie das BSG entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL) kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris Rn. 36).

    Gegen eine Entschädigung in Höhe von 100, 00 EUR monatlich für jeden der Kläger spricht der geringe Streitwert der beiden Ausgangsverfahren für jeden der Kläger in Höhe von 10, 00 EUR, auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 12. Februar 2015 (B 10 ÜG 11/13 R, juris Rn. 37) entschieden hat, dass § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwertes in Fällen bietet, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt.

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Es finden sich dort keine Hinweise dafür, dass mehrere Personen auf Kläger- oder Beklagtenseite hinsichtlich eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, als eine (Personen-)Einheit zu behandeln sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D -, juris Randnummer 37).

    Der Entschädigungsanspruch ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (vgl. Urteil des Sächsischen LSG vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK -, juris Randnummer 56; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014, aaO, juris Randnummer 36 ff; Urteil des BFH vom 4. Juni 2014 - X K 12/13 -, juris Randnummer 47; anderer Ansicht Wehrhahn, Verfahrensdauer und Entschädigung in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2013, Seite 61, 66, wonach im Bereich des SGB II nicht jedes Mitglied einer gemeinsam klagenden Bedarfsgemeinschaft die volle Entschädigung wie bei einem Einzelverfahren verlangen könne, sondern entsprechend seiner individuellen Beteiligung nur eine anteilige Entschädigung erhalte).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG, vgl. Urteil des BSG vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2015 (B 10 ÜG 13/13 R -, juris Rn. 39) ausgeführt, dass in Grundsicherungsangelegenheiten der geringe Streitwert keine Besonderheit sei und in seinem weiteren Urteil vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 2/14 R) leitsatzmäßig ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass eine Leistung nicht existenzsichernd sei, sich keineswegs per se auf ihre untergeordnete Bedeutung schließen lasse (juris Rn. 39).

  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 23/06

    Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung für eine

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Wie der BGH in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (vgl. BGHZ 43, 235; 70, 235; 98, 295; Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, 441, 442), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt.

    Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (vgl. Beschluss des BGH vom 30. November 2006, a.a.O.), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt.

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Das BSG hat sich im Urteil vom 7. September 2017 (B 10 ÜG 1/17 R, juris Randnummer 24) dieser Rechtsprechung angeschlossen, ihr folgt auch der erkennende Senat.

    Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2017, a.a.O., juris Randnummer 26 m. w. N.).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer" wird vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -) im Regelfall bei sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren dahingehend ausgefüllt, dass über Zeiträume hinaus, in denen das Gerichtsverfahren vom Gericht aktiv betrieben wurde, eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten nicht unangemessen ist.
  • BGH, 01.10.1986 - IVa ZR 108/85

    Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Wie der BGH in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (vgl. BGHZ 43, 235; 70, 235; 98, 295; Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, 441, 442), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt.
  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 124/76

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Wie der BGH in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (vgl. BGHZ 43, 235; 70, 235; 98, 295; Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, 441, 442), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt.
  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18
    Der Entschädigungsanspruch ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (vgl. Urteil des Sächsischen LSG vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK -, juris Randnummer 56; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014, aaO, juris Randnummer 36 ff; Urteil des BFH vom 4. Juni 2014 - X K 12/13 -, juris Randnummer 47; anderer Ansicht Wehrhahn, Verfahrensdauer und Entschädigung in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2013, Seite 61, 66, wonach im Bereich des SGB II nicht jedes Mitglied einer gemeinsam klagenden Bedarfsgemeinschaft die volle Entschädigung wie bei einem Einzelverfahren verlangen könne, sondern entsprechend seiner individuellen Beteiligung nur eine anteilige Entschädigung erhalte).
  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62

    Versäumung der Klagefrist

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - L 12 SF 43/17

    Überlanges Gerichtsverfahren um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 SF 11/21

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

    Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn das mit dem Ausgangsverfahren absehbar zu verwirklichende Interesse nur gering und die Klage (jedenfalls im Übrigen) aussichtslos und dies für den Betroffenen erkennbar war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020, L 13 SF 5/19 EK AS; zurückhaltend dagegen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2020, L 12 SF 33/18 EK AS).
  • SG Darmstadt, 14.04.2021 - S 19 AS 377/14
    Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn das mit dem Ausgangsverfahren absehbar zu verwirklichende Interesse nur gering und die Klage (jedenfalls im Übrigen) aussichtslos und dies für den Betroffenen erkennbar war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020, L 13 SF 5/19 EK AS; zurückhaltend dagegen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2020, L 12 SF 33/18 EK AS). .
  • LSG Hessen, 18.05.2022 - L 6 SF 36/21

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn das mit dem Ausgangsverfahren absehbar zu verwirklichende Interesse nur gering und die Klage (jedenfalls im Übrigen) aussichtslos und dies für den Betroffenen erkennbar war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 13 SF 5/19 EK AS -, juris; zurückhaltend dagg. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2020 - L 12 SF 33/18 EK AS -, juris, Rn. 43).
  • LSG Hessen, 13.07.2022 - L 6 SF 20/20

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

    Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn das mit dem Ausgangsverfahren absehbar zu verwirklichende Interesse nur gering und die Klage (jedenfalls im Übrigen) aussichtslos und dies für den Betroffenen erkennbar war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020, L 13 SF 5/19 EK AS; zurückhaltend dagg. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2020, L 12 SF 33/18 EK AS).
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