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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18 EK AL   

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https://dejure.org/2019,54723
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18 EK AL (https://dejure.org/2019,54723)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.09.2019 - L 11 SF 58/18 EK AL (https://dejure.org/2019,54723)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. September 2019 - L 11 SF 58/18 EK AL (https://dejure.org/2019,54723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 2 GVG, § 105 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - aktive Verfahrensförderung durch das Gericht - Aktivmonate - dreimonatiges Zuwarten auf die Volltext-Veröffentlichung einer ähnlich gelagerten BSG-Entscheidung - Schriftsatzweiterleitung ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    -Entscheidung - Schriftsatzweiterleitung - Wartezeit von sechs Wochen bei möglicher Schriftsatzerwiderung - zwei zusätzliche Aktivmonate - verfrühte Verzögerungsrüge - Rügezeitpunkt - Verzögerungsbesorgnis - verspätete Verzögerungsrüge - Präklusion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Diese beantragte dann mit ihrer Stellungnahme das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren - B 11 AL 16/13 R -, aus dessen Entscheidung sich voraussichtlich Gesichtspunkte ergeben dürften, die für das Ausgangsverfahren relevant seien.

    Im November 2014 bat das LSG die BA im Hinblick auf das nunmehr vorliegende Urteil des BSG vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - um erneute Stellungnahme.

    Diese beantragte dann mit ihrer Stellungnahme das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem BSG anhängige Revisionsverfahren - B 11 AL 16/13 R -, aus dessen Entscheidung sich voraussichtlich Gesichtspunkte ergeben dürften, die für das Ausgangsverfahren relevant seien.

    Auch wenn das LSG anschließend (erst) im November 2014 die BA im Hinblick auf das vollständig vorliegende Urteil des BSG vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - um erneute Stellungnahme bat, handelt es sich bei dem vorangegangenen Zeitraum von August bis Oktober 2014 um keine Inaktivitätszeit des Ausgangsgerichts.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Bei diesem konkreten Verfahrensschritt bewegte sich das LSG im Rahmen seines weiten Ermessens, wie es sein Verfahren gestaltet und leitet (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 47; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. April 2018 - L 12 SF 46/17 EK - Rdnr. 39).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - juris Rn. 24).

    Das ist bei sozialgerichtlichen Verfahren dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -, juris, Rn. 22; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. A., § 202 Rn. 28a).".

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Dabei ist vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 24 ff. m. w. N.).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R - juris Rn. 45 ff.).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Daher ist es unbedenklich, wenn das Entschädigungsgericht das Bestehen eines Entschädigungstatbestandes erst nach Ablauf von sechs Wochen für eine mögliche Stellungnahme angenommen hat, wenn das Ausgangsgericht eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen (nur) zur Kenntnis übersandt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, juris, Rn. 43).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Bei diesem konkreten Verfahrensschritt bewegte sich das LSG im Rahmen seines weiten Ermessens, wie es sein Verfahren gestaltet und leitet (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 47; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. April 2018 - L 12 SF 46/17 EK - Rdnr. 39).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Der Zeitpunkt, von dem ab "Anlass zur Besorgnis" i.S.v. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG besteht, erfordert eine Situation, in der ein Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG) erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich folglich die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet (BT-DS 17/3802 S. 20; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, Rn. 22, juris).
  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Der Zeitpunkt, von dem ab "Anlass zur Besorgnis" i.S.v. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG besteht, erfordert eine Situation, in der ein Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG) erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich folglich die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet (BT-DS 17/3802 S. 20; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, Rn. 22, juris).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019 - L 11 SF 58/18
    Dies ist nämlich - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Begründung der Entschädigungsklage zutreffend selbst erkannt hat - dann der Fall, wenn nach Art. 23 S. 2 ÜGG in einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 bereits anhängig und zu diesem Zeitpunkt bei dem mit der Sache befassten Gericht verzögert war, die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich, d.h. binnen drei Monaten erhoben wird (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 ÜG 1/15 R -, juris).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 SF 11/21

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

    Das ist bei sozialgerichtlichen Verfahren dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -, juris, Rn. 22; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28a; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2019 - L 11 SF 58/18 EK AL - juris Rn. 48).
  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 SF 3/19

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Es muss danach zum Zeitpunkt der Erhebung einer Verzögerungsrüge zwar noch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen sein, diese muss aber bei einer Prognose des Zeitbedarfs für das weitere Verfahren drohen (vgl. hierzu und zum Folgenden u.a. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28a; außerdem: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris, Rn. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. September 2019 - L 11 SF 58/18 EK AL -, BeckRS 2019, 42336, Rn. 48 f.).
  • SG Darmstadt, 14.04.2021 - S 19 AS 377/14
    Das ist bei sozialgerichtlichen Verfahren dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -, juris, Rn. 22; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28a; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2019 - L 11 SF 58/18 EK AL -  juris Rn. 48).
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