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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16   

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https://dejure.org/2019,53720
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16 (https://dejure.org/2019,53720)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.10.2019 - L 7 R 105/16 (https://dejure.org/2019,53720)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - L 7 R 105/16 (https://dejure.org/2019,53720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 2 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3
    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16
    Der Kläger hat schließlich auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - (ergangen zur ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters) hingewiesen, worin das BSG seine bisherigen Grundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung zugunsten der kommunalen Ehrenämter fortentwickelt habe.

    Auch nach Auswertung des BSG-Urteils vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - ergäben sich keine Gründe für eine Standpunktänderung.

    Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (vgl. Urteil des BSG vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, juris Rn. 17).

    In seinem Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - hat das BSG die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt (juris Rn. 26).

    Sie kommt im Bereich des Privatrechts, aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts vor (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 29, 30).

    Insoweit ist es nach den Ausführungen im Urteil des BSG vom 16. August 2017 unschädlich, wenn die Ausübung von Verwaltungsaufgaben des ehrenamtlich Tätigen in seiner ehrenamtlichen Funktion gründen und der Umsetzung seiner Aufgabe dienen (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 27).

    Eine Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 33).

    Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 34).

    Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - nicht ersichtlich.

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16
    Denn dann ginge die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - ins Leere, die die Einschätzung, ob die Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters sozialversicherungspflichtig sei, von der Ausgestaltung des Amtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes abhängig mache.

    Das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses werde nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt werde (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R).

    Eine solche Bewertung stelle keinen objektiven Bewertungsmaßstab dar (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R -, juris Rn. 18).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - ausgeführt, dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

    Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zu weisungsgebundenen Wahrnehmungen von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006, aaO, juris Rn. 15).

    Eine derartige Einschränkung kann der Senat der vorgenannten BSG-Entscheidung nicht entnehmen, zumal das BSG in seinem Urteil vom 16. August 2017 das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - zitiert (juris Rn. 25) und dann im Weiteren (juris Rn. 26) ausführt, dass es "diese Grundsätze seiner Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt".

    Da der Streitgegenstand im Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - die Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde betraf, ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Ausführungen im Urteil des BSG vom 16. August 2017 sich nicht auch auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung wie hier eines ehrenamtlichen Bürgermeisters erstrecken sollten.

    Hingegen war dem Kläger im vom BSG im Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - entschiedenen Fall neben seinem hauptberuflich erzielten Gehalt als Kämmerer (für die Zeit ab März 1996) eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.180,00 DM gezahlt worden (steuerpflichtig 1.453,33 DM).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2019 - L 2 BA 106/18

    Aufhebung eines Rentenbeitragsnacherhebungsbescheids; Ein Bürgermeisteramt ist

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16
    Dies wird offensichtlich auch so in der Rechtsprechung gesehen (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2019 - L 2 BA 106/18).

    Ansonsten war es seine eigene Entscheidung, wie im Einzelnen er seine Repräsentationsfunktionen und politischen Aufgaben ausgestalten wollte (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2019 - L 2 BA 106/18 -, juris Rn. 51).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16
    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R m. w. N.).
  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 56/78

    Rechtsstellung als Ehrenbeamte - Aufwandsentschädigung als Entgelt -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei auch dann in Betracht gezogen worden, wenn nicht nur Repräsentationsfunktionen wahrgenommen würden, sondern der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten (Urteil des BSG vom 27. März 1980 - 12 RK 56/78).
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - L 7 R 105/16
    Da das Steuerrecht der Tatsache seit jeher Rechnung getragen habe, dass die Aufwandsentschädigung von Ehrenbeamten neben der Abgeltung des tatsächlich entstehenden Aufwandes auch eine Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie einen etwaigen Verdienstausfall enthalte, und die Steuerfreiheit dieser Einnahmen auf die Entschädigung des tatsächlichen Aufwandes beschränkt habe, habe das BSG es auch vor der ausdrücklichen Nennung der Aufwandsentschädigungen in der seit seit 1. April 1999 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 SGB IV bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung für sachgerecht gehalten, den steuerpflichtigen Anteil als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 - 12 RK 6/95).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2022 - L 3 BA 53/18

    Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB 4 aF zu § 7a SGB 4 in der am

    Soweit die Beklagte die Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat, ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 2. und 3. eine Beitragspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin, die ein Rechtsschutzbedürfnis begründet (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 - L 7 R 105/16 -, juris RdNr. 60).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2023 - L 4 R 169/15

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätige Bürgermeisterin einer

    Bezogen auf das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern, die nicht die Geschäfte des Amtes führt, hat bereits der 7. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Frage einer abhängigen Beschäftigung erörtert und durch Urteil vom 23. Oktober 2019 - L 7 R 105/16 (juris) rechtskräftig verneint.
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