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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15 (https://dejure.org/2018,39912)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.10.2018 - L 7 R 215/15 (https://dejure.org/2018,39912)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - L 7 R 215/15 (https://dejure.org/2018,39912)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Unter Berücksichtigung der BSG-Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - sei hierin bereits eine gegen die Krankenkasse gerichtete Willenserklärung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Kostenteilung zu sehen.

    Zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Rehabilitationsträger (vgl. Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, juris Randnummer 28).

    Diese Zuständigkeit umfasst ggf. auch Erstattungsansprüche aus § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014, aaO, juris Randnummer 29 m. w. N.).

    Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Ausdruck er gewählt hat (vgl. Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014, aaO, juris Randnummer 32 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO, juris Randnummer 36) kann die maßgebliche Erstantragstellung rechtlich gleichwertig bereits in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder erst in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse bzw. in der Antragstellung durch die Klägerin bei der Beklagten liegen.

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014, (aaO, juris Randnummer 39) ausgeführt hat, ist der gesamte Vorgang der Leistungserbringung von der Vorlage der ärztlichen Verordnung über die Anpassung und Auswahl der Hörgeräte bis zur Abrechnung mit dem Versicherten und seiner Kasse mit der Folge externalisiert, dass grundsätzlich jeder Kontakt des Versicherten mit seiner Kasse und damit der Aufwand eines Verwaltungsverfahrens vermieden wird.

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich die Krankenkasse behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB I (vgl. Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014, aaO, juris Randnummer 42 m. w. N.).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Unter Berücksichtigung der BSG-Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - sei hierin bereits eine gegen die Krankenkasse gerichtete Willenserklärung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Kostenteilung zu sehen.

    Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Randnummer 43 m. w. N.).

    Damit hat sie zumindest konkludent den weitergehenden Antrag der Klägerin auf Ausstattung mit den höherwertigen Wunschgeräten abgelehnt (vgl. auch Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, aaO, juris Randnummer 39).

    Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwändige Versorgung dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen "wesentlichen Gebrauchsvorteil" gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, aaO, juris Randnummer 34).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Nachdem im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Verfahren B 5 R 5/07 R und B 3 KR 20/08 R der Rechtsstreit zunächst zum Ruhen gebracht worden ist, hat die Beigeladene auf Anfrage des SG mitgeteilt, die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers sei am 28. September 2009 bei ihr eingegangen.

    Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das BSG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - auch zum Ausdruck gebracht habe, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherung nicht auf das Niveau der regulierten Festbeträge (§ 36 SGB V) begrenzt werden könne, wenn dafür erhältliche Hörgeräte für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreichten.

    Eine bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder umfasse auch die Ermöglichung des Hörens und Verstehens in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris Randnummer 20).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (vgl. Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris Randnummer 23 bis 41 m. w. N.).

  • LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 488/11

    Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Insoweit wäre darauf hinzuweisen, dass ein eventuelles vertragswidriges Verhalten des Hörgeräteakustikers aufgrund der internen Vertragsbindungen zwischen der Beigeladenen und dem Akustiker jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann, so lange diese hierüber von der Beigeladenen nicht in Kenntnis gesetzt worden ist und selbst keine andere Möglichkeit hatte, sich über sämtliche Angebote, die am Markt zur Verfügung stehen, einen Überblick zu verschaffen, ohne dass die Leistungsträger der Klägerin beratend zur Seite gestanden haben (vgl. insoweit auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 7. Februar 2012 - L 5 R 488/11 -, juris Randnummer 40).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Nachdem im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Verfahren B 5 R 5/07 R und B 3 KR 20/08 R der Rechtsstreit zunächst zum Ruhen gebracht worden ist, hat die Beigeladene auf Anfrage des SG mitgeteilt, die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers sei am 28. September 2009 bei ihr eingegangen.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2013 - L 13 R 2607/10

    Kranken- und Rentenversicherung - maßgebliche Antragstellung iS des § 14 SGB 9

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist durch die Antragstellung der Klägerin am 31. März 2008 bei der Beklagten letztere nicht der erstangegangene Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX. Bereits die Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteversorgung an den Hörgeräteakustiker und die Weiterleitung an die zuständige Krankenkasse ist als maßgebliche Antragstellung im Sinne des § 14 SGB IX nach der Rechtsprechung einiger Obergerichte anzusehen (vgl. beispielsweise Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. August 2013 - L 13 R 2607/10 -).
  • LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11

    Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15
    Zur Frage der Beweislast im "non liquet" sei das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11 - zum selben Ergebnis gelangt.
  • SG Karlsruhe, 03.04.2019 - S 2 R 4096/17

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger -

    Sind die tatsächlichen Voraussetzungen aller drei Möglichkeiten erfüllt, sind sie nach Maßgabe ihrer zeitlichen Priorität gegeneinander abzugrenzen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, juris Rn. 36); Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Oktober 2018 - L 7 R 215/15 -, juris).
  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 - L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 - L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 - L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 - L 7 R 215/15) bzw. - so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 - das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe.
  • SG Heilbronn, 27.08.2020 - S 15 R 411/20

    Rehabilitationsrecht - gesplittete Leistungserbringung nach § 15 Abs 1 S 2 SGB 9

    Sind die tatsächlichen Voraussetzungen aller drei Möglichkeiten erfüllt, sind sie nach Maßgabe ihrer zeitlichen Priorität gegeneinander abzugrenzen (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, juris Rn. 36); Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.10.2018 - L 7 R 215/15 -, juris).
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