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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 - L 6 P 19/16   

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https://dejure.org/2022,16551
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 - L 6 P 19/16 (https://dejure.org/2022,16551)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.06.2022 - L 6 P 19/16 (https://dejure.org/2022,16551)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Juni 2022 - L 6 P 19/16 (https://dejure.org/2022,16551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Festlegung der konkreten, von der Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben - Inanspruchnahme des Zuschlags für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes - kein Anspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB XI
    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Festlegung der konkreten, von der Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben - Inanspruchnahme des Zuschlags für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes - kein Anspruch

  • rechtsportal.de

    § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB XI
    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Festlegung der konkreten, von der Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben - Inanspruchnahme des Zuschlags für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes - kein Anspruch

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 - L 6 P 19/16
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Wohngruppenzuschlag für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden soll ( BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R = BSGE 120, 271 -281 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 29).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Wohngruppenzuschlag wie hier für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden soll; es muss dann klar sein, wofür die Mittel aus dem Wohngruppenzuschlag konkrete Verwendung finden sollen ( BSG , Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 P 5/14 R - Rn. 29).

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 - L 6 P 19/16
    Ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI scheidet aus, wenn es an der Festlegung der konkreten, von der Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben fehlt, da sich diese dann nicht von der individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden lassen ( BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R = SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 RdNr 26).

    Zentrale Voraussetzung für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags ist aber neben der gemeinschaftlichen Beauftragung die Festlegung der konkreten Aufgaben im Sinne der Alternativen des § 38a SGB XI , damit sich die zu erledigenden Aufgaben der beauftragten Person deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden ( BSG , Urteil vom 10. September 2020 - B 3 P 3/19 R - Rn. 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
    Erforderlich ist insofern, besonders wenn es sich - wie vorliegend bei J. - bei der Präsenzkraft um ein mit den pflegebedürftigen Personen zusammenlebendes Familienmitglied bzw. einen Pflegevater handelt, der darüber hinaus auch noch als Pflegeperson i.S. von § 19 SGB XI für einzelne Wohngruppenmitglieder fungierte (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.6.2022 - L 6 P 19/16 -, juris Rn. 32; Kuhn-Zuber in: Ehrmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 38a SGB XI Rn. 19), die klare Bestimmung der Aufgaben mit deutlicher Abgrenzung von Hilfen bei der individuellen pflegerischen Versorgung und von rein familiären Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O., Rn. 21, 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 55/20
    Erforderlich ist insofern, besonders wenn es sich - wie vorliegend bei J. - bei der Präsenzkraft um ein mit den pflegebedürftigen Personen zusammenlebendes Familienmitglied bzw. einen Pflegevater handelt, der darüber hinaus auch noch als Pflegeperson i.S. von § 19 SGB XI für einzelne Wohngruppenmitglieder fungierte (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.6.2022 - L 6 P 19/16 -, juris Rn. 32; Kuhn-Zuber in: Ehrmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 38a SGB XI Rn. 19), die klare Bestimmung der Aufgaben mit deutlicher Abgrenzung von Hilfen bei der individuellen pflegerischen Versorgung und von rein familiären Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O., Rn. 21, 25).
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