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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15 (https://dejure.org/2020,47845)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.10.2020 - L 9 SO 44/15 (https://dejure.org/2020,47845)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - L 9 SO 44/15 (https://dejure.org/2020,47845)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    § 98 SGB XII unterscheidet schon tatbestandlich zwischen der Zuständigkeit in Fällen stationärer Unterbringung und in Fällen Ambulant-betreuten-Wohnens (vgl BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15; insoweit einhellige Auffassung, vgl nur Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74).

    Hierauf hat der Senat bereits hingewiesen, die hier streitige Frage aber ausdrücklich offengelassen (BSG Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15 f und BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 25).

    Es ist daher auch unerheblich, ob es sich hier angesichts der Veränderung des Betreuungsaufwands des G in der ambulanten Wohnsituation gegenüber der stationären Einrichtung um ein einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens handelt (zu dieser denkbaren Abgrenzung bei Bejahung einer analogen Anwendung BSG Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15; BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 25).".

  • LSG Thüringen, 17.10.2012 - L 8 SO 74/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Man sehe den Fall identisch mit dem vom LSG Thüringen entschiedenen Fall, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11.

    Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Fällen gemischter Ketten fehlt es aber an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 122.1; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 39; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 59 f; LSG B.-Brandenburg Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14; Thüringer LSG Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Damit sei nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X für ihn als zuerst angegangenen Träger ausgeschlossen, gleichwohl solle der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X eröffnet bleiben, wenn er nur deshalb den Antrag nicht weitergeleitet habe, weil er innerhalb der Frist von zwei Wochen die Zuständigkeit nicht abschließend klären konnte (Hinweis auf BSG-Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R).

    Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG - Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R mit Hinweis auf BSGE 58, 119, 120 = SozR R 1300 § 104 Nr. 7, Seite 18 mwN).

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit finden die Regelungen über die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen weder direkt noch analog Anwendung (BSG, Urteil vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R).

    Das BSG hat die Fortführung einer vormals bestehenden Zuständigkeit im Falle des Wechsels der Einrichtungsform aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Form ausdrücklich verneint, vergl. Urteil vom 5. Juli 2018, B 8 SO 32/16 R.

  • LSG Hessen, 26.04.2011 - L 9 SO 60/11

    Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers zur Erbringung von Leistungen des SGB

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Mit dem Schutz des Einrichtungsortes als Sinn und Zweck der Norm stünde daher im Einklang, auch bei einem Wechsel von einer betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung die bisherige, auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII beruhende Zuständigkeit fortzuschreiben (vgl Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f; Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 ErgLfg 03/18 RdNr 96a; Hessisches LSG Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER - juris RdNr 27).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Fällen gemischter Ketten fehlt es aber an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 122.1; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 39; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 59 f; LSG B.-Brandenburg Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14; Thüringer LSG Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11).
  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 107.72

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde durch einen kurzen Voraufenthalt am Einrichtungsort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet, wenn ein Anstaltsort mit dem Ziel der Aufnahme in die Anstalt aufgesucht werde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1973 - V C 107/72).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Denn dann hätte er unter Wahrung der Frist den Antrag schlicht weiterleiten können, sodass nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen - nach den allgemeinen Vorschriften - ihm gleichwohl ein Erstattungsanspruch eingeräumt werden kann (vergl. Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 14/13 R; vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 ER).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG - Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R mit Hinweis auf BSGE 58, 119, 120 = SozR R 1300 § 104 Nr. 7, Seite 18 mwN).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
    Denn dann hätte er unter Wahrung der Frist den Antrag schlicht weiterleiten können, sodass nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen - nach den allgemeinen Vorschriften - ihm gleichwohl ein Erstattungsanspruch eingeräumt werden kann (vergl. Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 14/13 R; vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 ER).
  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

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