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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17   

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https://dejure.org/2020,79771
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17 (https://dejure.org/2020,79771)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.04.2020 - L 9 SO 44/17 (https://dejure.org/2020,79771)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. April 2020 - L 9 SO 44/17 (https://dejure.org/2020,79771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 3 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12, § 43 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 21.12.2015, § 43 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 21.12.2016
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten gegenüber seinen Eltern bei Nichtüberschreitung einer Jahreseinkommensgrenze in Höhe von 100.000 Euro - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04

    Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17
    Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Unterhaltsberechtigte in Höhe des Grundsicherungsanspruchs selbst dann nicht unterhaltsbedürftig, wenn er keinen Antrag auf Grundsicherungsleistung gestellt hat (vergl. Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006, XII ZR 84/04; Beschluss vom 08. Juli 2015, XII ZB 56/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2006 - L 9 B 12/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17
    Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juli 2006, L 9 B 12/06 SO), wonach tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen auch dann als Einkommen auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen seien, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet.
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17
    Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Unterhaltsberechtigte in Höhe des Grundsicherungsanspruchs selbst dann nicht unterhaltsbedürftig, wenn er keinen Antrag auf Grundsicherungsleistung gestellt hat (vergl. Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006, XII ZR 84/04; Beschluss vom 08. Juli 2015, XII ZB 56/14).
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