Rechtsprechung
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2021 - L 2 AL 32/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 183 Abs 1 S 1 SGB 3, § 183 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3
Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit - Einstellung der dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB III a.F. § 183 Abs. 1 ; SGB III § 324 Abs. 3
Gewährung von Insolvenzgeld; Verfristete Antragstellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schwerin, 21.04.2016 - S 2 AL 29/11
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2021 - L 2 AL 32/16
- BSG, 10.03.2022 - B 11 AL 64/21 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R
Konkursausfallgeld - Versäumung der Ausschlußfrist - Beginn - Insolvenztatbestand …
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2021 - L 2 AL 32/16
Dabei muss die Masselosigkeit vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit eintreten; eine spätere Masselosigkeit ist nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 04. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R -, juris Rz. 16).Für den Beginn der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Eintritt des jeweiligen Insolvenzfalles und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Arbeitnehmers von sämtlichen Merkmalen des Tatbestandes erheblich (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R, juris).
- BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 3/08
Anspruch auf Weihnachtsgeld; Freiwilligkeitsvorbehalt
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2021 - L 2 AL 32/16
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Urteil vom 10. Dezember 2008 - Az. 10 AZR 3/08 - zur Zahlung von Weihnachtsgeld für zurückliegende Jahre sei abzusehen gewesen, dass eine Reihe von Mitarbeitern noch Forderungen wegen nicht geleisteter Sonderzahlungen stellen würden. - BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 3/91
Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2021 - L 2 AL 32/16
Wann die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1991 - 10 RAr 3/91 -, juris Rz. 14).