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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17 (https://dejure.org/2021,11175)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.03.2021 - L 6 P 8/17 (https://dejure.org/2021,11175)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17 (https://dejure.org/2021,11175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 96 Abs 1 SGG, § 96 Abs 2 SGG, § 95 SGG, § 77 SGG, § 54 Abs 1 SGG
    Soziale Pflegeversicherung - Streit um Ansprüche auf Leistungen bei häuslicher Pflege - sozialgerichtliches Verfahren - weiterer Ablehnungsbescheid nach "Neuantrag" - Anwendung von § 96 SGG - keine Beschränkung des Streitgegenstands eines Verfahrens über die Ablehnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege Keine 'Zäsurwirkung" eines (beschiedenen) Neuantrags im Sozialversicherungsrecht Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem zum Zeitpunkt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Hessen, 24.06.2020 - L 6 P 18/19

    Soziale Pflegeversicherung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Insoweit verweist sie insbesondere auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 24. Juni 2020 - L 6 P 18/19, wonach ein nach altem Pflegeversicherungsrecht gestellter und bis zum 31. Dezember 2016 unbegründeter Antrag auch dann von der Verwaltung und den Gerichten nicht als Antrag nach neuem Recht zu behandeln sei, wenn über ihn bei Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch nicht bestandskräftig entschieden war.

    In derartigen Fällen sind Leistungszeiträume ab Januar 2017 allein nach dem nunmehr geltenden neuen Recht zu beurteilen; ob die Voraussetzungen einer Pflegestufe nach den Kriterien des alten Pflegeversicherungsrechts zu irgendeinem Zeitpunkt nach Außerkrafttreten dieses Rechts erstmals eintreten, ist daher ohne rechtliche Relevanz, so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - L 6 P 18/19 - Leitsatz 1.

    Entgegen der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24. Juni 2020 - L 6 P 18/19, Rn. 80) ist die Klage keineswegs auf "die Feststellung einer Pflegestufe nach altem Recht" oder "auf die Feststellung eines Pflegegrades nach neuem Recht gerichtet".

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2018 - L 6 P 5/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - soziale Pflegeversicherung - Änderung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Der Senat hält daher auch in Kenntnis der abweichenden Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts an seiner bisherigen Meinung fest, dass Ansprüche nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht Gegenstand von Klageverfahren werden, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellte Anträge auf Pflegeleistungen bzw. die hierauf ergangenen abschlägigen Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand haben, vgl. Beschluss des Senats vom 06. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH -, juris.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Das entspricht der ganz überwiegenden und ständigen Rechtsprechung des BSG, sowohl zur Sozialversicherung (zuletzt etwa Beschluss vom 21. Oktober 2020 - B 13 R 59/19 B) als auch zum SGB II (Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R, Rn. 13; Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rn. 30).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Das entspricht der ganz überwiegenden und ständigen Rechtsprechung des BSG, sowohl zur Sozialversicherung (zuletzt etwa Beschluss vom 21. Oktober 2020 - B 13 R 59/19 B) als auch zum SGB II (Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R, Rn. 13; Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rn. 30).
  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Das entspricht der ganz überwiegenden und ständigen Rechtsprechung des BSG, sowohl zur Sozialversicherung (zuletzt etwa Beschluss vom 21. Oktober 2020 - B 13 R 59/19 B) als auch zum SGB II (Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R, Rn. 13; Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rn. 30).
  • BSG, 21.01.1959 - 8 RV 181/57
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Die Klägerin ist deshalb nicht gehindert, den nicht entschiedenen Anspruch mit der Berufung weiterhin geltend zu machen, vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 1959 - 11/8 RV 181/57.
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es deshalb auch, Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Dem steht nicht entgegen, dass Ablehnungsbescheiden grundsätzlich keine Dauerwirkung zukäme, weshalb sie mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden könnten (so aber bspw. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R Rn. 8; Bienert, NZS 2015, 844 ).
  • BVerwG, 29.08.1968 - III C 118.67

    Hausratverlust im Sowjetsektor - Erneuter Antrag auf Gewährung einer Beihilfe,

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Eine hierfür wohl zu verlangende Nichtigkeit des erneuten Ablehnungsbescheides ließe sich letztlich nur annehmen, wenn man einen in der vorliegenden Konstellation entbehrlichen Neuantrag bereits als unzulässig und unwirksam und den hierauf ergehenden Verwaltungsakt mangels (wirksamen) Antrags wegen Verstoßes gegen § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X als so grob fehlerhaft ansähe, dass ihm keinerlei Wirksamkeit zukommen darf (vgl. zur Frage der Wirksamkeit eines ohne Antrag ergehenden mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 - III C 118.67 -, BVerwGE 30, 185-188, Rn. 13; ferner Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 22, Rn. 35).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - L 1 P 8/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - soziale Pflegeversicherung - Klage auf

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17
    Eine so weitreichende Wirkung, wie sie der Regelung des § 140 Abs. 1 SGB XI unausgesprochen vom Sozialgericht und offenbar auch vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22. November 2017 - L 1 P 8/15 -, Rn. 35) beigemessen wird, kommt ihr vor diesem Hintergrund hingegen nicht zu.
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R

    Arbeitslosengeld II - Akzessorietät des befristeten Zuschlags nach

  • SG Dortmund, 12.09.2016 - S 32 AS 4289/15

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - L 7 R 132/16

    Unzulässigkeit eines Klageverfahrens wegen Erwerbsminderungszeitrente bei

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 6/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Feststellungsbescheid -

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R

    Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung -

  • LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 401/19

    SGB II

    Auch der Umstand, dass dem Sozialgericht vor seiner Entscheidung der Erlass des Verwaltungsakts entgegen § 96 Abs. 2 SGG von der Beklagten nicht mitgeteilt worden ist, ändert am Eintritt dieser gesetzlichen Rechtsfolge nichts (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17 -, Rn. 39, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2021 - L 30 P 71/18

    Pflegestufe - Pflegegrad - Antrag - Übergangsregelung zum 1.1.2017

    Die Systemänderung hat zur Folge, dass ein nach altem Recht gestellter und beschiedener Antrag mit dem Außerkrafttreten dieses Rechts verbraucht ist und nicht dazu dienen kann, die Umstände nach neuem Recht im gerichtlichen Verfahren ohne vorherigen Antrag und ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens unter Anlegung der Maßstäbe des neuen Rechts erneut zu beurteilen (so ausdrücklich Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 24. Juni 2020 - L 6 P 18/19 -, zitiert nach juris Rn. 80 f.: a.A: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17 -, zitiert nach juris Rn. 34 ff.; Revisionen beim BSG unter B 3 P 6/20 R bzw. B 3 P 1/21 R anhängig).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 12/18

    Pflegebedürftigkeit - Antrag nach altem Recht - Streitgegenstand -

    Daraus folgt, dass Entscheidungen, die die ab dem 1. Januar 2017 geltende Rechtslage betreffen, nicht zulässiger Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der sich mit der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Rechtslage zu befassen hat, sind (vgl. bereits Urteil des Senats vom 9. Mai 2019 - L 30 P 59/17, unveröffentlicht, ferner Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2017 - L 1 P 8/15, juris Rn. 35; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17, juris Rn. 43 ff. - und Beschluss vom 6. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH juris Rn. 11,).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - L 30 P 61/19
    Die Systemänderung hat zur Folge, dass ein nach altem Recht gestellter und beschiedener Antrag mit dem Außerkrafttreten dieses Rechts verbraucht ist und nicht dazu dienen kann, die Umstände nach neuem Recht im gerichtlichen Verfahren ohne vorherigen Antrag und ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens unter Anlegung der Maßstäbe des neuen Rechts erneut zu beurteilen (so ausdrücklich Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 24. Juni 2020 - L 6 P 18/19 -, zitiert nach juris Rn. 80 f.: a.A: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17 -, zitiert nach juris Rn. 34 ff.; Revisionen beim BSG unter B 3 P 6/20 R bzw. B 3 P 1/21 R anhängig).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2022 - L 6 P 27/18

    Soziale Pflegeversicherung - Überleitungsrecht - Änderung des materiellen Rechts

    Der erkennende Senat hat hingegen stets die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Pflegeleistungen ohne zeitliche Begrenzung streitig ist und dass es trotz der Rechtsänderung keines neuen Antrags des Versicherten bedarf, vgl. Beschluss vom 06. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH - juris; Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17 - juris.
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