Rechtsprechung
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 40 Abs 1 SGB 7, § 40 Abs 2 SGB 7, § 40 Abs 3 SGB 7, § 30 SGB 1, § 139a Abs 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in einer schwedischen Firma - Wohnsitz in Deutschland - Europarecht - zuständiger Unfallversicherungsträger: schwedische Unfallversicherung - Sachleistungsaushilfe des deutschen ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw; Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ablehnung; Beschäftigung bei einer schwedischen Firma; Schwedischer Unfallversicherungsträger zuständiger Träger für Leistungen aus der gesetzlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stralsund, 05.04.2016 - S 14 U 48/15
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16
Solche Leistungen sind seitens der Beklagten (vgl. auch das Parallelurteil des Senates vom heutigen Datum unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) bei Vorliegen einer Geldleistung abgelehnt worden.Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil - LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag - L 5 U 90/14) ergibt.
Darüber hinaus sind aber Geldleistungen, wie z. B. die Gewährung von Verletztenrente etc. (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen.
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - …
Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag - L 5 U 33/16) ergibt.Darüber hinaus sind aber Geldleistungen (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 33/16) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen.
Dass und warum diese Berufung keinerlei Erfolgsaussicht hat, ist dem Kläger und seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden ausführlich dargelegt worden, zumal ihm der Ausschluss der Gewährung von Geldleistungen durch die Beklagte auch im Parallelrechtsstreit (L 5 U 33/16) erläutert worden ist.