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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13   

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https://dejure.org/2021,48152
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13 (https://dejure.org/2021,48152)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.06.2021 - L 5 U 49/13 (https://dejure.org/2021,48152)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - L 5 U 49/13 (https://dejure.org/2021,48152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - Doktorand - organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Promotion - keine Registrierung in einer Promovierenden-Datenbank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92

    Gesetzliche Unfallversicherung - Diplomarbeit - Ausland

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13
    Die Erfüllung dieser Aufgaben entziehe sich jeder Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30. Juni 1993 - 2 RU 43/92).

    Zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule rechnen nicht nur die Besuche der regulären Vorlesungen und Übungen, sondern auch Besuche anderer Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken, wie z. B. von Praktika, Seminaren, auch Teilnahme an Repititoren und Exkursionen (In- und Ausland), Teilnahme an Prüfungen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten sowie die notwendigen Wege (BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 43/92; Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R).

  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13
    Der Versicherungsschutz für Studierende nach Nr. 8c setzt grundsätzlich eine Zulassung durch die Hochschule, in aller Regel eine Immatrikulation voraus (Urteil des BSG vom 13. Februar 2013 - B 2 U 24/11 R; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, aaO, § 2 Rn. 192).

    Eine hochschulrechtliche formelle Zulassung ist nach dem Urteil des BSG vom 13. Februar 2013 (B 2 U 24/11 R) unabdingbar für den Versicherungsschutz.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2002 - L 1 U 1903/01

    Unfallversicherungsschutz von Studenten

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13
    Auch der Umstand, dass der Betroffene bei der Anfertigung seiner Doktorarbeit von einem Professor betreut werde, führe selbst dann nicht ohne Weiteres zur Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität, wenn der Professor zuvor die Geeignetheit der Arbeitsumgebung geprüft habe (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2002 - L 1 U 1903/01).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13
    Dies erfordert, dass die Verrichtung studienbezogen ist (Urteil des BSG vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 10/13 R).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13
    Zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule rechnen nicht nur die Besuche der regulären Vorlesungen und Übungen, sondern auch Besuche anderer Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken, wie z. B. von Praktika, Seminaren, auch Teilnahme an Repititoren und Exkursionen (In- und Ausland), Teilnahme an Prüfungen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten sowie die notwendigen Wege (BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 43/92; Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, begründet dies einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, VersR 1995, 841; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, VersR 2010, 677; Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - 5 U 49/13).

    Dabei ist zu fragen, ob die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, sich als bloße, aus der Luft gegriffene Sorge darstellt, oder ob sie ihre Grundlage in bestimmten Tatsachen hat, welche eine solche Befürchtung objektiv nähren und sie damit als plausibel erscheinen lassen (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - 5 U 49/13).

    Vielmehr genügt es in der vorliegenden Konstellation, dass die Kläger sich als Nachbarn in einem äußerst problematischen und von wechselseitigen Vorwürfen geprägten Verhältnis, das hier schon durch den unstreitigen Parteivortrag anschaulich belegt wird, in nachvollziehbarer Weise der Gefahr ausgesetzt sehen konnten, ihre private Sphäre würde von den Beklagten missachtet und sie könnten sich nicht mehr unbefangen in ihrem eigenen Bereich bewegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - 5 U 49/13).

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 19/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudium -

    a) Als immatrikulierte Promotionsstudentin gehörte sie zu dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst c SGB VII kraft Gesetzes versicherten Personenkreis der Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, GUV, Stand Mai 2023, § 2 SGB VII Anm 19.8; Bieresborn, juris PK-SGB VII, 3. Aufl 2022, Stand 27.3.2023, § 2 RdNr 314.1; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl 2018, § 2 RdNr 78; Holtstraeter in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 2 SGB VII RdNr 27 schließt nur "exmatrikulierte Doktoranten" aus; Kruschinsky in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand Mai 2023, § 2 RdNr 516; Leube, NZS 2007, 468, 471; Lilienfeld in Kasseler Kommentar, Stand März 2016, § 2 SGB VII RdNr 37; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand März 2021, § 2 RdNr 108; Schlaeger in ders/Linder/Bruno, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2. Aufl 2020, § 6 RdNr 26; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 65; Wietfeld in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2023, § 2 SGB VII RdNr 104 schließt Doktoranden aus, die nicht oder nicht mehr immatrikuliert sind; aA Ricke, SGb 2006, 460, 463; vgl auch LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 30.6.2021 - L 5 U 49/13 - juris zum Unfallversicherungsschutz eines Doktoranden, der noch nicht in der Promovierenden-Datenbank registriert war).
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