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   LSG Niedersachsen, 07.03.2002 - L 8 AL 130/01   

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https://dejure.org/2002,19834
LSG Niedersachsen, 07.03.2002 - L 8 AL 130/01 (https://dejure.org/2002,19834)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.03.2002 - L 8 AL 130/01 (https://dejure.org/2002,19834)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. März 2002 - L 8 AL 130/01 (https://dejure.org/2002,19834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld bei noch offenstehenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld bei noch offenstehenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld bei noch offenstehenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.01.1990 - 10 RAr 10/89

    Jahressonderzahlung - Insolvenz - Rechtliches Gehör

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 07.03.2002 - L 8 AL 130/01
    Lässt sich die Jahressondervergütung dagegen nicht einzelnen Monaten zurechnen, so ist sie in voller Höhe beim Insg zu berücksichtigen, wenn diese in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen; liegt der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Insg-Zeitraumes, kann auch ein anteiliger Ausgleich durch das Insg nicht erfolgen (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1).
  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78

    Konkursausfallgeld - 13. Monatsgehalt - Rückständiger Anspruch - Höhe

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 07.03.2002 - L 8 AL 130/01
    Arbeitsrechtliche Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen einen Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum fallenden Anteils, und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruchs eingetreten ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 4100 § 141b Nr. 8 und Nr. 40).
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