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   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11 (https://dejure.org/2014,20863)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11 (https://dejure.org/2014,20863)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - L 2/12 R 382/11 (https://dejure.org/2014,20863)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    Die durch diese Bestimmung getroffene Regelung gewährt dem Geldinstitut, soweit zwischen den beiden maßgeblichen Zeitpunkten (Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung) Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden sind, - bei Fehlen eines Guthabens, wie im vorliegenden Fall - stets eine Verschonung von der Rücküberweisung der überzahlten Geldleistung in Höhe des verfügten Betrages (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176; auf den Eingang des Rücküberweisungsbegehrens stellen beispielsweise auch ab: BSG, Urt. v. 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 5; Urt. v. 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Eine solche Belastung hat der Gesetzgeber den Kreditinstituten nicht zumuten wollen; insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber letztlich fortgeschriebene (vgl. auch BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 119 in der Zählung des Entwurfes) zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger zum 1. Januar 1982 getroffene Vereinbarung (sog. "Vereinbarung 1982", vgl. dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998, aaO) nach dem Willen der Vertragspartner eine solche Belastung der Kreditinstitute beinhalten sollte.

    Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme der Bank nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit ist, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998, aaO).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    Die durch diese Bestimmung getroffene Regelung gewährt dem Geldinstitut, soweit zwischen den beiden maßgeblichen Zeitpunkten (Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung) Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden sind, - bei Fehlen eines Guthabens, wie im vorliegenden Fall - stets eine Verschonung von der Rücküberweisung der überzahlten Geldleistung in Höhe des verfügten Betrages (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176; auf den Eingang des Rücküberweisungsbegehrens stellen beispielsweise auch ab: BSG, Urt. v. 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 5; Urt. v. 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Es sollte aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG, Urt. v. 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 mwN).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    Die durch diese Bestimmung getroffene Regelung gewährt dem Geldinstitut, soweit zwischen den beiden maßgeblichen Zeitpunkten (Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung) Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden sind, - bei Fehlen eines Guthabens, wie im vorliegenden Fall - stets eine Verschonung von der Rücküberweisung der überzahlten Geldleistung in Höhe des verfügten Betrages (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176; auf den Eingang des Rücküberweisungsbegehrens stellen beispielsweise auch ab: BSG, Urt. v. 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 5; Urt. v. 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - L 14 R 1000/12

    Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    v. 24. Januar 2014 - L 14 R 1000/12 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05. September 2013 - L 4 R 496/08 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil.
  • LSG Hessen, 19.02.2013 - L 2 R 262/12

    Haftung des Bankinstituts bei Rückforderungsbegehren des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    v. 02. Juli 2013 - L 13 R 2202/12 -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 2 R 262/12 -, juris) einen Anlass, diesbezüglich von den klaren Vorgaben des Gesetzes und der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    Damit soll gerade ein nahtloser Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente gewährleistet und der Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sichergestellt werden (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 496/08

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    v. 24. Januar 2014 - L 14 R 1000/12 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05. September 2013 - L 4 R 496/08 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil.
  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    v. 02. Juli 2013 - L 13 R 2202/12 -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 2 R 262/12 -, juris) einen Anlass, diesbezüglich von den klaren Vorgaben des Gesetzes und der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11
    Die Klägerin dringt mit ihrer Leistungsklage (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R -, juris) nicht durch.
  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auf die vom LSG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage des Rentenversicherungsträgers abgewiesen, weil über den der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bereits anderweitig verfügt worden sei; die Kenntnis der Beklagten vom Tod der Kontoinhaberin bei Ausführung der betreffenden Verfügungen sei hierfür ohne Belang (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.7.2014 - L 2/12 R 382/11 - Juris RdNr 25 f) .
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 31/14 R

    Sozialgerichtsverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Revisionsbegründung -

    Eine andere Auffassung als das Berufungsgericht vertritt - zu Recht - beispielsweise das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 01. Juli 2014, Az.: L 2/12 R 382/11, welches die Klage gegen die dort verklagte Bank abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - L 17 R 709/13

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Im Lichte der Urteile des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R und B 5a/4 R 65/07 R) sowie vom 3. Juni 2009 (B 5 R 120/07 R) und des BVerwG vom 24. Juni 2010 (2 C 14/09, alle juris) vertritt der Senat die Auffassung, dass ein Geldinstitut bei am Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschrift orientierter Abwägung der wechselseitigen Interessen des Geldinstituts und der Rentenversicherungsträger über den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hinaus auch dann verpflichtet ist, für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurückzuüberweisen, wenn es vor Eingang des Rückforderungsverlangens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers eine anderweitige Verfügung ausgeführt hat (so auch Urteile LSG Berlin-Brandenburg vom 5. September 2013, L 4 R 496/08; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2014, L 14 R 1000/12; anderer Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juli 2014, L 2/12 R 382/11; alle juris).

    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das bei dem BSG anhängige Revisionsverfahren B 5 R 26/14 R (vorhergehend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juli 2014, aaO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

  • SG Hannover, 13.10.2014 - S 6 R 1080/12
    Die durch diese Bestimmung getroffene Regelung gewährt dem Geldinstitut, soweit zwischen den beiden maßgeblichen Zeitpunkten (Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung) Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden sind, - bei Fehlen eines ausreichenden Guthabens, wie im vorliegenden Fall - stets eine Verschonung von der Rücküberweisung der überzahlten Geldleistung in Höhe des verfügten Betrages (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.07.2014, L 2/12 R 382/11, recherchiert in juris, Rn. 25, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 09.12.1998, B 9 V 48/97 R, BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, Urteil vom 22.04.2008, B 5a/4 R 79/06 R).

    Damit folgt die Kammer der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in den dortigen Entscheidungsgründen (Urteil vom 01.07.2014, L 2/12 R 382/11, recherchiert in juris, Rn. 25 ff; nicht rechtkräftig; Revision anhängig zum Aktenzeichen B 5 R 26/14 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 R 353/13
    Nach diesen Erwägungen entfällt der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist - wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte (so BSG, a.a.O., Rdbr, 16; im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2013 - L 4 R 496/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013 L 13 R 2202/12 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2014 - L 14 R 1000/12; anderer Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juli 2014 - L 2/12 R 382/11 - Revision anhängig: B 5 R 26/14 R; SG München, Urteil vom 27. November 2014 - S 15 R 124/13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2016 - L 10 SF 6/16
    Der diesbezügliche Hinweis auf eine angeblich strittige Rechtsfrage und ein im Revisionsverfahren anhängiges Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014, L 2/12 R 382/11, trägt insoweit nicht.
  • SG Dortmund, 26.02.2015 - S 25 R 1914/12

    Erstattung einer überbezahlten Rentenleistung an einen mittlerweile verstorbenen

    Der Auffassung, dass die Beklagte dem Rückzahlungsbegehren der Beklagten den Auszahlungseinwand bereits ab der Kenntnis des Todes der Rentenempfängerin nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten könne (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.1.2014 - L 14 R 1000/12 - juris, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.10.2014 - L 17 R 709/13 -, juris), folgt die Kammer angesichts des eindeutigen Wortlauts der hier einschlägigen Vorschrift nicht (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1.7.2014, - L 2/12 R 382/11).
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