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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17 B   

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https://dejure.org/2022,6370
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17 B (https://dejure.org/2022,6370)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.03.2022 - L 9 AS 301/17 B (https://dejure.org/2022,6370)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. März 2022 - L 9 AS 301/17 B (https://dejure.org/2022,6370)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2004 - L 4 B 1/04

    Möglichkeit einer jederzeitigen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17
    Er berufe sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2004 (L 4 B 1/04 KR).

    Das SG hat sich auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2004 (L 4 B 1/04 KR) berufen und ausgeführt, dass die Kostenentscheidung nicht dem Ergebnis der Beratung entsprochen hätte.

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29. August 2016 - L 2 U 110/16 B - LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 20. April 2004 - L 4 B 1/04 KR, jeweils juris) ist begründet.

  • LSG Bayern, 29.08.2016 - L 2 U 110/16

    Tenorberichtigung der Kostengrundentscheidung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17
    Für ihre Rechtsauffassung haben sie sich auf einen Beschluss des Bayerischen LSG vom 29. August 2016 berufen (L 2 U 110/16 B).

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29. August 2016 - L 2 U 110/16 B - LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 20. April 2004 - L 4 B 1/04 KR, jeweils juris) ist begründet.

  • BSG, 04.11.2019 - B 1 KR 1/19 C

    Anhörungsrüge gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17
    Auch nach Auffassung des BSG wäre der Verweis auf § 193 SGG als Rechtsgrundlage allein und ohne nähere Ausführungen nicht geeignet, einen evident entgegenstehenden Willen des Gerichts zu dokumentieren (vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2019 - B 1 KR 1/19 C -, juris, Rn. 3).

    Ob im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge des Beklagten in Betracht gekommen wäre oder gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 SGG noch in Betracht kommen könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2019 - B 1 KR 1/19 C -, juris), war hier nicht zu entscheiden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2014 - L 2 R 431/14

    Zulässigkeit einer Tenorberichtigung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17
    Hierzu berufen sie sich auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2014 (L 2 R 431/14 B).

    Ebensowenig enthält das schriftlich niedergelegte Urteil Ausführungen hierzu, so dass offenbleiben kann, ob eine Berichtigung verkündeter Urteile zulässig ist, wenn sich die Unrichtigkeit allein aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Schütz, in: jurisPK-SGG 1. Auflage, § 138 SGG Rn.18 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 138 Rn. 3a; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom - L 2 R 431/14 B - m.w.N.; dafür: Festkorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 319 Rn. 7 m.w.N., wonach Tenorierungsfehler im Übrigen auch dann nicht offenbar sind, wenn sich das Versehen des Gerichts nicht irgendwie aus den Entscheidungsgründen ergibt.).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - L 10 R 3060/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berichtigung von Tenor und Kostenentscheidung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2022 - L 9 AS 301/17
    Damit stellt der Senat nicht in Abrede, dass es Fälle geben könnte, in denen ein Tenor im Einzelfall ins Gegenteil verkehrt wird (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2014 - L 10 R 3060/14 B, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2022 - L 2 AS 345/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berichtigung einer Kostenentscheidung - Ablehnung

    Im Beschwerdeverfahren ergeht keine Kostenentscheidung, weil es sich nicht um eine selbständige Streitsache handelt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. März 2022 - L 9 AS 301/17 B - juris Rn. 22 m.w.N.).
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