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   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER   

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https://dejure.org/2011,9947
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER (https://dejure.org/2011,9947)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER (https://dejure.org/2011,9947)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. November 2011 - L 3 KA 104/10 B ER (https://dejure.org/2011,9947)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 164 Abs. 1 BGB; § ... 319 Abs. 1 S. 1 BGB; § 73b Abs. 1 SGB V; § 73b Abs. 4 S. 1, 2 SGB V; § 73b Abs. 4a S. 1, 4 SGB V; § 73b Abs. 5 S. 4 SGB V; § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG; § 86b Abs. 2 S. 2, 4 SGG; § 920 Abs. 2 ZPO
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im Rahmen eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung; Befugnis einer Hausärztegemeinschaft zur Einleitung eines Schiedsamtsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im Rahmen eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung; Befugnis einer Hausärztegemeinschaft zur Einleitung eines Schiedsamtsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im Rahmen eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung; Befugnis einer Hausärztegemeinschaft zur Einleitung eines Schiedsamtsverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R

    Schiedsamt - volle oder auch nur teilweise Festlegung der Gesamtvergütung auf der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
    Hierfür spricht, dass Festsetzungen in den im Wesentlichen gleichgelagerten Schiedsamtsverfahren (§ 89 Abs. 1 SGB V) stets als hoheitliche Maßnahmen angesehen worden sind (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 4/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 56).

    Denn nach der gesetzlichen Konzeption im SGB V obliegt es allein der Schiedsperson (und nicht den Sozialgerichten), den angefochtenen Schiedsspruch neu festzulegen, soweit er mit den gesetzlichen Rahmenvorgaben zur hausarztzentrierten Versorgung nicht in Einklang steht (stRspr zu den im Wesentlichen gleichgelagerten Schiedsamtverfahren nach § 89 Abs. 1 SGB V, zuletzt bestätigt durch BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 4/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 56).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
    Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob sich die Billigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen an § 319 Abs. 1 S 1 BGB - wonach die Bestimmung der Schiedsperson nicht in grober Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und sich dies bei einer unbefangenen sachkundigen Prüfung nicht sofort aufdrängen darf (vgl zu diesem Prüfungsmaßstab Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 319 Rn 3) - oder an dem vom BSG entwickelten Kontrollmaßstab für Schiedsamtsentscheidungen - wonach bei den Bestimmungen der Schiedsperson die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und inhaltlich die zwingenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind (stRspr; vgl zu diesem Prüfungsmaßstab BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils Rn 11 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 Rn 18) - zu orientieren hat.
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
    Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob sich die Billigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen an § 319 Abs. 1 S 1 BGB - wonach die Bestimmung der Schiedsperson nicht in grober Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und sich dies bei einer unbefangenen sachkundigen Prüfung nicht sofort aufdrängen darf (vgl zu diesem Prüfungsmaßstab Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 319 Rn 3) - oder an dem vom BSG entwickelten Kontrollmaßstab für Schiedsamtsentscheidungen - wonach bei den Bestimmungen der Schiedsperson die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und inhaltlich die zwingenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind (stRspr; vgl zu diesem Prüfungsmaßstab BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils Rn 11 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 Rn 18) - zu orientieren hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 5 KA 1601/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist es daher schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren uU erforderlich, die Hauptsache vorwegzunehmen und die Schiedsperson zu einer vorläufigen Neufassung seines Schiedsspruchs zu verpflichten, wenn wesentliche Nachteile der Vertragsparteien eines HzV-Vertrags nicht anders abgewendet werden können (aA Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 5 KA 1601/11 ER-B - juris).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 SGB V in der Regel als Vertragshelfer qualifiziert, deren Entscheidung nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht, während Entscheidungen der Schiedsperson in der HzV wohl überwiegend als Verwaltungsakt angesehen wurden (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 2.8.2011 - L 5 KA 1601/11 ER-B - Juris RdNr 84 ff; LSG Hamburg Beschluss vom 18.8.2011 - L 1 KA 24/11 B ER; in dieser Richtung, aber letztlich offenlassend: LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - GesR 2012, 35, 37 f = Juris RdNr 25, 45 f; ausdrücklich offengelassen: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg - Juris RdNr 32 und Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 58/10 B ER - Juris RdNr 61; anders dagegen : Bayerisches LSG Beschluss vom 17.1.2011 - L 12 KA 123/10 B ER - Breith 2011, 281, 285) .

    Das Vierte Kapitel umfasst die §§ 69 bis 140h SGB V und damit auch § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V (so auch Alemann/Scheffczyk, NZS 2012, 45, 48; ähnlich Bogan, Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, 2012, S 257 f; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - GesR 2012, 35, 38).

    Jedenfalls kann die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in der HzV nicht über das Verbot der Quersubventionierung von Wahltarifen aus § 53 Abs. 9 SGB V unterlaufen werden (in dieser Richtung auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - GesR 2012, 35 = Juris RdNr 48) .

    Die im Vertrag vorgesehene Erteilung eines Unterauftrags an die HÄVG Rechenzentrum AG durch die von den Beklagten beauftragte HÄVG ist dagegen nicht zulässig (zu einer entsprechenden Regelung vgl auch bereits LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - GesR 2012, 35, 38) .

    Die vorgesehene Führung solcher Prozesse durch die HÄVG setzt die Verwendung personenbezogener Daten der an der HzV teilnehmenden Versicherten jedoch voraus (ebenso zu einer insoweit vergleichbaren Regelung: LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - GesR 2012, 35, 38) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 11 KA 77/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2015 - L 11 KR 303/15

    Ordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages gem. §§ 132 , 132a SGB V durch

    Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).
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