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   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21 (https://dejure.org/2022,33825)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.11.2022 - L 8 AY 55/21 (https://dejure.org/2022,33825)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. November 2022 - L 8 AY 55/21 (https://dejure.org/2022,33825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Asylbewerberleistungsgesetz

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Leistungen nach dem AsylbLG; Passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme; Aufenthalt im sogenannten offenen Kirchenasyl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch passiven Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme

  • rechtsportal.de

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme; Aufenthalt im sogenannten offenen Kirchenasyl

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 235
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 24.06.2021 - B 7 AY 4/20 R

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Der Aufenthalt im sog. offenen Kirchenasyl, um eine Überstellung nach der Dublin-III-VO abzuwenden, stellt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland nach § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris).

    An diesen höchstrichterlichen Maßgaben hat sich auch durch die am 1.3.2015 in Kraft getretene Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums für den Anwendungsbereich des AsylbLG (Gesetze vom 10. und 23.12.2014, BGBl. I 2187 und 2439) nichts geändert (BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 16 f.).

    Diese Bewertung des Verhaltens steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, nach der ein passiver Widerstand gegen eine Abschiebung - wie auch hier - nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) führt, weil darin kein gezieltes "sich Entziehen" von den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gesehen werden kann, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; konkret zum bloß passiven Widerstand VG Würzburg, Beschluss vom 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; zur Heranziehung dieses Aspektes vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 18 a.E.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG stellt auch der Aufenthalt im sog. offenen Kirchenasyl, um eine Überstellung nach der Dublin-III-VO - hier nach Kroatien - abzuwenden, keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsdauer in Deutschland dar, weil der Staat während eines offenen Kirchenasyls auf Grundlage der mit den Kirchen getroffenen Absprachen den weiteren Aufenthalt im Inland faktisch und generalisierend akzeptiert (BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 14 ff., 18 f.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Der Streit um Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (hier i.d.F.v. 31.7.2016, BGBl. I 1939, a.F.) i.V.m. dem SGB XII anstelle von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (hier bezogen auf die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG i.d.F.v. 10. und 23.12.2014, BGBl. I 2187 und 2439, i.V.m. der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 26.10.2015, BGBl I 1793, und nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG i.d.F.v. 11.3.2016, BGBl. I 390, jeweils a.F.; zur Verfassungswidrigkeit dieser Leistungen vgl. Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris, anhängig beim BVerfG - 1 BvL 5/21 -) ist nach der Rechtsprechung des BSG ein - wenn auch nicht typischer - Höhenstreit, also über einen Anspruch auf höhere Geldleistungen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 AY 1/08 R - juris Rn. 10).

    Dabei hat der Kläger den Gegenstand der Klage beschränkt betreffend einen Anspruch auf höhere Geldleistungen nach den für die Jahre 2017 und 2018 geltenden Regelsätzen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII, hilfsweise nach Bedarfssätzen gemäß § 3 AsylbLG a.F. in verfassungsmäßiger Höhe (vgl. dazu wiederum Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris).

    Eine Kürzung der Geldleistungen ist der Höhe nach auf denjenigen Anteil des Bedarfes begrenzt, der auf die konkrete Sachleistung entfällt (zum Vorstehenden vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 33-35 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2020 - L 8 AY 20/19

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Kirchenasyl als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar ein sog. "Untertauchen" (innerhalb des Bundesgebiets), durch das sich der an sich vollziehbar Ausreisepflichtige der für eine Abschiebung oder Überstellung zuständigen Behörde entzieht, in der Regel ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (Senatsbeschluss vom 27.4.2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 21 sowie vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - juris Rn. 20; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2017 - L 7 AY 2691/15 - juris Rn. 37; zu einem Ausnahmefall nicht sozialwidrigen "Untertauchens" vgl. Senatsbeschluss vom 1.2.2018 - L 8 AY 16/17 B ER - juris Rn. 26).

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (in diese Richtung bereits für das sog. offene Kirchenasyl ausführlich Senatsbeschluss vom 27.4.2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 18 ff.).

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Die Frage der Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG ist einem sog. Grundlagenbescheid nicht zugänglich (anders im Rahmen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 14 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu der sog. "Ehrenerklärung", also der für die Einreise in ihr Heimatland erforderlichen Erklärung von Angehörigen bestimmter Staaten (z.B. Mali, Somalia oder Iran), sie würden aus freien Stücken einreisen, ist es der betroffenen Person leistungsrechtlich - sowohl bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG als auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG - nicht vorzuwerfen, wenn sie diese Erklärung nicht abgibt, weil sie den entsprechenden Willen nicht besitzt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26-29; hierzu kritisch wegen der möglichen Fernwirkung auf asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen Berlit, jurisPR-SozR 22/2014 Anm. 3).

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Die für Dezember 2018 und später ergangenen Bewilligungen sind hingegen nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden, weil die Leistungen nicht zeitlich unbegrenzt, sondern jeweils befristet - Monat für Monat - bewilligt worden sind (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend: Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19

    Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Auf Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 16.1.2020 - L 8 AY 22/19 B ER - juris Rn. 16), ist auch das Unterlassen der Mitwirkung an einer Abschiebung allein durch passives Verhalten bzw. die (wahrheitsgemäße) Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, in der Regel - soweit wie hier keine weiteren Umstände hinzutreten - kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil dies in seinem Unwertgehalt nicht mit einem aktiven Entziehen von der Abschiebung gleichzusetzen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2009 - L 11 AY 2/08

    Asylbewerberleistung - rechtsmissbräuchliches Verhalten - ungeklärte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Ein solcher Vorwurf kann bei einer nachhaltigen Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. des § 48 Abs. 3 AufenthG (u.a. zur Beschaffung eines Identitätspapiers) berechtigt sein (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 22.7.2020 - L 4 AY 8/17 - juris Rn. 43; Sächs. LSG, Urteil vom 26.2.2020 - L 8 AY 5/14 - juris Rn. 25; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.1.2009 - L 11 AY 2/08 - juris Rn. 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2018 - L 8 AY 16/17

    Übernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen als Leistungen nach dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar ein sog. "Untertauchen" (innerhalb des Bundesgebiets), durch das sich der an sich vollziehbar Ausreisepflichtige der für eine Abschiebung oder Überstellung zuständigen Behörde entzieht, in der Regel ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (Senatsbeschluss vom 27.4.2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 21 sowie vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - juris Rn. 20; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2017 - L 7 AY 2691/15 - juris Rn. 37; zu einem Ausnahmefall nicht sozialwidrigen "Untertauchens" vgl. Senatsbeschluss vom 1.2.2018 - L 8 AY 16/17 B ER - juris Rn. 26).
  • LSG Hessen, 22.07.2020 - L 4 AY 8/17

    Asylbewerberleistungsrecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Ein solcher Vorwurf kann bei einer nachhaltigen Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. des § 48 Abs. 3 AufenthG (u.a. zur Beschaffung eines Identitätspapiers) berechtigt sein (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 22.7.2020 - L 4 AY 8/17 - juris Rn. 43; Sächs. LSG, Urteil vom 26.2.2020 - L 8 AY 5/14 - juris Rn. 25; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.1.2009 - L 11 AY 2/08 - juris Rn. 21).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21
    Diese Bewertung des Verhaltens steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, nach der ein passiver Widerstand gegen eine Abschiebung - wie auch hier - nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) führt, weil darin kein gezieltes "sich Entziehen" von den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gesehen werden kann, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; konkret zum bloß passiven Widerstand VG Würzburg, Beschluss vom 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; zur Heranziehung dieses Aspektes vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 18 a.E.).
  • LSG Sachsen, 26.02.2020 - L 8 AY 5/14

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von

  • LSG Hessen, 23.06.2022 - L 4 AY 13/22

    Asylbewerberleistungsrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - L 7 AY 2691/15

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 8 AY 1/19
  • VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533

    Übereinstimmende Erledigung bei Ablauf der Überstellungsfrist

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 AY 1/08 R

    Asylbewerberleistung - Analog-Leistung nach § 2 AsylbLG - Vorbezugszeit -

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2022 - L 8 SO 277/18

    Kein) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen einer sog.

  • BVerfG - 1 BvL 5/21 (anhängig)

    Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zu der Frage, ob § 3 Abs. 2

  • VG Braunschweig, 22.11.2016 - 2 B 369/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2022 - L 8 AY 48/18

    Analogleistungen; Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistungen; Beugecharakter;

    Auf Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 16.1.2020 - L 8 AY 22/19 B ER - juris Rn. 16), ist auch das Unterlassen der Mitwirkung an einer Abschiebung allein durch passives Verhalten bzw. die (wahrheitsgemäße) Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, in der Regel kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil dies in seinem Unwertgehalt nicht mit einem aktiven Entziehen von der Abschiebung gleichzusetzen ist (Urteil des Senats vom 3.11.2022 - L 8 AY 55/21 - juris Rn. 28).
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