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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18   

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https://dejure.org/2020,37274
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18 (https://dejure.org/2020,37274)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.11.2020 - L 2 R 48/18 (https://dejure.org/2020,37274)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. November 2020 - L 2 R 48/18 (https://dejure.org/2020,37274)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch eine beratende Tätigkeit in Form etwa einer Unternehmens- und Marketingberatung vom Tatbestand einer lehrenden Tätigkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst werde, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich Beratertätigkeiten rechtlich wesentlich von der Tätigkeit als Lehrer unterscheiden und deshalb von der Versicherungspflicht nicht erfasst sind (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr. 20).

    Schon deshalb bedarf es auch unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen in § 2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294, Rn. 15).

    Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294 mwN).

    Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr. 20, Rn. 16).

    Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (vgl. wieder BSG, Urteil vom 23. April 2015, aaO).

    Gerade wenn sich die Frage nach einer Abgrenzung zwischen einer lehrenden Tätigkeit in Form des Einzelunterrichts auf der einen Seite und einer Einzelberatung auf der anderen Seite stellt, sind die vom BSG im U.v. 23. April 2015 (- B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr. 20) entwickelten Kriterien in eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände der jeweils zu beurteilenden Tätigkeit einzubinden.

    Im Ausgangspunkt lässt sich das BSG, wie bereits angesprochen, hinsichtlich der für die Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erforderlichen Differenzierung zwischen einer lehrenden und einer beratenden Tätigkeit von dem Ansatz leiten, dass Lehrer "eher" generelles "Wissen" vermitteln, welches die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, wohingegen Berater "regelmäßig" auf individuelle "Probleme" des jeweils Ratsuchenden konkret helfend eingehen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).

    In diesem Sinne fordert auch das BSG eine Abgrenzung "nach dem sachlichen Schwerpunkt" der zu beurteilenden Tätigkeit (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).

    Auch das BSG stellt darauf ab, dass ein Berater (in helfender Absicht) spezifische und eher individualisierte Ratschläge im Sinne insbesondere von Handlungsempfehlungen erteilen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).

    Nur auf einer solchen hinreichend konkretisierten Basis des Gegenstandes und des Ziels einer Beratung kommt auch im Sinne der BSG-Rechtsprechung in Betracht, dass Hauptmotiv für die Teilnahme an einer "Beratung" die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung darstellt (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).

    Entsprechend spricht eine Wissensvermittlung an eine "Gruppe" von Teilnehmern nach Einschätzung des BSG eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von "Einzelpersonen oder Kleinstgruppen" befassen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).

    Auch Beratertätigkeiten können wie in diesem Fall Elemente einer Lehrtätigkeit beinhalten und sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit "überlagern" (vgl. BSG im U.v. 23. April 2015 (- B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr. 16).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R

    Rentenversicherungspflicht - selbstständiger Aerobictrainer/-lehrer -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, Rn. 22).

    Im Rahmen eines solchen Beratungsgesprächs wird regelmäßig auch die Fähigkeit des Klienten zur Erfassung, Einordnung und Analyse des jeweiligen Problems verbessert; die Vermittlung einer - wenn auch ggfs. nur flüchtigen - speziellen Fähigkeit ordnet das BSG allerdings im Ausgangspunkt der lehrenden Tätigkeit zu (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, Rn. 22).

    Das BSG stellt in solchen Zusammenhängen insbesondere darauf ab, welche Leistungen "den Inhalt der Tätigkeit prägen" (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, Rn. 22).

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Die Interpretation einer Norm bedarf der Berücksichtigung ihres Kontexts, also ihres Bedeutungszusammenhangs und der ihr zugrundeliegenden begrifflichen Systematik (BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - B 5 R 2/16 R -, BSGE 123, 205, Rn. 19).

    Ausnahmevorschriften sind entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Regelfall eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 524; BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - aaO, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12/04 -, BVerwGE 127, 302, Rn. 249: "singularia non sunt extendenda").

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Die in erster Linie maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hat das Gericht unabhängig von der Sichtweise der Betroffenen zu würdigen (BSG, U.v. 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, Breithaupt 2010, 31, Rn. 17, juris, bezogen auf das Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber seinem Dienstgeber).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Die Einordnung einer Tätigkeit als Lehrer oder Berater bedarf einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale im Sinne eines sog. "Typusbegriffs" (vgl. zum Typusbegriff: BSG, U.v. 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, BSGE 77, 209, Rn. 28, in Bezug auf den Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens") bzw. eines sog. "Typenbegriffs" (BSG, U.v. 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr. 7, Rn. 17, in Bezug auf das Merkmal des "Hausgrundstücks").
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Ausnahmevorschriften sind entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Regelfall eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 524; BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - aaO, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12/04 -, BVerwGE 127, 302, Rn. 249: "singularia non sunt extendenda").
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Die Einordnung einer Tätigkeit als Lehrer oder Berater bedarf einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale im Sinne eines sog. "Typusbegriffs" (vgl. zum Typusbegriff: BSG, U.v. 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, BSGE 77, 209, Rn. 28, in Bezug auf den Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens") bzw. eines sog. "Typenbegriffs" (BSG, U.v. 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr. 7, Rn. 17, in Bezug auf das Merkmal des "Hausgrundstücks").
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171, Rn. 65, bezogen auf die in Art. 105 und Art. 106 GG verwandten Typusbegriffe).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Ausnahmevorschriften sind entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Regelfall eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 524; BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - aaO, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12/04 -, BVerwGE 127, 302, Rn. 249: "singularia non sunt extendenda").
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 - L 2 R 48/18
    Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will (BSG, U. v. 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, Rn. 47).
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