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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20 (https://dejure.org/2021,8145)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.04.2021 - L 13 AS 93/20 (https://dejure.org/2021,8145)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. April 2021 - L 13 AS 93/20 (https://dejure.org/2021,8145)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II ; Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens; Absetzung von Freibeträgen; Zufluss eines Heizkostenguthabens

  • rechtsportal.de

    Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II ; Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens; Absetzung von Freibeträgen; Zufluss eines Heizkostenguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 701
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Zwar sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 44/18 R) das Durchschnittseinkommen durch Addition je Einkommensart zu bilden und das daraus resultierende Durchschnittseinkommen anschließend um die Freibeträge gem. § 11 SGB II zu bereinigen.

    Dies folgt aus dem Monatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R - juris Rn. 10).

    Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt - wie vom BSG bereits entschieden - unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums (Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R - juris Rn. 18).

    Vielmehr hat das BSG anhand des Gesetzeswortlautes klargestellt, dass ohne jede weitere Differenzierung bei der abschließenden Entscheidung als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zugrunde zu legen und zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R - Rn. 23).

    Die Einkommensanrechnung und die Anrechnung von Freibeträgen im Rahmen des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R).

  • BSG, 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 41a Abs. 4 SGB II sind innerhalb eines Monats zufließende, in unterschiedlichen Monaten erarbeitete Arbeitsentgelte aus zwei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Durschnittseinkommensbildung zu berücksichtigen, ohne dass der Grundfreibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag zweimal in Abzug zu bringen sind (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R = BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 67).

    Diese in der Entscheidung des BSG vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 R) ausgearbeiteten Grundsätze würden auch hier Geltung beanspruchen, auch wenn anders als in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt vorliegend Hinzuverdienste von zwei verschiedenen Beschäftigungen zusammenträfen.

    Das SG hat seine Auffassung auf das Urteil des BSG vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 R) gestützt.

    Das BSG hat der Anreizfunktion des Freibetrags von 100 EUR gerade auf dem Niedriglohnsektor maßgebliche Bedeutung beigemessen und ausgeführt, dass der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II a.F. "beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats jedenfalls dann für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen" ist, "wenn der Grundfreibetrag andernfalls jedenfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis (...) mangels Zahlungseingangs in einzelnen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden könnte" (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - juris Rn. 15).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Zwar ist Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen grundsätzlich auch Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Jedoch trifft § 22 Abs. 3 SGB II (zuvor § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F.) eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 12).
  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Zutreffende Klageart ist hinsichtlich des Leistungsbescheids für das auf endgültige Zuerkennung der vorläufig gewährten Leistungen abzielende Klagebegehren die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R - juris Rn. 10 f.), hinsichtlich der Erstattungsbescheide die Anfechtungsklage.
  • SG Hannover, 11.06.2020 - S 43 AS 3130/19

    Beanspruchung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Nicht in die Bildung des Durchschnittseinkommens ist das im Juni zugeflossene Heizkostenguthaben einzustellen (a. A. SG Hannover Urteil vom 11. Juni 2020 - S 43 AS 3130/19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2020 - L 7 AS 354/19

    Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Doppelter Abzug; Einkommen; Kindergeld;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Nach herrschender Ansicht dürfte sich die Bedeutung der Entscheidung auf diese seltenen Ausnahmekonstellationen beschränken, in denen der Arbeitgeber im selben Monat den Rhythmus der Entgeltzahlung umgestellt hat (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. September 2020 - L 7 AS 354/19 - juris; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 9 AS 1845/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Aufl., § 11b [Stand: 11.02.2021], Rn. 51; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - L 9 AS 1845/17 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 - L 31 AS 1571/15 - juris; vgl. auch Stotz, jurisPR-SozR 2/2015 Anm. 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 1571/15

    Kindergeld - Versicherungspauschale - Absetzungsbetrag - Nachzahlung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2021 - L 13 AS 93/20
    Aufl., § 11b [Stand: 11.02.2021], Rn. 51; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - L 9 AS 1845/17 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 - L 31 AS 1571/15 - juris; vgl. auch Stotz, jurisPR-SozR 2/2015 Anm. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2022 - L 9 AS 257/21

    Zum Vorrang von § 22 Abs. 3 SGB II gegenüber § 41a SGB II.

    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sowie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 13. Senates des erkennenden Gerichtes vom 6. April 2021 - L 13 AS 93/20 - hält es der Senat ebenfalls für überzeugend, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, stets nach § 22 Abs. 3 SGB II berücksichtigt werden müssen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2023 - L 15 AS 48/23

    Entscheidung durch Beschluss; Erfordernis einer Beschwer; Gerichtsbescheid;

    Diesen Hauptsachenausspruch hat die Klägerin auch offensichtlich als ausreichend erkannt, denn den mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat sie ausschließlich zwecks Überprüfung der Kostenquote gestellt, nicht hingegen mit der Begründung, dass sie durch die Einkommensanrechnung des SG - die im Übrigen im Hinblick auf das von der Beklagten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen L 15 AS 278/22 NZB) aufgezeigte Urteil des 13. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2021 - L 13 AS 93/20 - zweifelhaft ist - beschwert sei.
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