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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14 (https://dejure.org/2015,34881)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.10.2015 - L 2 R 6/14 (https://dejure.org/2015,34881)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - L 2 R 6/14 (https://dejure.org/2015,34881)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 71
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14
    Weil ihn § 14 SGB IX dazu beruft, umfassend nach allen Leistungsvorschriften überhaupt zuständiger Rehabilitationsträger zu leisten, er sich mithin dieser Leistungspflicht nicht entziehen kann, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus, wie ihn die Rechtsfolge des verdrängten § 102 Abs. 2 SGB X ebenfalls vorsähe (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, BSGE 98, 267-277 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).

    Er kann vielmehr seine Zuständigkeit prüfen und verneinen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, aaO).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X kommt nicht in Betracht, weil gerade im Verhältnis zu dieser Vorschrift in § 14 Abs. 4 SGB IX eine speziellere Regelung vom Gesetzgeber getroffen worden ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).

    Damit soll vermieden werden, dass ein Träger, der irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht, nicht - in einer dem Primärziel des § 14 SGB IX zuwiderlaufenden Weise - dauerhaft mit den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme belastet bleibt, sondern eine Erstattung (wenngleich nur im Umfang des § 104 Abs. 3 SGB X und damit nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften) beanspruchen kann (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).

    Für erstangegangene Rehabilitationsträger und damit auch für die Klägerin sind die Erstattungsansprüche auf eventuelle - im vorliegenden Fall aber gerade fehlende - anderweitige Ansprüche insbesondere nach § 103 SGB X und nach § 104 SGB X begrenzt, während § 105 SGB X gerade ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, aaO).

    Deshalb darf es keinen sachlich nicht gebotenen Anreiz schaffen, zur Begründung potentieller Erstattungsansprüche bzw. zur Vermeidung eigener Kostenbelastungen Rehabilitationsanträge - mit der Folge einer vermeidbaren Verzögerung - an einen anderen Träger förmlich weiterzuleiten (vgl. allgemein zu diesem Ausgangspunkt BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) oder auch nur informell auf eine Befassung eines weiteren Rehabilitationsträgers hinzuwirken.

  • BSG, 11.11.1987 - 9a RV 22/85
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14
    Bei der Auslegung eines Antrages muss im Zweifel ein Leistungsträger davon ausgehen, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen könnte (vgl BSG vom 11. November 1987 - 9a RV 22/85).
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14
    Erforderlich ist ein "Wegfall" des zunächst bestehenden Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber dem um Erstattung nachsuchenden Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 09. August 1995 - 13 RJ 43/94 -, SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 = BSGE 76, 218).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14
    In solchen Ausnahmefallgestaltungen soll es gerechtfertigt sein, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X - ebenso wie dem zweitangegangenen Träger mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX - einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen, dessen Umfang sich nach den für ihn geltenden Vorschriften richtet (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9).
  • LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 90/16

    Erstattungsanspruch des zweiteingegangenen Rehabilitationsträgers wegen

    Der Erstattungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Das SG führt zu Recht aus, dass ausschließlich diese Norm als lex specialis gegenüber den im SGB X (§§ 102 ff.) geregelten Erstattungsansprüchen als Anspruchsgrundlage des zweiteingegangenen Rehabilitationsträgers heranzuziehen ist (s.a. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Oktober 2015 - L 2 R 6/14, NZS 2016, 71, m.w.N.).
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