Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16953
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10 (https://dejure.org/2011,16953)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.04.2011 - L 5 SB 203/10 (https://dejure.org/2011,16953)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. April 2011 - L 5 SB 203/10 (https://dejure.org/2011,16953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,16953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei fehlendem Verwaltungsakt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 31 S. 1 SGB X; § 84 Abs. 1 S. 1 SGG; § 88 Abs. 2 SGG; § 197 SGG
    Keine Untätigkeitsklage bei behördlicher Weigerung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids bei fehlender Befugnis zur Handlung durch Verwaltungsakt; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fehlendem Verwaltungsakt; Begriff der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Untätigkeitsklage bei behördlicher Weigerung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids bei fehlender Befugnis zur Handlung durch Verwaltungsakt; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fehlendem Verwaltungsakt; Begriff der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fehlendem Verwaltungsakt; Begriff der Regelung in einem Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hamburg, 20.04.2005 - L 1 KR 90/03

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen eine Mitteilung der Krankenkasse an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10
    Die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG setzt zur Überzeugung des Senats einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X voraus, über den ein Vorverfahren anhängig sein muss (ebenso: LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005 - L 1 KR 90/03 - zitiert nach Juris).

    Zwar hat eine Behörde grundsätzlich auch einen unzulässigen Widerspruch zu bescheiden, etwa bei Versäumung der Widerspruchsfrist oder bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005 - a.a.O., m.w.N.).

    Liegt jedoch überhaupt kein Verwaltungsakt vor, gegen den durch Erhebung eines Widerspruchs (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, und ist die Behörde - wie im vorliegenden Falle - auch gar nicht befugt, im Wege des Verwaltungsaktes tätig zu werden, kann gegen die Weigerung der beklagten Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, auch nicht zulässigerweise mit einer Untätigkeitsklage vorgegangen werden (ebenso: LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005 - a.a.O.; a.A. offenbar Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 3).

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R

    Untätigkeitsklage - Zuständigkeit - Leistungsträger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R - zitiert nach Juris) auch dann, wenn ein angegangener Leistungsträger meint, für eine bestimmte Leistung nicht zuständig zu sein, weil es nur so einem Antragsteller möglich ist, dies gerichtlich nachprüfen zu lassen.
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10
    Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist; sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird (z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - zitiert nach Juris, m.w.N.).
  • SG Hildesheim, 06.08.2009 - S 25 SF 109/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10
    Daraufhin beantragte die Klägerin beim SG Hildesheim, dem Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, und verwies darauf, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auch nach der vom SG Hildesheim in einem anderen Beschluss (Az. S 25 SF 109/09 E) geäußerten Rechtsauffassung die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten als Erinnerungsführer aufzuerlegen seien.
  • SG Bremen, 06.10.2016 - S 17 AL 125/15
    Das Gericht schließt sich insoweit der verbreiteten Rechtsauffassung an, dass, wenn wie hier, nicht gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wird, die auf Bescheidung des Widerspruchs gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, weil der beantragte (Widerspruchs-)Bescheid keine materiell-rechtlichen Rechtswirkungen für den Widerspruchsführer hat (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18.02.2004, Az. L 1 KR 71/03 und Urteil -3- -3vom 20.04.2005, Az. L 1 KR 90/03; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 5 SB 203/10 und Beschluss vom 17.10.2006, Az. L 8 B 195/06 B; LSG RheinlandPfalz, Urteil vom 15.12.2010, Az. L 4 U 124/10 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.1997, Az. L 4 KR 99/96).

    Liegt aber kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X vor, den § 88 SGG bereits nach seinem Wortlaut und auch der Rechtsbehelf des Widerspruchs im Sinne des Dritten (§§ 77ff.) und Vierten (§§ 87ff.) Unterabschnitts des Ersten Abschnittes des Zweiten Teils des SGG voraussetzt (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.04.2011, a. a. O.) kann gegen die Weigerung der beklagten Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, auch nicht zulässigerweise mit einer Untätigkeitsklage vorgegangen werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 18 AS 732/16

    Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei fehlendem Antrag auf Vornahme eines

    Solches kommt allerdings von vornherein nicht in Betracht, wenn sich diese - wie hier die Kläger - mit einem entsprechenden Begehren auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht zuvor an die - gegebenenfalls auch unzuständige (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) - Behörde gewandt haben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2011 - L 5 SB 203/10 - juris Rn. 28; LSG Bayern, Urteil vom 30. September 2013 - L 1 SV 2/12 - juris Rn. 33; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 88 Rn. 2f.; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG 2. Auflage 2014, § 88 Rn. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 2708/16
    Denn diese haben auf die Bescheidung eines Widerspruchs gegen ein Verwaltungshandeln des Beklagten Ziff. 1 - nämlich das Informationsschreiben vom 19. April 2016 - gezielt, das offensichtlich nicht als Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - S 17 AL 125/15 - juris Rdnr. 6 mit zustimmender Anmerkung von Loytved, jurisPR-SozR 23/2016 Anm. 6; LSG Hamburg, Urteil vom 20. April 2005 - L 1 KR 90/03 - juris Rdnrn. 21 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 - L 18 1185/07 AS, L 18 B 1227/07 AS PKH - juris Rdnr. 3; LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 11. April 2011 - L 5 SB 203/10 - juris Rdnr. 28; Hintz in Beck"scher Online-Kommentar, Sozialrecht, § 88 SGG Rdnr. 2; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - L 10 AS 691/10
    Zur Festsetzung der Höhe der vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach - hier mit Urteil vom 16. Oktober 2008 zum Az S 78 AS 28630/07 getroffener - gerichtlicher Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG, die die Kosten des Vorverfahrens (vgl § 78 Abs. 1 SGG) umfasst (Leitherer, aaO, § 193 RdNr 5a), stellt das Gesetz in § 197 SGG ein spezielles, einfach ausgestaltetes Verfahren (dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01. April 2011 - L 5 SB 203/10 - juris, RdNr 33) bereit: Auf Antrag des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges durch Verwaltungsakt den Betrag der insgesamt - ggfs auch für eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren - zu erstattenden Kosten fest (Abs. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht