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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2015 - L 8 SO 264/14 B ER   

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https://dejure.org/2015,16170
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2015 - L 8 SO 264/14 B ER (https://dejure.org/2015,16170)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.02.2015 - L 8 SO 264/14 B ER (https://dejure.org/2015,16170)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - L 8 SO 264/14 B ER (https://dejure.org/2015,16170)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2015 - L 8 SO 264/14
    Zur Befugnis des Sozialhilfeträgers, in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen oder Vermögen Sozialhilfe zu leisten (unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII; vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R).

    Allerdings wird verbreitet angenommen, dass § 19 Abs. 5 SGB XII die Befugnis des Sozialhilfeträgers voraussetzt, in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen oder Vermögen Sozialhilfe zu leisten (so genannte unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz; vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R, Rn. 16 - juris; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 19 Rn. 38; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 19 Rn. 42).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2015 - L 8 SO 264/14
    Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim stellt § 36 SGB XII zumindest hinsichtlich der Kosten, die auf die Zeit nach der Beantragung von Sozialhilfe entfallen, keine Anspruchsgrundlage dar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R).

    Eine Schuldenübernahme gemäß § 36 Abs. 1 SGB XII dürfte deswegen ausgeschlossen sein, weil die Antragstellerin bereits im Mai 2013 die Übernahme der Heimkosten beantragt hat und die ab Juli 2013 aufgelaufenen Rückstände daher, selbst soweit sie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung begründen können, keine Schulden i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII darstellen dürften (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R, Rn. 21 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 12 S 2854/07

    Zum Bezug von Wohngeld für eine pflegebedürftige Person in Heimunterbringung bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2015 - L 8 SO 264/14
    Pflegebedürftige, die vollstationär gepflegt werden, können neben einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, der u.a. stationäre Pflege umfasst (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), auch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII und damit auch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben (Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 61 Rn. 33; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009 - 12 S 2854/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2016 - L 8 SO 60/16
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob § 36 SGB XII überhaupt als Rechtsgrundlage für die Übernahme von Pflegeheimkosten in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 - L 8 SO 264/14 B ER -).

    Nach summarischer Prüfung setzt die Vorschrift die Befugnis des Sozialhilfeträgers voraus, in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen oder Vermögen Sozialhilfe zu leisten (unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz; vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R - juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 - L 8 SO 264/14 B ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 103/12
    Ein begründeter Fall kann nur bei Vorliegen einer Notlage angenommen werden (zu § 19 Abs. 5 SGB XII: Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 - L 8 SO 264/14 B ER - juris Rn. 17; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 19 Rn. 38).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2016 - L 8 SO 6/16
    Soweit die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung auf den Umstand stützt, sie habe keine genaue Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin und sie sei aus diesem Grund berechtigt, die Leistungsgewährung auf die sog. erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gegen Aufwendungsersatz (vgl. dazu jüngst Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 - L 8 SO 264/14 B ER - juris Rn. 17 f.) umzustellen, ist es höchst zweifelhaft, ob darin eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X zu sehen ist.
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