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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,88838
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18 B ER (https://dejure.org/2018,88838)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.04.2018 - L 16 KR 102/18 B ER (https://dejure.org/2018,88838)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. April 2018 - L 16 KR 102/18 B ER (https://dejure.org/2018,88838)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2017 - L 16 KR 444/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18
    Dies hat der Senat etwa in Fällen angenommen, in denen Versicherte nach den medizinischen Unterlagen potentiell lebensbedrohlich erkrankt waren, einer Kranken(haus)behandlung zur Abwendung einer akuten Lebensgefährdung unmittelbar bedurften und die Kosten dafür nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorschießen konnten (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - L 16 KR 251/17 B; 26. Juni 2017 - L 16 KR 91/17 B ER; 1. Juni 2017 - L 16 KR 444/17 B ER).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18
    Das kann zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn anderenfalls das Existenzminimum nicht gesichert ist (BVerfG, aaO; Wehrhahn, aaO; Frehse, Jansen, SGG, 4. Aufl, 2012, § 86 b Rdnr 109) oder Obdachlosigkeit droht (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 Rdnr 16 ff), durch den zu erwartenden Zeitablauf in einem Hauptsacheverfahren der Ausbildungsstand eines jungen, behinderten Menschen gefährdet ist oder wenn bei lebensbedrohlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen keine ausreichende Krankenbehandlung sichergestellt ist (Wehrhahn, aaO, Rdnr 74 mwN; Binder, aaO, § 86 b Rdnr 46).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2018 - L 16 KR 41/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. März 2018 (L 16 KR 41/18 B ER) grundlegende Ausführungen zu Verhältnis und Bedeutung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemacht, die auch im vorliegenden Fall tragen.
  • BVerfG, 23.07.1997 - 1 BvR 332/90

    Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18
    Dabei hat er darauf hingewiesen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein bewegliches System bilden, sodass selbst bei einer offensichtlich begründeten Klage ein Anordnungsgrund gegeben sein muss, da § 86b SGG nicht dazu dient, Ansprüche "auf der Überholspur" durchzusetzen (vgl Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, 2017, § 86b Rdnr 29; Knispel, NZS 2017, 940, 941) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann es ausnahmsweise im Interesse der Effektivität des Rechtschutzes im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/95).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2017 - L 16 KR 251/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 16 KR 102/18
    Dies hat der Senat etwa in Fällen angenommen, in denen Versicherte nach den medizinischen Unterlagen potentiell lebensbedrohlich erkrankt waren, einer Kranken(haus)behandlung zur Abwendung einer akuten Lebensgefährdung unmittelbar bedurften und die Kosten dafür nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorschießen konnten (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - L 16 KR 251/17 B; 26. Juni 2017 - L 16 KR 91/17 B ER; 1. Juni 2017 - L 16 KR 444/17 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2019 - L 4 KR 589/16
    Die Krankenkassen schulden - dem begrenzten Beitragsaufkommen gezollt - den Versicherten und ihren Familienangehörigen vielmehr eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik; sie haben diejenigen Leistungen zu gewähren, die zur Heilung und Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich sind, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SGB V. Auf eine über den beschriebenen gesetzlichen Standard hinausgehende Versorgung oder eine Spitzenmedizin besteht dagegen kein Anspruch (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 4/98 R -, Rn. 16, juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. August 2018 - L 1 KR 95/17 -, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016 - L 11 KR 3930/15 -, juris), ebenso wenig auf die Befolgung persönlicher positiver Vorerfahrungen des Versicherten mit bestimmten Krankenhäusern oder dessen Personal (etwa für Reha-Kliniken siehe nur: BSG, Urteil vom 07. Mai 2013 - B 1 KR 53/12 R -, juris; SG Stade, Urt v 19.12.2018, S 1 KR 41/17, vorangegangen: LSG Nds-HB, B v 23.4.2018, L 16 KR 102/18 B ER).
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