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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) (https://dejure.org/2021,41842)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.10.2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) (https://dejure.org/2021,41842)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) (https://dejure.org/2021,41842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Vergütung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen gemäß §§ 8 , 9 JVEG a.F.

  • rechtsportal.de

    Zur Vergütung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen gemäß §§ 8 , 9 JVEG a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.09.2019 - L 1 R 469/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Prüfung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Der Senat schließt sich dem Prüfungsansatz, der von den Angaben des Sachverständigen ausgeht, diesem einen Toleranzbereich von 15 % hinsichtlich der üblichen Erfahrungswerte zugesteht und bei Überschreitung der Toleranzgrenze lediglich auf Plausibilität überprüft, nicht an (so aber Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2019 - L 1 JVEG 1120/18 - juris RdNr. 17; ebenfalls nur eine Plausibilitätsprüfung fordernd: Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Oktober 2020, L 12 SF 263/19 - juris RdNr. 63; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 24; Bleutge in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 8 JVEG RdNr. 12).

    Den Senat überzeugt auch nicht der Ansatz, dass bei der Festsetzung der Vergütung von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen wird (so aber Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Oktober 2020, L 12 SF 263/19 - juris RdNr. 62; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 1. März 2018 - L 5 AR 202/17 B KO - juris RdNr. 10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2019 - L 10 KO 1952/19 B - juris RdNr. 7; Bleutge in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 8 JVEG RdNr. 5).

    Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, die gelieferten Seiten in Standardseiten umzurechnen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 18).

    Es ist daher erforderlich, eine Normseite als Standardseite festzulegen (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 18).

    In Anlehnung an die DIN 1422 legt der Senat als Normseite eine Seite mit 1.800 Anschlägen zugrunde (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34).

    Die Richtwerte reichen von einer (Norm)Seite pro Stunde (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05) über eineinhalb (Norm)Seiten pro Stunde (Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E - juris RdNr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 12 KO 4491/12 B - juris RdNr. 16) bis hin zu zwei (Norm)Seiten pro Stunde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 6).

    Nur dieses "Kernstück" des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) vergütungsfähig (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15).

    In den Fällen, in denen eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt ist, muss daher zusätzlich die eigentliche Beurteilung zunächst herausgefiltert werden (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - L 15 SF 396/09 - juris RdNr. 23), unabhängig von der Honorargruppe.

    Denn die Schwierigkeit des Gutachtens wird bereits mit dem Stundensatz abgegolten und kann daher beim Zeitaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2012 - L 5 SF 64/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Bemessungskriterien -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P - juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie - insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 - L 4 SF 11/03 - und vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 -) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

    Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, die gelieferten Seiten in Standardseiten umzurechnen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 18).

    Es ist daher erforderlich, eine Normseite als Standardseite festzulegen (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 18).

    Die Richtwerte reichen von einer (Norm)Seite pro Stunde (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05) über eineinhalb (Norm)Seiten pro Stunde (Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E - juris RdNr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 12 KO 4491/12 B - juris RdNr. 16) bis hin zu zwei (Norm)Seiten pro Stunde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 6).

    Nur dieses "Kernstück" des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) vergütungsfähig (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15).

    In den Fällen, in denen eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt ist, muss daher zusätzlich die eigentliche Beurteilung zunächst herausgefiltert werden (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - L 15 SF 396/09 - juris RdNr. 23), unabhängig von der Honorargruppe.

    Denn die Schwierigkeit des Gutachtens wird bereits mit dem Stundensatz abgegolten und kann daher beim Zeitaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19).

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Bei der Ermittlung dessen, was der "Beurteilung" als nicht zugehörig herauszurechnen ist, ist allerdings mit Augenmaß und Zurückhaltung vorzugehen (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 52).

    Weder die Kostensachbearbeiter noch die Kostenrichter müssen sich bis in Einzelheiten gehend mit einem Gutachten auseinandersetzen und mit Akribie etwaige Wiederholungen, verzichtbare Ausführungen oder falsche Platzierungen von Textbestandteilen ausfindig machen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 52).

    Ebenso wenig wird erwartet, dass das ganze Gutachten bis ins Detail gehend daraufhin durchforstet wird, ob nicht auch an einer Stelle außerhalb des unter der Überschrift "Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen" enthaltenen Texts Textteile existieren, die dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 53).

    Zu weitgehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 53).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Vielzahl der abzurechnenden Gutachten eine gewisse Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 53).

    Sowohl den Kostenbeamten als auch den Kostenrichtern fehlt naturgemäß die Sachnähe zum Gutachten, die der in der Sache zuständige Spruchkörper besitzt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 53).

    Letztlich sollen daher nur die Passagen unter der Überschrift "Beurteilung" unberücksichtigt bleiben, bei denen es auf der Hand liegt, dass sie nicht diesem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13 - juris RdNr. 53).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2020 - L 15 KR 690/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Bei den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand handelt es sich um Tatsachenvortrag des Sachverständigen, den das jeweils befasste Gericht nicht daraufhin zu hinterfragen hat, ob der angesetzte Zeitaufwand vielleicht zu niedrig bemessen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 12).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverständige den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich (subjektiv) benötigt hat, weil für die Annahme, dass ein ärztlicher Sachverständiger einen geringeren als den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand angibt, in der Regel kein Anlass besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 19/06 - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2007 - L 4 B 1/07 -).

    Ein Sachverständiger kann jedoch nie mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 12).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):.

    46 Der dritte Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 20).

    Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung - ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde - einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anderslautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 20).

    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B - juris RdNr. 20).

  • LSG Thüringen, 18.11.2020 - L 1 JVEG 998/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Zeitaufwand für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Regelmäßig unterfallen die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit der Honorargruppe M2 (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - juris RdNr. 54).

    Gutachten der Gruppe M3 erfordern dagegen umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - juris RdnR. 59).

    Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - juris RdNr. 59).

    Es genügt nicht, wenn - wie in den meisten Gutachten erforderlich - differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26).

    Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P - juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie - insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 - L 4 SF 11/03 - und vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 -) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

    54 Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 - L 2 SF 4/04 - und vom 1. August 2001 - L 4 SF 3/01 -) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 - juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenränder eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 55/07

    Nicht mehr nachvollziehbare Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Wesentlich ist insoweit zunächst, dass für die Erstellung des Gutachtens nicht die individuelle Arbeitsweise des Sachverständigen und damit die tatsächlich aufgewandte Zeit maßgeblich ist, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 - juris RdNr. 22; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - juris RdNr. 11).

    Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand orientiert, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 - juris RdNr. 22 und 23; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - juris RdNr. 11).

    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 - juris RdNr. 23; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - juris RdNr. 11).

    Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz JVEG ist aber dem Gesetz eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars fremd (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 - juris RdNr. 22 und 24).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2006 - L 10 SF 9/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P - juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie - insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 - L 4 SF 11/03 - und vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 -) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

    Die Richtwerte reichen von einer (Norm)Seite pro Stunde (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05) über eineinhalb (Norm)Seiten pro Stunde (Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E - juris RdNr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 12 KO 4491/12 B - juris RdNr. 16) bis hin zu zwei (Norm)Seiten pro Stunde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 6).

    Der Senat geht in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05) und im Hinblick darauf, dass dies von der überwiegenden Zahl der Landessozialgerichte (s.o.) auch so gehandhabt wird, weiterhin davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer etwaigen üblichen Literatur- und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert, wobei jedoch nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können.

    54 Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 - L 2 SF 4/04 - und vom 1. August 2001 - L 4 SF 3/01 -) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 - juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenränder eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - L 15 SB 40/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Das Verbot der reformatio in peius ist - anders als im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG - im Beschwerdeverfahren zu beachten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 12 SF 113/19 - juris RdNr. 28 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 9).

    Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten erfordern es, den vollständigen Tatsachenstoff sorgfältig durchzuarbeiten und zur Vorbereitung der nachfolgenden gutachterlichen Untersuchung und Anamnese Notizen und ggf. Aktenauszüge zu fertigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 5).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 5).

    Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P - juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie - insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 - L 4 SF 11/03 - und vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 -) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

  • LSG Bayern, 11.01.2021 - L 12 SF 113/19

    Kostenrecht: Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren gegen die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Auch im Beschwerdeverfahren ist eine vollständige Prüfung der Festsetzung der Vergütung ohne Beschränkung auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände vorzunehmen (Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 12 SF 113/19 - juris RdNr. 28).

    Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG a.F. stellt keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 12 SF 113/19 - juris RdNr. 27).

    Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 12 SF 113/19 - juris RdNr. 27).

    Das Verbot der reformatio in peius ist - anders als im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG - im Beschwerdeverfahren zu beachten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 12 SF 113/19 - juris RdNr. 28 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 9).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A

    Sachverständigenentschädigung - Gesetzesänderung - Stundensatz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
    Regelmäßig unterfallen die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit der Honorargruppe M2 (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - juris RdNr. 54).

    Gutachten der Gruppe M3 erfordern dagegen umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - juris RdnR. 59).

    Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - juris RdNr. 59).

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

  • LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04

    Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - L 2 SF 113/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - objektivierender

  • LSG Bayern, 24.04.2014 - L 15 SF 368/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LSG Bayern, 15.10.2020 - L 12 SF 263/19

    Kostenrecht: Vergütung eines Sachverständigen für ein Gutachten zur Feststellung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

  • BFH, 06.02.2020 - V R 36/19

    Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

  • LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17

    Vergütungshöhe einer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten

  • LSG Thüringen, 26.03.2012 - L 6 SF 132/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines medizinischen

  • LSG Bayern, 17.05.2010 - L 15 SF 396/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung auf neurologischen und

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 10 KO 1952/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.03.2018 - L 5 AR 202/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Zeitaufwand des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 - L 7 KO 7/18

    Medizinischer Sachverständiger hat keinen Vergütungsanspruch, wenn er

  • LSG Hessen, 27.02.2007 - L 2 SF 112/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - nichtmedizinisches

  • LSG Niedersachsen, 01.08.2001 - L 4 SF 3/01

    Entschädigung eines Sachverständigen für Diktat und Korrektur nach Zeitaufwand;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2002 - L 4 SF 6/01

    Bemessung des Stundensatzes für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen

  • LSG Baden-Württemberg, 14.01.2014 - L 12 KO 4491/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LSG Thüringen, 15.04.2019 - L 1 JVEG 1120/18

    Höhe der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten

  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

  • OLG Nürnberg, 10.03.1999 - 11 WF 808/99

    Beschwerderecht bei Sachverständigenentschädigung für Staatskasse

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2021 - L 7 KO 3/20

    Richterliche Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Für die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 7 KO 4/21

    Honorarbemessung, Recherchetätigkeit; medizinisches Sachverständigengutachen

    Der Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG a.F. statthaft und führt unter Beibehaltung der in den Beschlüssen des Senats vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) und vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) umfassend dargestellten Kriterien zu der Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Vergütung.

    Regelmäßig unterfallen die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit der Honorargruppe M2, während Gutachten der Gruppe M3 dagegen umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen erfordern, wobei die Schwierigkeiten mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben können, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) und vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U).

    Dabei sind für die Erstellung des Gutachtens nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes die vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte.

    Der Senat folgt damit weder dem teilweise vertretenen Prüfungsansatz, dass bei der Festsetzung der Vergütung grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen wird, noch der korrigierenden Auffassung eines zuzubilligenden Toleranzbereichs von 15 % hinsichtlich der üblichen Erfahrungswerte bei einer Plausibilitätsprüfung im Überschreitungsfall (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR).

    Für den ersten Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" erachtet der Senat unter Zugrundelegung des dargelegten objektiven Maßstabs zur Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes sowie aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit für die Kostenbeamtinnen und -beamten einen einheitlichen Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde für angemessen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR).

    (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR).

    Für den dritten Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) ist nach den maßgeblichen Vergütungsmaßstäben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) für die Ausarbeitung unter Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen als "Kernstück" des Gutachtens ein Zeitaufwand von einer Stunde je Standardseite mit 1.800 Anschlägen zu berücksichtigen.

    Nur dieses "Kernstück" des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) vergütungsfähig, wobei in den Fällen, in denen eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt ist, zusätzlich die eigentliche Beurteilung zunächst herausgefiltert werden muss (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR).

    In Anlehnung an die DIN 1422 legt der Senat als Normseite eine Seite mit 1.800 Anschlägen zugrunde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR).

    Für den vierten Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenrändern eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

    Hieraus resultiert aber nicht die Erforderlichkeit, diese interne Arbeitsgrundlage auch in den späteren zu vergütenden Gutachtentext aufzunehmen und entsprechend auch keine Erforderlichkeit für eine darauf bezogene Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2022 - 26 Ta 6082/20

    Sachverständigenvergütung - Kriterien der Vergütung - durch Gericht

    Es ist bei der Festsetzung weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG gebunden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 19, mwN).

    Das Verbot der reformatio in peius ist - anders als im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG - im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 20, mwN).

    Bei der Bewertung wird zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes von vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte ausgegangen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B, Rn. 5; LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 33 ff.), an denen Sachverständige sich orientieren sollen, damit das Gericht den Vergütungsansatz objektivieren kann (so auch LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 33 ff.; LSG Berlin-Brandenburg 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E, Rn. 8).

    Ein Sachverständiger kann aber nicht mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 3. Februar 2020 - L 15 KR 690/19 B, Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 32).

    Dem wird entgegengehalten, einem solchen Prüfungsansatz liege nicht mehr der von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgegebene abstrakte Maßstab zugrunde, sondern letztlich eine Schätzung des Gerichts hinsichtlich der vom Sachverständigen benötigten Zeit (so LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 31).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2023 - L 7 KO 21/20
    Wesentlich ist insoweit zunächst, dass für die Erstellung des Gutachtens n ach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)) zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes die vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte.

    Für den ersten Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" ist dabei ohne eine Differenzierung nach Akteninhalt ein einheitlicher Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde anzusetzen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) , woraus sich bei 118 Blatt Verwaltungsunterlagen und einer zum Zeitpunkt der Übersendung an den Antragsgegner 134 Blatt umfassenden Gerichtsakte insgesamt 252 Blatt ergeben, die von dem Antragsteller durchzusehen waren.

    Für den dritten Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) ist nach den maßgeblichen Vergütungsmaßstäben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) für die Ausarbeitung unter Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen als "Kernstück" des Gutachtens ein Zeitaufwand von einer Stunde je Standardseite mit 1.800 Anschlägen zu berücksichtigen.

    Für den vierten Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu 6 Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenränder eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

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