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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15   

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https://dejure.org/2018,48696
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15 (https://dejure.org/2018,48696)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.12.2018 - L 3 KA 56/15 (https://dejure.org/2018,48696)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - L 3 KA 56/15 (https://dejure.org/2018,48696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 87b Abs. 4 S. 1
    Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Insoweit hält es der Senat im Hinblick auf die Systematik von RLV und QZV mit der Beklagten und dem SG für sachgerecht, die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Erweiterung der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Zusatzbudgets (vgl dazu SozR 4-2500 § 87 Nr. 12) heranzuziehen.

    Damit ist das systematische Verhältnis von RLV und QZV mit der Systematik der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Praxis- und Zusatzbudgets vergleichbar; auch die Zuerkennung eines Zusatzbudgets bedingte das Vorliegen struktureller Besonderheiten in der jeweiligen Praxis (vgl dazu näher BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12) .

    Danach muss der Arzt für die Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs im Bereich der von einem QZV erfassten Leistungen darlegen und belegen, dass seine Patientenschaft durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen seiner Fachkollegen mit gleichem QZV geprägt ist und dass dies einen deutlich überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 zur entsprechenden Voraussetzung für die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Am 5. Mai 2011 hat die Klägerin bei dem SG Hannover Klage erhoben und dort geltend gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Bezugnahme auf die Urteile vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R ua) zur Anpassung von RLV erfülle.

    Mit der Beklagten und dem SG ist der Senat daher der Auffassung, dass die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Erweiterung von Zusatzbudgets auf die hier maßgebende Rechtslage unter der Geltung von QZV übertragen werden können; bei seinen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 (aaO) hat das BSG im Übrigen selbst ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zum "besonderen Versorgungsbedarf" als Voraussetzung für eine Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets herangezogen und weiterentwickelt.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - einfache Beiladung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Im Hinblick auf die seit 2005 geltenden RLV hat das BSG in verschiedenen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 66; außerdem ua Az B 6 KA 20/10 R, juris) dargelegt, dass eine vom Durchschnitt abweichende Praxisausrichtung, die Rückschlüsse auf einen besonderen Versorgungsbedarf erlaubt, bei einem besonders hohen Anteil der in einem speziellen Leistungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl liegen kann.

    Denn das RLV knüpft an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte an, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbildet; dem würde es widersprechen, wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet, während ein anderer Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet und dafür eine individuelle Erhöhung des RLV erhalten würde (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R, juris) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2017 - L 3 KA 46/14

    Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form einer Neubescheidungsklage (§§ 54 Abs. 1, 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz ) statthaft, weil die Entscheidung, in welchem Umfang eine Erhöhung des QZV wegen des Vorliegens einer Praxisbesonderheit vorzunehmen ist, im Ermessen der KÄV liegt (vgl zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Geltendmachung einer Erhöhung des RLV aufgrund von Praxisbesonderheiten: Senatsurteil vom 6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris mwN) .

    Der erkennende Senat hat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen und die darin entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des RLV auf den Rechtszustand unter Geltung des auch hier anwendbaren Beschlusses des BewA vom 26. März 2010 übertragen (Urteil vom 6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris; im Ergebnis bestätigt durch BSG, Beschluss vom 21. März 2018 - B 6 KA 70/17 B, juris, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil zurückgewiesen worden ist) .

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Eine rechtswidrige Verwaltungsübung begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens und damit auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 11. Juni 1986 - 8 B 16/86, juris mwN; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3) .
  • BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 16.86

    Anschlussgebühren - Wasserversorgung - Gleichheitssatz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Eine rechtswidrige Verwaltungsübung begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens und damit auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 11. Juni 1986 - 8 B 16/86, juris mwN; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 70/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 56/15
    Der erkennende Senat hat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen und die darin entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des RLV auf den Rechtszustand unter Geltung des auch hier anwendbaren Beschlusses des BewA vom 26. März 2010 übertragen (Urteil vom 6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris; im Ergebnis bestätigt durch BSG, Beschluss vom 21. März 2018 - B 6 KA 70/17 B, juris, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil zurückgewiesen worden ist) .
  • SG Schwerin, 28.03.2016 - S 3 KA 9/16

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Notwendigkeit der Erteilung eines neuen

    Er geht davon aus, dass der Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 3 KA 56/15 (siehe unten) ist.

    Hiergegen richtet sich die am 14. Dezember 2015 erhobene Klage des AS mit den Anträgen, den Bescheid vom 30.11.2015 aufzuheben und dem Widerspruch vom 19.10.2015 stattzugeben, hilfsweise den Bescheid vom 30.11.2015 aufzuheben und die Beklagte (AG) zu verurteilen, über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiterhin festzustellen, dass die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach § 4 iVm § 3 Abs. 3a der Anlage 9.1 BMV-Ä vom 19. Mai 2003 in der Form des Bescheides vom 22.10.2003 durch Verlegung des Praxisstandortes erledigt ist, hilfsweise, die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach § 4 iVm § 3 Abs. 3a der Anlage 9.1 BMV-Ä vom 19.05.2003 in der Form des Bescheides vom 22.10.2003 aufzuheben (S 3 KA 56/15).

    Der Bescheid vom 03.12.2015 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens (S 3 KA 56/15) geworden.

    Insoweit bezieht sich die AG auf ihre Ausführungen Klageverfahren S 3 KA 56/15.

    Im Verfahren S 3 KA 56/15 hat die Kammer eine schriftliche Stellungnahme der KBV zur Auslegung der Anlage 9.1 BMV-Ä veranlasst, die unter dem 14.03.2016 vorliegt.

    Der Antrag zu 2), festzustellen, dass der Bescheid vom 03.12.2015 zur Genehmigung der Durchführung und Abrechnung ambulanter Dialyseleistungen am Praxisstandort D-Straße in D-Stadt gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 3 KA 56/15 geworden sei, ist unzulässig.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 3 KA 68/15
    Ob die Streitwertfestsetzung im Beschluss des SG in diesem Sinne offensichtlich fehlerhaft ist, kann dahinstehen, weil die Klägerin gegen das Urteil des SG vom 22. April 2015 Berufung eingelegt hat, das Verfahren infolgedessen wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt (Aktenzeichen: L 3 KA 56/15) und sich die Abänderungsbefugnis schon daraus ergibt.
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