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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21   

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https://dejure.org/2022,26790
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21 (https://dejure.org/2022,26790)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.09.2022 - L 16 KR 421/21 (https://dejure.org/2022,26790)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. September 2022 - L 16 KR 421/21 (https://dejure.org/2022,26790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Stärkung des Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen - Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät (Husk-E) - Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Versorgung mit einem Husk-E - Behinderungsausgleich - zumutbare und angemessene Art und Weise der Erschließung des Nahbereichs darf nicht zu eng gefasst werden - volle Wirkung des Wunsch- und Wahlrechts - eigenverantwortliche ...

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten für ein Rollstuhlzuggerät "Husk-E"; Hilfsmittelverzeichnis stellt keine Positivliste dar

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Recht auf Rollstuhl: Stärkung des Wahlrechts Behinderter bei Hilfsmitteln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    LSG stärkt Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern - Behinderte Menschen haben weiten Spielraum bei der Auswahl ihrer Hilfsmittel

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Auch nach der Rechtsprechung des BSG B 3 KR 7/19 stelle die Versorgung mit einem ERS eine angemessene Versorgung dar.

    Hierzu gehören die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie gesundheitserhaltende Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten und Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 28 ).

    Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit Hilfsmitteln darf dabei allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise , wie sich der Versicherte den Nahbereich zumutbar und in angemessener Weise erschließt (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 29) .

    Das BSG sieht sich bei dieser auf das zu befriedigende Bedürfnis nach Mobilität gerichteten grundrechtsorientierten Auslegung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Var 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 GG Satz 2 mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen ( BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 30 ).

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.

    Es kommt entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre ( BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27, 31; BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41 Rn 31 ff).

    Darüber hinaus hat das BSG auch ausgeführt, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder das Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 34 ).

    Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist - wie bereits ausgeführt - unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen und der objektive Wertentscheidung des Gesetzgebers iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention ( BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 29) zu berücksichtigen, dass das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen.

    Soweit die Beklagte einwendet, dass mit dem begehrten Hilfsmittel die Geschwindigkeit eines Fußgängers deutlich überschritten wird, und sie eine darüberhinausgehende Geschwindigkeit nicht schulde, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG auch ausgeführt, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder das Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 34 ).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Hierbei ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als spezifischer Einsatz im Rahmen einer ärztlich verordneten Krankenbehandlung anzusehen ( BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R Rn. 22; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 43; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R Rn 21 ).

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste ( BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R -, BSGE 116, 120-130, SozR 4-2500 § 33 Nr. 42 Rn 9 ).

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    An diesen Grundsätzen hat das BSG in seiner Entscheidung zur Ablehnung der Aufnahme eines Handbikes in den Hilfsmittelkatalog festgehalten; auch daran, dass in Bezug auf den Nahbereich nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend sein sollen ( BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 8/22

    Elektrischer Zusatzantrieb - Rollstuhl - Muskeldystrophie - WheelDrive - E-Motion

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Auch die Unabhängigkeit von weiterer Technik, wie sie einem Elektrorollstuhl immanent ist, bedeutet die Verwirklichung größtmöglicher Selbstständigkeit (vgl Urteil des erkennenden Senates vom 16. Juni 2022 - L 16/4 KR 535/19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 - L 28 KR 8/22 B ER; SG Lüneburg, Urteil vom 30. März 2022 - S 41 KR 129/19).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Das BSG hat entschieden, dass die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar ist, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können ( BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 Rn 24 - Elektrorollstuhl ) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt ( BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R Rn 22 ).
  • LSG Hessen, 05.08.2021 - L 1 KR 65/20

    Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Es werde auf das Urteil des LSG Hessen vom 5. August 2021 - L 1 KR 65/20 verwiesen.
  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Das BSG sieht sich bei dieser auf das zu befriedigende Bedürfnis nach Mobilität gerichteten grundrechtsorientierten Auslegung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Var 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 GG Satz 2 mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen ( BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 30 ).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Es dient dem berechtigten Bedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines eigenverantwortlich gestalteten Lebens, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht lediglich mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das ihn zur absoluten Passivität zwingt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21, Rn. 36 f.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.12.2022 - L 9 SO 317/21, Rn. 49).

    Gleichermaßen ist es vorliegend unerheblich, dass mit dem begehrten Hilfsmittel eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21, Rn. 41).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

    Es dient dem berechtigten Grundbedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines selbstbestimmten Lebens, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht lediglich mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das ihn zur absoluten Passivität zwingt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 13.09.2022 - L 16 KR 421/21).
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