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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16   

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https://dejure.org/2017,18548
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16 (https://dejure.org/2017,18548)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.05.2017 - L 16 U 19/16 (https://dejure.org/2017,18548)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - L 16 U 19/16 (https://dejure.org/2017,18548)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 1 SGB VII; § ... 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII; § 128 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11 SGB VII; § 129 SGB VII; § 133 Abs. 1 SGB VII; § 150 Abs. 1 SGB VII; § 185 Abs. 1 SGB VII; § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII; § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X; Art. 107 Abs. 1 AEUV
    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich der Hilfeleistung in Unglücksfällen; Befreiung von der Beitragspflicht zur Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich der Hilfeleistung in Unglücksfällen; Befreiung von der Beitragspflicht zur Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Beitragspflicht für Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind - § 128 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestimmt die Beitragsfreiheit für diese Personen - Anlehnung an die herrschende Meinung zu dieser Frage - kein Verstoß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 634
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16
    Im Rundschreiben des DGUV 006/2010 vom 5. Januar 2010 zum gemeinsamen Auslegungskatalog mit der Johanniter-Unfall-Hilfe eV und dem Malteser Hilfsdienst eV wurde mitgeteilt, dass sich das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 28. November 2006 (B 2 U 33/05 R) mit der Abgrenzung der Zuständigkeiten für Unternehmen der Wohlfahrtspflege einerseits und Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen ("Hilfeleistungsunternehmen") andererseits auseinander gesetzt habe.

    Gegen eine solche Differenzierung spreche auch die Entscheidung des BSG vom 28. November 2006 (B 2 U 33/05 R).

    Insoweit bestätigt das BSG seine (frühere) Rechtsauffassung ( Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05, juris), wonach das Gesetz in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII eine Sonderregelung lediglich für diejenigen Personen trifft, die innerhalb eines solchen Unternehmens in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind.

    In dieser Wiese sind auch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 28. November 2006 ( B 2 U 33/05 R) zu verstehen, wonach das Verständnis des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII als einer auf den dort genannten Personenkreis beschränkten Sonderregelung auch durch die in § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII für die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes getroffene Regelung vorgezeichnet ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - L 21 U 151/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Einrichtungen zur Hilfe bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16
    In seinem Urteil vom 30. März 2017 ( L 21 U 151/15 ) hat das LSG Berlin-Brandenburg seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben und sich ausdrücklich der herrschenden Meinung angeschlossen.
  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16
    Eine Beihilfe setzt ua voraus, dass dem Begünstigten durch die in Frage stehende Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt wird ( vgl EUGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - C 522/13- ).
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16
    Diese Auffassung scheint auch das BSG ( Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R, juris) zu teilen, wenn es im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII ausführt, maßgebender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers sei die jeweilige Einrichtung, sodass für die bei demselben Unternehmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätigen Mitarbeitern die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gelten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - L 2 U 230/11

    Unfallhilfe - Zuständigkeit - Berufsgenossenschaft - Unfallkasse

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16
    Zum gleichen Ergebnis kommt Diel ( in Hauck/Noftz, SGB VII, § 128 Rn 35), der der vom LSG Berlin-Brandenburg im Eilbeschluss vom 7. Februar 2012 ( L 2 U 230/11 ER) vertretenen Auffassung ausdrücklich entgegentritt und feststellt, dass es sich bei der Regelung in Nr. 6 um eine Vorschrift handelt, die als lex specialis zur generalisierten Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen die abweichende Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich im Sinne von § 121 Abs. 1 2 HS SGB VII vorschreibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 18/16

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlich

    Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für alle - auch die hauptamtlich - im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter ergibt sich zudem unmittelbar aus der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 a) aa) im Parallelverfahren zum Az: L 16 U 19/16 Bezug genommen.

    Das folgt aus § 185 Abs. 2 S 1 iVm § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Auf die grundlegenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Parallelverfahren L 16 U 19/16 unter Ziffer 2 a) bb) wird verwiesen.

    Auf die entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren zum Az L 16 U 19/16 unter Ziffer 2 a) aa) (2) wird Bezug genommen .

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Die Berufung des Beklagten hat das LSG - unter weitgehender Bezugnahme auf sein Urteil vom 17.5.2017 im Parallelverfahren (L 16 U 19/16 - Juris RdNr 30 ff, 38 ff, 41 ff) - zurückgewiesen, die Revision zugelassen und ergänzend ausgeführt (Urteil vom 17.5.2017) : Die Beitragsfreiheit für alle im Rettungsdienst der Klägerin Beschäftigten folge aus § 185 Abs. 2 S 1 iVm § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Die Klägerin habe sich auch nicht in der Nebenabrede zum Vergleich "zu einer Beitragszahlung für Versicherte verpflichtet, für die im Gesetz eine Beitragsfreiheit geregelt ist".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - L 16 U 18/16

    Keine Beitragspflicht für Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Hilfe bei

    Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für alle - auch die hauptamtlich - im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter ergibt sich zudem unmittelbar aus der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 a) aa) im Parallelverfahren zum Az: L 16 U 19/16 Bezug genommen.

    Das folgt aus § 185 Abs. 2 S 1 iVm § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Auf die grundlegenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Parallelverfahren L 16 U 19/16 unter Ziffer 2 a) bb) wird verwiesen.

    Auf die entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren zum Az L 16 U 19/16 unter Ziffer 2 a) aa) (2) wird Bezug genommen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 29/16

    Keine Beitragspflicht für Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Hilfe bei

    Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für alle - auch die hauptamtlich - im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter ergibt sich zudem unmittelbar aus der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 a) aa) im Parallelverfahren zum Az: L 16 U 19/16 Bezug genommen.

    Das folgt aus § 185 Abs. 2 S 1 iVm § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Auf die grundlegenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Parallelverfahren L 16 U 19/16 unter Ziffer 2 a) bb) wird verwiesen.

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Die Berufung des Beklagten hat das LSG - unter weitgehender Bezugnahme auf sein Urteil vom 17.5.2017 im Parallelverfahren (L 16 U 19/16 - Juris RdNr 30 ff, 38 ff, 41 ff) - zurückgewiesen, die Revision zugelassen und ergänzend ausgeführt (Urteil vom 17.5.2017) : Die Beitragsfreiheit für alle im Rettungsdienst der Klägerin Beschäftigten folge aus § 185 Abs. 2 S 1 iVm § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Die Klägerin habe sich auch nicht in der Nebenabrede zum Vergleich "zu einer Beitragszahlung für Versicherte verpflichtet, für die im Gesetz eine Beitragsfreiheit geregelt ist".
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 16 U 29/16

    Unfallversicherung

    Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für alle - auch die hauptamtlich - im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter ergibt sich zudem unmittelbar aus der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 a) aa) im Parallelverfahren zum Az: L 16 U 19/16 Bezug genommen.

    Das folgt aus § 185 Abs. 2 S 1 iVm § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Auf die grundlegenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Parallelverfahren L 16 U 19/16 unter Ziffer 2 a) bb) wird verwiesen.

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