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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,77348
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20 B ER (https://dejure.org/2020,77348)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.11.2020 - L 8 SO 132/20 B ER (https://dejure.org/2020,77348)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. November 2020 - L 8 SO 132/20 B ER (https://dejure.org/2020,77348)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Auch dann ist jedoch zunächst die Durchführung eines Bedarfsermittlungsverfahrens erforderlich (so zur bisherigen Rechtslage bereits Senatsbeschluss vom 10.4.2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 34 ff.; vgl. auch O"Sullivan in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 29 Rn. 36), in dem sich ergeben kann, dass keine weiteren Träger an dem persönlichen Budget zu beteiligen sind.

    Dies bedingt grundsätzlich, dass sich die für die Beschäftigung externer Kräfte zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend reduzieren (vgl. hierzu insb. BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 42 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 506/13

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Auch dann ist jedoch zunächst die Durchführung eines Bedarfsermittlungsverfahrens erforderlich (so zur bisherigen Rechtslage bereits Senatsbeschluss vom 10.4.2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 34 ff.; vgl. auch O"Sullivan in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 29 Rn. 36), in dem sich ergeben kann, dass keine weiteren Träger an dem persönlichen Budget zu beteiligen sind.

    Dies folgt schon aus der notwendigen, hier aber nicht von den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung, da diese Voraussetzung für eine rechtmäßige Leistungsentscheidung über ein persönliches Budget ist (§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; zur bisherigen Rechtslage: entsprechende Senatsentscheidung vom 10.4.2014, a.a.O.).

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Das persönliche Budget soll Menschen mit Behinderung ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen mit der Folge, dass Leistungsberechtigte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern treffen, ohne dass diese in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    § 14 SGB IX regelt die Zuständigkeitserklärung zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern, wobei die Bezeichnung "Träger", die im Sinne einer rechtsfähigen juristischen Person zu verstehen ist, deutlich macht, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln muss, damit von einem Zuständigkeitskonflikt im Sinne der Vorschrift die Rede sein kann (so schon Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 28).
  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Die im Hauptsacheverfahren (u.a.) angefochtene Ablehnung des Leistungsantrags vom 25.10.2019, eingegangen am 6.11.2019, hat sich nicht durch das Inkrafttreten des Rechts der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 und den Wegfall der Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger der Sozialhilfe auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Siefert, ZAP 2020, 359, 360 f.; Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5 und Eicher in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 19 SGB XII Rn. 2, 2.2.).
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Abgesehen von Fällen der zielgerichteten Zuständigkeitsanmaßung genügt es für die Anwendung des § 14 SGB IX, dass der Rechtsträger überhaupt Träger von Leistungen zur Teilhabe und damit ein Rehabilitationsträger i.S. des § 6 SGB IX ist (in diese Richtung wohl auch BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 13; vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der allein auf den Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe" abstellt).
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Werden diese Aufwendungen nicht durch die Betreuung des Ehemannes tatsächlich erbracht und gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 22), stellen sie Eingliederungshilfeleistungen dar, die bei der zweckentsprechenden Verwendung des persönlichen Budgets berücksichtigt werden können.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Anders als bei einer möglichen Zäsur bei der Abschaffung einer Sozialleistung und der Einführung einer anderen (zur Ablösung der Alhi durch das SGB II vgl. etwa BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - juris Rn. 18 und - B 11b AS 3/06 R - juris Rn. 13 f.) bewirkt § 14 SGB IX im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zugunsten des Menschen mit Behinderung eine Kontinuität (im rechtlichen Sinn) durch die verbindlich festgelegte Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (im Ergebnis ebenso Groth, a.a.O.).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Anders als bei einer möglichen Zäsur bei der Abschaffung einer Sozialleistung und der Einführung einer anderen (zur Ablösung der Alhi durch das SGB II vgl. etwa BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - juris Rn. 18 und - B 11b AS 3/06 R - juris Rn. 13 f.) bewirkt § 14 SGB IX im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zugunsten des Menschen mit Behinderung eine Kontinuität (im rechtlichen Sinn) durch die verbindlich festgelegte Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (im Ergebnis ebenso Groth, a.a.O.).
  • VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23

    Leistungserbringer für Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem

    Die vom Beigeladenen im Verfahren VG 26 L 5/23 angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17. November [nicht 6. August] 2020 - L 8 SO 132/20 B ER -, BeckRS 2020, 53899) formuliert zwar, dass "die für die Budgetassistenz anfallenden Kosten Teil des Teilhabebedarfs sind und in das persönliche Budget einfließen" und dass "die Kosten für eine Budgetassistenz ... als Fachberatung einzuordnen (sind), da sie eine erhebliche Spezialisierung und fachliche Kompetenz erfordern und im Regelfall mindestens dann zu übernehmen sind, wenn die Inanspruchnahme des Budgets anders nicht ermöglicht werden kann" und "die Aufwendungen ... Eingliederungshilfeleistungen dar(stellen), die bei der zweckentsprechenden Verwendung des persönlichen Budgets berücksichtigt werden können" (a.a.O. Rn. 33).
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