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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2005 - L 4 KR 7/05   

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https://dejure.org/2005,18976
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2005 - L 4 KR 7/05 (https://dejure.org/2005,18976)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.05.2005 - L 4 KR 7/05 (https://dejure.org/2005,18976)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - L 4 KR 7/05 (https://dejure.org/2005,18976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Zuständiges Gericht des Beweissicherungsverfahrens.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 76 Abs. 1 SGG; § 76 Abs. 2 S. 1 SGG
    Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens; Anordnung der Vernehmung eines Sachverständigen zur Sicherung des Beweises auf Gesuch eines Beteiligten; Zuständigkeit des Gerichts für das Anbringen des Gesuchs; Erforderlichkeit eines berechtigten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens; Anordnung der Vernehmung eines Sachverständigen zur Sicherung des Beweises auf Gesuch eines Beteiligten; Zuständigkeit des Gerichts für das Anbringen des Gesuchs; Erforderlichkeit eines berechtigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 76 Abs. 2 S. 1
    Zuständigkeit für ein Beweissicherungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anhängigkeit der Hauptsache

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2005 - L 4 KR 70/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2005 - L 4 KR 7/05
    Hiergegen legte die Antragstellerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 70/04) ein.

    Ob das insoweit beim Senat anhängige Verfahren unter dem Az.: L 4 KR 70/04 damit das Hauptverfahren im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG ist, ist nach dem Vortrag der Antragstellerin zweifelhaft.

    Da eine diesbezügliche Klärung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war, bewertet der Senat im Interesse der Antragstellerin das Verfahren unter dem Az.: L 4 KR 70/04 als das Hauptverfahren zum Beweissicherungsverfahren.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - L 10 AS 404/11
    Das Gesuch des Antragstellers, ein Beweissicherungsverfahren gemäß § 76 Abs. 1 SGG durchzuführen, konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Senat hierfür gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG die instanzielle Zuständigkeit fehlt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2005 - L 4 KR 7/05, juris).
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