Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 R 54/16 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 21.05.2014 - S 64 KR 1/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 R 54/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R
Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 R 54/16
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen" (ständige Rechtsprechung des BSG, ua Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, Rz. 25, zitiert nach juris).Gerade im Sozialversicherungsrecht kommt der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände entscheidende Bedeutung zu (vergleiche BSG vom 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, Rz. 28, nach juris).
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen" (ständige Rechtsprechung des BSG, ua Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, Rz. 25, zitiert nach juris).
Gerade im Sozialversicherungsrecht kommt der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände entscheidende Bedeutung zu (vergleiche BSG vom 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, Rz. 28, nach juris).
- BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 R 54/16
Der Umstand, dass er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einer Tätigkeit im Wesentlichen frei war, entspricht gerade bei Diensten höherer Art dennoch einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vergleiche BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 er, Rz 23, nach juris).Der Umstand, dass er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einer Tätigkeit im Wesentlichen frei war, entspricht gerade bei Diensten höherer Art dennoch einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vergleiche BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 er, Rz 23, nach juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 1 R 631/17 Solche Vereinbarungen wären bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse jedenfalls im Zusammenhang mit der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht zu berücksichtigen (BSG…, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, Rn. 22 m. w. N.; Senatsurteil vom 19. Juli 2018 - L 1 R 54/16 -).
Bei keinem dieser Rechtsgeschäfte ging der Kläger ein eigenständiges unternehmerisches Risiko ein, sondern trug allenfalls das Ausfallrisiko des jeweiligen Darlehensnehmers (vgl. hierzu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2018 - L 1 R 54/16 -).