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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2017 - L 2 R 175/17   

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https://dejure.org/2017,26821
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2017 - L 2 R 175/17 (https://dejure.org/2017,26821)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.06.2017 - L 2 R 175/17 (https://dejure.org/2017,26821)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - L 2 R 175/17 (https://dejure.org/2017,26821)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2017 - L 2 R 175/17
    Der Gesetzgeber habe den vom BVerfG Beschluss vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789) formulierten Anforderungen nur unzureichend Rechnung getragen.

    Bezeichnenderweise hat das BVerfG auch die vorausgegangene Entscheidung des Gesetzgebers für verfassungsgemäß angesehen, wonach (vor Inkrafttreten des RV- Leistungsverbesserungsgesetzes) für vor 1992 geborene Kinder lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden konnte (§ 249 Abs. 1 SGB VI), wohingegen bezogen auf die Erziehung von später geborenen Kindern gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI eine dreijährige Kindererziehungszeit anzuerkennen ist (BVerfG, B.v. 29. März 1996, aaO).

  • LSG Bayern, 31.05.2016 - L 6 R 685/15

    Mütterrente - Übergangsregelung im Rentenpaket 2014 verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2017 - L 2 R 175/17
    Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich (vgl. im gleichen Sinne auch den bereits vom Sozialgericht herangezogene Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht vom 31. Mai 2016 - L 6 R 685/15 -, NZS 2016, 590).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2017 - L 2 R 175/17
    Es handelt sich der Struktur nach um eine Stichtagsregelung, deren Zulässigkeit in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade auch im Zusammenhang mit der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Kindererziehung ausdrücklich anerkannt ist, und zwar ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der mit jeder Stichtagsregelung unvermeidlich verbundenen gewissen Härten (BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1 , Juris-Rn. 145).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2018 - L 2/12 R 221/16
    Verfassungsrechtliche Bedenken sind - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vergleiche zum Beispiel Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 2017, L 2 R 175/17, veröffentlicht in juris) - nicht ersichtlich (vgl. auch den bereits vom Sozialgericht herangezogenen Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht vom 31. Mai 2016 - L 6 R 685/15 -, NZS 2016, 590).
  • LSG Hessen, 13.07.2018 - L 5 R 310/17

    Gesetzliche Rentenversicherung

    Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-DRS 18/909, S. 15, 24), stehen zur Überzeugung des Senats im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) eingeräumten Gestaltungsspielraum (so auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 R 12/17 R, Terminbericht Nr. 30/18 - vgl. auch Hessisches LSG, 2. Senat, Urteil vom 29. Mai 2018 - L 2 R 203/16 - Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Dezember 2017 - L 6 R 38/17 - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2017 - L 2 R 175/17 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2017 - L 16 R 259/17 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2019 - L 2 R 418/18
    Verfassungsrechtliche Bedenken sind - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. zum Beispiel Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 2017, L 2 R 175/17, und vom 20. Juni 2018 L2/12 221/16, veröffentlicht in juris) - nicht ersichtlich.
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