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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13   

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https://dejure.org/2016,7502
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13 (https://dejure.org/2016,7502)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13 (https://dejure.org/2016,7502)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - L 6 AS 1200/13 (https://dejure.org/2016,7502)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I; § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 11b Abs. 3 SGB II; § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II; § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO
    Abzweigung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen Unterhaltsansprüchen; Freibetrag; Soziokulturelles Existenzminimum; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Abzweigung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    SGB II: Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzweigung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen Unterhaltsansprüchen; Freibetrag; Soziokulturelles Existenzminimum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Abzweigung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Abzweigung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Darf das Jugendamt vom ALG-II-Empfänger Unterhaltszahlungen verlangen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterhaltszahlungen: Kein Unterhalt von ALG II-Empfängern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Unterhaltszahlungen bei Hartz IV

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    SGB II - Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf soziokulturelles Existenzminimum bei Abzweigung von laufenden Geldleistungen für Unterhalt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen

  • anwaltsindex.com (Kurzinformation)

    Unterhaltszahlung bei ALG-II-Empfänger mit geringfügigem Einkommen

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Wo liegt die Freigrenze für eine Unterhaltspfändung?

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Pressemitteilung)

    Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfanger keine Unterhaltszahlungen verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Aufstocker muss keinen Kindesunterhalt zahlen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch bei Sozialhilfeanspruch nicht zwingend der Zwangsvollstreckung unterworfen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen - Auch bei ergänzendem Arbeitslosengeld II sind Leistungen insgesamt als soziokulturelles Existenzminimum geschützt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Unterhaltszahlung bei Einkommen und ergänzendem ALG-II-Bezug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 8
  • FamRZ 2016, 1410
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13
    Denn eine Abzweigung "in angemessener Höhe" schließt immer die Möglichkeit ein, nur Teile einer Leistung zu erfassen (BSGE 104, 65 Rn 23 zur Möglichkeit einer Abzweigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen erhöhtem und allgemeinem Leistungssatz bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe).
  • SG Trier, 31.01.2014 - S 4 AS 89/13

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Arbeitslosengeld II -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13
    Entgegen der Auffassung des SG hat dieser jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 eine rechtmäßige Ermessensentscheidung getroffen, wenn er den Antrag auf Abzweigung auch mit der Begründung ablehnt, das Alg II gewährleiste das soziokulturelle Existenzminimum und sei deshalb dem Zugriff im Wege der Vollstreckung entzogen (im Ergebnis ebenso: SG Hannover FamRZ 2015, 610 und SG Trier FamRZ 2014, 1154).
  • BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13
    Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässigerweise vom Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover als Beistand der Klägerin erhoben worden (§ 55 SGB Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - iVm § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, vgl BSG SozR 4-3100 § 60 Nr. 5).
  • SG Hannover, 23.06.2014 - S 74 AS 176/13

    Anspruch auf Abzweigung von laufenden Geldleistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13
    Entgegen der Auffassung des SG hat dieser jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 eine rechtmäßige Ermessensentscheidung getroffen, wenn er den Antrag auf Abzweigung auch mit der Begründung ablehnt, das Alg II gewährleiste das soziokulturelle Existenzminimum und sei deshalb dem Zugriff im Wege der Vollstreckung entzogen (im Ergebnis ebenso: SG Hannover FamRZ 2015, 610 und SG Trier FamRZ 2014, 1154).
  • LSG Hamburg, 24.01.2022 - L 1 KR 10/22

    Krankenversicherung - Nachweis einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit als

    Zum anderen hat sich an der materiellen Rechtslage durch die Einführung dieser gesetzlichen Vermutung nichts geändert (Simon, a.a.O.; Hedermann, Arbeitnehmerbeschäftigung als Kriterium zur Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" einer selbstständigen Tätigkeit nach dem neuen § 5 Abs. 5 S. 2 SGB V in NZS 2016, 8); lediglich die Beweislastverteilung ist in Fällen einer Beschäftigung mindestens eines mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers seither eine andere (Spiolek, jurisPR-SozR 11/2016 Anm. 4).
  • SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Kommanditist -

    Die Gesetzesbegründung dürfte sich jedenfalls stillschweigend gegen die Notwendigkeit eines zusätzlichen Rechtsverhältnisses neben der Organstellung aussprechen, auch wenn sie sich nicht näher mit den übrigen Anforderungen für die Annahme einer "selbständigen Tätigkeit" im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V auseinandersetzt ( Peters , in: Kasseler Kommentar, § 5 SGB V Rn. 190a, § 10 SGB V Rn. 14; aA Berchtold , in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, § 5 SGB V Rn. 47a; Hedermann , NZS 2016, S. 8 (12)).
  • LSG Hamburg, 27.10.2022 - L 1 KR 9/22

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer

    Zum anderen hat sich an der materiellen Rechtslage durch die Einführung dieser gesetzlichen Vermutung nichts geändert (Simon, a.a.O.; Hedermann, Arbeitnehmerbeschäftigung als Kriterium zur Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" einer selbstständigen Tätigkeit nach dem neuen § 5 Abs. 5 S. 2 SGB V in NZS 2016, 8); lediglich die Beweislastverteilung ist in Fällen einer Beschäftigung mindestens eines mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers seither eine andere (Spiolek, jurisPR-SozR 11/2016 Anm. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2016 - L 4 KR 4535/15
    Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bezüglich der Abgrenzung einer hauptberuflichen von einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit stellt sich also nicht, weil letztere bereits begrifflich mindestens eine weitere Erwerbstätigkeit voraussetzt, neben der die selbständige Tätigkeit verrichtet wird (vgl. Felix, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 111; Hedermann, NZS 2016, 8 ff.; Peters, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V Rn. 191 [September 2015]; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner [Hrsg.], SGB V, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 136 ff.).
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