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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17   

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https://dejure.org/2017,34572
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17 (https://dejure.org/2017,34572)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.08.2017 - L 2 R 248/17 (https://dejure.org/2017,34572)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. August 2017 - L 2 R 248/17 (https://dejure.org/2017,34572)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis von einer selbständigen Tätigkeit; Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung hinsichtlich Versicherungspflicht und Beitragspflicht; Heranziehung zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht einer Honorarärztin beim Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Heranziehung einer Klinik zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine Tätigkeit einer Ärztin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633.).

    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO).

    In Betracht kommen insbesondere auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durchführung eines jeden einzelnen Arbeitsauftrages gesondert verständigen; in solchen Fällen muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden haben (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 mwN).

    Zudem vermag es nicht gegen das Vorliegen eines - ggfs. verfeinerten - Weisungsrechts zu sprechen, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" ergeben (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, Soz-Vers 2001, 329).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 64/10

    Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Der Senat verweist insoweit auf seine Darlegungen im Urteil vom 18. Dezember 2013 (- L 2 R 64/10 -, juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2015 - L 7 R 60/12

    Sozialversicherungspflicht - Notarzt - ärztlicher Bereitschaftsdienst -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Flexible Arbeitszeiten sind darüber hinaus häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 2015 - L 7 R 60/12 -, Rn. 44, juris).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 248/17
    Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
  • SG Darmstadt, 20.09.2017 - S 10 R 116/16
    So zeichnet sich die Behandlung von Patienten - nicht nur in einem Krankenhaus - durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit vielen mitwirkenden Personen aus (vgl. auch: Landessozialgericht Niedersachsen; Urteil vom 21.08.2017 - L 2 R 248/17 zur anhängigen Beschäftigung einer Ärztin, die zu einem Stundenlohn für Bereitschaftsdienste in einer Klinik eingesetzt wird).

    Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge teilweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R); zumal flexible Arbeitszeiten häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen sind (vgl. Landesozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2015 - L 7 R 60/12; Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.2017 - L 2 R 248/17).

    Selbst die Nutzung eines eigenen Stethoskops, das hier gar nicht geltend gemacht wird, würde eine Unternehmerrisiko nicht begründen, zumal dies auch bei festangestellten Ärzten in einer Klinik erwartet wird (dazu ausführlicher: Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.12017 - L 2 R 248/17).

    Vielmehr ist es auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen vielfach üblich, dass Beschränkungen der in Betracht kommenden Arbeitszeiten ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden und dass von Seiten des Arbeitgebers auch eine Rücksichtnahme auf zeitliche Präferenzen des Arbeitnehmers zugesagt werden (so ausdrücklich auch: Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.2017 - L 2 R 248/17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 240/17
    So haben sowohl der 1. als auch der 2. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in ähnlich gelagerten Fällen von in Krankenhäusern über eine Agentur vermittelten ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten entschieden, dass es sich dabei um abhängige Beschäftigungsverhältnisse handele (Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 2 R 516/14; Urteil vom 21. August 2017 - L 2 R 248/17; Urteil vom 26. Oktober 2017 - L 1 R 511/14).
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